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Monatsschrift des Württembg. Vereins für Bauiojnde in Stuttgart.
Nr. 4
vertragsmässig zwischen diesen Grenzen mit dem Bauherrn zu
vereinbaren.
38. Die Frage, ob einfache oder schwierige Verhältnisse
vorliegen, wird gleichzeitig nach der Geländegestaltung, nach
den wirtschaftlichen Umständen und nach technischen Gesichts
punkten entschieden.
39. Alle Arbeiten, deren Baukosten den Betrag von 5000 M.
nicht erreichen, dürfen nach den Sätzen für Zeitgebühren (§ 4, 25)
verrechnet werden.
40. Die Anteile der Einzelleistungen an der Gesamtgebühr
werden für Ingenieurarbeiten folgendermassen festgesetzt:
Bezeichnung der Einzelleistung
Teilbeträge
in Hundertsteln
a) Vorentwurf und Kostenschätzung . .
25
b) Entwurf
c) Kostenanschlag
] 30
d) Bauvorlagen
5
e) Bau- und Werkzeichnungen ....
10
f) Oberleitung der Bauausführung . . .
30
§ 8.
A. Gebührensätze für Arbeiten,
welche nach der Bausumme vergütet werden.
41. Hierher gehören alle Bauwerke, welche nicht nach
den Bestimmungen für die Gruppen B § 9 und C § 10 zu
berechnen sind, nämlich :
Bauklasse 1.
Bohl werke, Brücken, gerade feste bis 10 m Spannweite;
einfache Deichsiele; einfache Durchlässe; Erdarbeiten jeder Art;
Anlagen zur Fortleitung und Verteilung der Elektrizität; Faschinen
bauten; Felssprengungen; Futtermauern; Gerinne für Wasser
leitungen ohne Kunstbauten ; Gräben für Wasserleitungen ohne
Kunstbauten; einfache Hafenanlagen ohne Kunstbauten; Pflaster
ungen als Uferdeckung; Rohrleitungen ohne Abzweige; einfache
Strassenanlagen; Strassenbefestigungen; Stützmauern mit ein
facher Gründung; Trockenmauern ; einfache Uferdeckungen ;
einfache feste Wehre.
Bauklasse 2.
Einfache Anschlussgleise und Bahnhöfe mit mehr als zwei
Nebengleisen für jedes Hauptgleis (kleinere Bahnhöfe werden
mit den Strecken - km nach B § 9 verrechnet), unterirdische
Behälter für Flüssigkeiten; feste Brücken von 10 bis 20 m
Spannweite; Anlagen zur Entwässerung von Städten; schwierigere
Deichsiele; Düker; schwierigere Durchlässe; Fabrikgebäude mit
maschineller Einrichtung; kleine Fähren für Fussgänger und
Wagen; Flusskanalisierungen; Flussregelungen; Anlagen zur
Gewinnung, Reinigung, Aufbewahrung und Verteilung von Gas;
Gründungen ausschliesslich der Luftdruck- und Gefrier-Grün-
dungen ; schwierigere Hafenanlagen; Heizungs-Anlagen; Hellinge;
Installationen für Elektrizität, Gas und Wasser; einfache Kon
struktionen für Hochbauten; Lüftungsanlagen; Schöpfwerks
anlagen ; einfache Schiffschleusen; Speicher mit maschineller
Einrichtung; schwierige Strassenanlagen; kleine Thalsperren ;
einfache Tunnel; Ufermauern mit schwieriger Gründung; An
lagen zur Gewinnung, Reinigung, Aufbewahrung und Verteilung
von Wasser; Wasserbauten für Kraftgewinnungs-Anlagen ; ein
fache bewegliche Wehre; schwierige feste Wehre.
Bauklasse 3.
Schwierige Anschlussgleise und Bahnhöfe; oberirdische
Behälter für Gase und Flüssigkeiten; hohe Wasserleitungs
brücken; bewegliche Brücken; schwierige Konstruktionen für
Hochbauten; Doppelbrücken; schiefe Hausteinbrücken (falls der
Steinschnitt ausgetragen wird); schwierige und grosse Brücken
über 30 m Spannweite; Fähranstalten für Eisenbahnen; Ge
friergründungen ; geneigte Ebenen ; Luftdruckgründungen ;
Schiffshebewerke ; schwierige Schiffschleusen ; Schiffswerften;
Schwimmdocks; grosse Thalsperren; hohe Thalübergänge;
Trockendocks; schwierige Tunnel; schwierige bewegliche Wehre.
Bauk 1 asse 4.
Maschinentechnische Anlagen aller Art, insbesondere Acetylen-
Anlagen ; Anlagen zur Verarbeitung von Abfallstoffen; Appretur
anstalten ; Aufbereitungen ; Aufzüge; Badeanstalten; Bagger;
Bergwerks-Maschinenanlagen; Brauereien; Brennereien; chemische
Fabriken; Compressoren für Luft und Gase; Dampfanlagen;
Dampfkessel, Dampfmaschinen, Dampfleitungen, Dampfüber
hitzer u. s. w.; Destillieranlagen ; Druckluftanlagen; Eiserzeug-
ungs-Anlagen; Anlagen zur Erzeugung, Aufspeicherung und
Umformung des elektrischen Stromes; Färbereien; Feuerlösch
anlagen ; Gebläse; Gerbereien; Gesteinbohranlagen ; Giessereien;
Glashütten; Hammerwerke; Hebewerke ; Hochöfen; Holzbear
beitungsanlagen ; Holzschleifereien; Hüttenwerke; hydraulische
Kraftanlagen; Kälteerzeugungsanlagen; Karbidfabriken; Kessel
schmieden ; Koch- und Waschküchen; Kokereien; Konden
sationen ; Kühlanlagen; Ladevorrichtungen; landwirtschaftliche
mechanische Einrichtungen; Lederbearbeitungsanlagen ; Mäl
zereien ; Maschinenfabriken; Molkereien; Mühlen; Oefen für
technische Zwecke; Papierfabriken; Pressen; Pumpwerke;
Sägewerke ; Schachtanlagen ; Schiffe ; Separationsanlagen ;
Spinnereien; Transmissionen; Transportvorrichtungen; Trocken
anstalten; Walzwerke; Waschanstalten; Wasserdruckwerke;
Wasserkraftanlagen; Webereien; Werkzeugmaschinen; Wind
kraftmaschinen; Zementfabriken; Zuckerfabriken u. s. w.
42. Die Gebührensätze für diese vier Bauklassen sind
nach der folgenden Zusammenstellung in Hundertsteln der Bau
summe zu berechnen. Die Bausumme wird nach der nächst untern
Stufe abgerundet, solange die Gebühr dadurch höher ausfällt.
Gebühren der Ingenieure nach Hundertsteln der Bausumme.
Bausumme
A
Bauklasse
l
2
3
4
5 000
8,0
12,0
16,0
16,0
10 000
6,7
10,5
13,4
13,4
20 000
5,8
8,7
11,7
11.7
30 000
5,3
7 9
10,6
10,6
40 000
4,9
7,4
9,9
9,9
50 000
4.7
7,0
9,5
9.3
60 000
4,5 .
6,8
9,2
8,8
70 000
4.3
6,5
9,0
8,4
80 000
4,1
6,3
8,8
8,0
90 000
4,0
6,2
8,6
7,7
100 000
3,9
6,0
8,5
7,3
150 000
3,5
5,6
7,9
6,2
200 000
3,4
5,2
7.5
5,5
300 000
3,2
4,8
6,8
4,9
400 000
3,2
4,6
6,4
4,6
500 000
3,2
4,4
6,0
4.4
600 000
3,2
4,3
5,6
4,3
700 000
3,1
4,2
5,3
4,2
800 000
3,1
4,1
5,2
4,1
900 000
3,0
4,1
5.1
4,1
1 000 000
3,0
4,0
5,0
4,0
2 000 000
2,7
3,6
4,5
3,6
3 000 000
2.4
3,2
8 9.
4,0
3,2
B. Gebührensätze für
Arbeiten
-
welche nach der Länge der Linie vergütet werden.
43. Die Leistungen des Ingenieurs sind die folgenden:
Allgemeine Vorarbeiten (§ 1, 2a); Bereisung der
Linie, Eintragung der Linie in Abzeichnungen vorhandener
Karten, Anfertigung eines Höhenplanes auf Grund von Höhen
aufnahmen : Erläuterungsbericbt, Kostenschätzung.
Ausführliche Vorarbeiten (§ 1, 2b) c) d); Auf
stellung der besonderen Vorarbeiten unter Benutzung vorhan
dener, nach Bedarf zu ergänzender Karten; Auftragung des
Höhenplanes und etwa erforderlicher Querschnitte; Aufstellung
der Regelentwürfe für wiederkehrende Bauten und Bauteile; Ein
tragung der Streckenbauwerke; Erläuterungsbericht, Kostenan
schlag. Alle Einzelbauwerke, welche nicht nach Regelent
würfen hergestellt werden können, werden nach § 8 nach Mass
gabe ihrer Bausumme besonders vergütet.
Bauausführung; alle in § 1 unter e) und f) ausge
führten Arbeiten.
44. Deichanlagen, Strassenanlagen.
Die Gebühren betragen für 1 km Länge bei
einfachen schwierigen
Verhältnissen
800 M. 2400 M.
45. Haupteisenbahnen, Neben-, Klein- und
Strassenbahnen aller Betriebsarten, Leitungs
und Schiff ah rts-Kanäl e.
Die Gebühren betragen für 1 km Länge bei
einfachen schwierigen
Verhältnissen
1200 M. 3600 M.