Full text: Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)

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Monatsschrift des Württembg. Vereins für Bauiojnde in Stuttgart. 
Nr. 4 
vertragsmässig zwischen diesen Grenzen mit dem Bauherrn zu 
vereinbaren. 
38. Die Frage, ob einfache oder schwierige Verhältnisse 
vorliegen, wird gleichzeitig nach der Geländegestaltung, nach 
den wirtschaftlichen Umständen und nach technischen Gesichts 
punkten entschieden. 
39. Alle Arbeiten, deren Baukosten den Betrag von 5000 M. 
nicht erreichen, dürfen nach den Sätzen für Zeitgebühren (§ 4, 25) 
verrechnet werden. 
40. Die Anteile der Einzelleistungen an der Gesamtgebühr 
werden für Ingenieurarbeiten folgendermassen festgesetzt: 
Bezeichnung der Einzelleistung 
Teilbeträge 
in Hundertsteln 
a) Vorentwurf und Kostenschätzung . . 
25 
b) Entwurf 
c) Kostenanschlag 
] 30 
d) Bauvorlagen 
5 
e) Bau- und Werkzeichnungen .... 
10 
f) Oberleitung der Bauausführung . . . 
30 
§ 8. 
A. Gebührensätze für Arbeiten, 
welche nach der Bausumme vergütet werden. 
41. Hierher gehören alle Bauwerke, welche nicht nach 
den Bestimmungen für die Gruppen B § 9 und C § 10 zu 
berechnen sind, nämlich : 
Bauklasse 1. 
Bohl werke, Brücken, gerade feste bis 10 m Spannweite; 
einfache Deichsiele; einfache Durchlässe; Erdarbeiten jeder Art; 
Anlagen zur Fortleitung und Verteilung der Elektrizität; Faschinen 
bauten; Felssprengungen; Futtermauern; Gerinne für Wasser 
leitungen ohne Kunstbauten ; Gräben für Wasserleitungen ohne 
Kunstbauten; einfache Hafenanlagen ohne Kunstbauten; Pflaster 
ungen als Uferdeckung; Rohrleitungen ohne Abzweige; einfache 
Strassenanlagen; Strassenbefestigungen; Stützmauern mit ein 
facher Gründung; Trockenmauern ; einfache Uferdeckungen ; 
einfache feste Wehre. 
Bauklasse 2. 
Einfache Anschlussgleise und Bahnhöfe mit mehr als zwei 
Nebengleisen für jedes Hauptgleis (kleinere Bahnhöfe werden 
mit den Strecken - km nach B § 9 verrechnet), unterirdische 
Behälter für Flüssigkeiten; feste Brücken von 10 bis 20 m 
Spannweite; Anlagen zur Entwässerung von Städten; schwierigere 
Deichsiele; Düker; schwierigere Durchlässe; Fabrikgebäude mit 
maschineller Einrichtung; kleine Fähren für Fussgänger und 
Wagen; Flusskanalisierungen; Flussregelungen; Anlagen zur 
Gewinnung, Reinigung, Aufbewahrung und Verteilung von Gas; 
Gründungen ausschliesslich der Luftdruck- und Gefrier-Grün- 
dungen ; schwierigere Hafenanlagen; Heizungs-Anlagen; Hellinge; 
Installationen für Elektrizität, Gas und Wasser; einfache Kon 
struktionen für Hochbauten; Lüftungsanlagen; Schöpfwerks 
anlagen ; einfache Schiffschleusen; Speicher mit maschineller 
Einrichtung; schwierige Strassenanlagen; kleine Thalsperren ; 
einfache Tunnel; Ufermauern mit schwieriger Gründung; An 
lagen zur Gewinnung, Reinigung, Aufbewahrung und Verteilung 
von Wasser; Wasserbauten für Kraftgewinnungs-Anlagen ; ein 
fache bewegliche Wehre; schwierige feste Wehre. 
Bauklasse 3. 
Schwierige Anschlussgleise und Bahnhöfe; oberirdische 
Behälter für Gase und Flüssigkeiten; hohe Wasserleitungs 
brücken; bewegliche Brücken; schwierige Konstruktionen für 
Hochbauten; Doppelbrücken; schiefe Hausteinbrücken (falls der 
Steinschnitt ausgetragen wird); schwierige und grosse Brücken 
über 30 m Spannweite; Fähranstalten für Eisenbahnen; Ge 
friergründungen ; geneigte Ebenen ; Luftdruckgründungen ; 
Schiffshebewerke ; schwierige Schiffschleusen ; Schiffswerften; 
Schwimmdocks; grosse Thalsperren; hohe Thalübergänge; 
Trockendocks; schwierige Tunnel; schwierige bewegliche Wehre. 
Bauk 1 asse 4. 
Maschinentechnische Anlagen aller Art, insbesondere Acetylen- 
Anlagen ; Anlagen zur Verarbeitung von Abfallstoffen; Appretur 
anstalten ; Aufbereitungen ; Aufzüge; Badeanstalten; Bagger; 
Bergwerks-Maschinenanlagen; Brauereien; Brennereien; chemische 
Fabriken; Compressoren für Luft und Gase; Dampfanlagen; 
Dampfkessel, Dampfmaschinen, Dampfleitungen, Dampfüber 
hitzer u. s. w.; Destillieranlagen ; Druckluftanlagen; Eiserzeug- 
ungs-Anlagen; Anlagen zur Erzeugung, Aufspeicherung und 
Umformung des elektrischen Stromes; Färbereien; Feuerlösch 
anlagen ; Gebläse; Gerbereien; Gesteinbohranlagen ; Giessereien; 
Glashütten; Hammerwerke; Hebewerke ; Hochöfen; Holzbear 
beitungsanlagen ; Holzschleifereien; Hüttenwerke; hydraulische 
Kraftanlagen; Kälteerzeugungsanlagen; Karbidfabriken; Kessel 
schmieden ; Koch- und Waschküchen; Kokereien; Konden 
sationen ; Kühlanlagen; Ladevorrichtungen; landwirtschaftliche 
mechanische Einrichtungen; Lederbearbeitungsanlagen ; Mäl 
zereien ; Maschinenfabriken; Molkereien; Mühlen; Oefen für 
technische Zwecke; Papierfabriken; Pressen; Pumpwerke; 
Sägewerke ; Schachtanlagen ; Schiffe ; Separationsanlagen ; 
Spinnereien; Transmissionen; Transportvorrichtungen; Trocken 
anstalten; Walzwerke; Waschanstalten; Wasserdruckwerke; 
Wasserkraftanlagen; Webereien; Werkzeugmaschinen; Wind 
kraftmaschinen; Zementfabriken; Zuckerfabriken u. s. w. 
42. Die Gebührensätze für diese vier Bauklassen sind 
nach der folgenden Zusammenstellung in Hundertsteln der Bau 
summe zu berechnen. Die Bausumme wird nach der nächst untern 
Stufe abgerundet, solange die Gebühr dadurch höher ausfällt. 
Gebühren der Ingenieure nach Hundertsteln der Bausumme. 
Bausumme 
A 
Bauklasse 
l 
2 
3 
4 
5 000 
8,0 
12,0 
16,0 
16,0 
10 000 
6,7 
10,5 
13,4 
13,4 
20 000 
5,8 
8,7 
11,7 
11.7 
30 000 
5,3 
7 9 
10,6 
10,6 
40 000 
4,9 
7,4 
9,9 
9,9 
50 000 
4.7 
7,0 
9,5 
9.3 
60 000 
4,5 . 
6,8 
9,2 
8,8 
70 000 
4.3 
6,5 
9,0 
8,4 
80 000 
4,1 
6,3 
8,8 
8,0 
90 000 
4,0 
6,2 
8,6 
7,7 
100 000 
3,9 
6,0 
8,5 
7,3 
150 000 
3,5 
5,6 
7,9 
6,2 
200 000 
3,4 
5,2 
7.5 
5,5 
300 000 
3,2 
4,8 
6,8 
4,9 
400 000 
3,2 
4,6 
6,4 
4,6 
500 000 
3,2 
4,4 
6,0 
4.4 
600 000 
3,2 
4,3 
5,6 
4,3 
700 000 
3,1 
4,2 
5,3 
4,2 
800 000 
3,1 
4,1 
5,2 
4,1 
900 000 
3,0 
4,1 
5.1 
4,1 
1 000 000 
3,0 
4,0 
5,0 
4,0 
2 000 000 
2,7 
3,6 
4,5 
3,6 
3 000 000 
2.4 
3,2 
8 9. 
4,0 
3,2 
B. Gebührensätze für 
Arbeiten 
- 
welche nach der Länge der Linie vergütet werden. 
43. Die Leistungen des Ingenieurs sind die folgenden: 
Allgemeine Vorarbeiten (§ 1, 2a); Bereisung der 
Linie, Eintragung der Linie in Abzeichnungen vorhandener 
Karten, Anfertigung eines Höhenplanes auf Grund von Höhen 
aufnahmen : Erläuterungsbericbt, Kostenschätzung. 
Ausführliche Vorarbeiten (§ 1, 2b) c) d); Auf 
stellung der besonderen Vorarbeiten unter Benutzung vorhan 
dener, nach Bedarf zu ergänzender Karten; Auftragung des 
Höhenplanes und etwa erforderlicher Querschnitte; Aufstellung 
der Regelentwürfe für wiederkehrende Bauten und Bauteile; Ein 
tragung der Streckenbauwerke; Erläuterungsbericht, Kostenan 
schlag. Alle Einzelbauwerke, welche nicht nach Regelent 
würfen hergestellt werden können, werden nach § 8 nach Mass 
gabe ihrer Bausumme besonders vergütet. 
Bauausführung; alle in § 1 unter e) und f) ausge 
führten Arbeiten. 
44. Deichanlagen, Strassenanlagen. 
Die Gebühren betragen für 1 km Länge bei 
einfachen schwierigen 
Verhältnissen 
800 M. 2400 M. 
45. Haupteisenbahnen, Neben-, Klein- und 
Strassenbahnen aller Betriebsarten, Leitungs 
und Schiff ah rts-Kanäl e. 
Die Gebühren betragen für 1 km Länge bei 
einfachen schwierigen 
Verhältnissen 
1200 M. 3600 M.
	        
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