No. 10
Monatsschrift des Wdrttembg. Vereins für Badkunde in Stuttgart.
91
die Spannungen geringer, als sie eingesetzt sind. Die durch-
7 12
schnittliche Gewölbestärke ist 3,58 r ----- 62,5 - 5,36 cm ; den
250
Gewichten wurden 7 cm zu Grunde gelegt, also sind letztere
reichlich hoch eingeführt.
Abb. 13 stellt die ermittelte Massanordnung dar.
IV. Schlussbemerkung.
Bei der Benutzung der Gleichungen 1 bis 6 a zur Be
stimmung von Plattenabmessungen kommt es nicht selten,
namentlich bei geringer Belastung und bei Auftreten vergleichs
weise hohen Längsdrucks D vor, dass sich t negativ ergibt.
Bei Vorhandensein von Längsdruck tritt dies Verhätnis ein für
9. D>u-j-»*[{i-4}-j)+ j]
äusseren Kraftwirkungen herzustellen. Trotzdem darf man in
solchen Fällen nicht Schliessen, dass die Eiseneinlagen unnötig
seien, denn nur ihr Vorhandensein berechtigte zu der Annahme
der Zugspannungen in der oben angegebenen Weise. Ist also die
dem Falle entsprechende Bedingung 9 oder 10 erfüllt, so muss
man trotz der scheinbaren Möglichkeit der Weglassung doch so
viele Einlagen beibehalten, dass ihr eigentümlicher Einfluss auf
die Verbundwirkung gesichert erscheint, oder man muss die
Berechnung auf ganz andere Grundlagen stellen, wie sie bei
spielsweise im Handbuche der Architektur*) nachgewiesen sind.
Im vorstehenden Beispiele B ist wegen Fehlens des Längs
druckes die Bedingung 10 massgebend, sie lautet:
500 000 2.0,15
60 000 <: 0,091
0,02.0,0988
jr-[(0,392 - 0,0915) ( , -
2
]
oder 8,33 < 0,938.
und bei alleiniger Wirkung von Biegungsmomenten, wenn also
D = 0 ist, für:
0-tMt}
Die Erfüllung dieser Bedingungen gibt also gewissermaßen
die Grenzen des unmittelbaren Giltigkeitsbereiches der entwickelten
Gleichungen an. Sie zeigt dann durch das Negativwerden von
t, dass die den Gleichungen zu Grunde liegenden Verhältnisse
nur wirklich eintreten können, wenn das Eisen in dem der
gemachten Annahme der Wirkung durch Zugspannung ent
gegengesetzten Sinne, also durch Druckspannung wirkt, d. h.
wenn das Eisen einen Teil der im Zuggebiete vorausgesetzten
Spannungen aufhebt. Diese Zugspannungen sind dann also
schon mehr als genügend, um das Gleichgewicht gegen die
Die Bedingung ist also nicht erfüllt, und die entwickelten
Gleichungen sind ohne weiteres gütig, wie auch der erhaltene
positive Wert von t erwies.
Ebenso kann man die Bedingung 9 auf das Beispiel C
anwenden und wird dann auch da finden, dass sie nicht er
füllt ist.
Die trotz ziemlich hoher Lastannahmen erhaltenen geringen
Stärkenmasse aller Beispiele entsprechen der Annahme hoher
zulässiger Spannungen, die zwar nach Ansicht des Verfassers
bei guter Ausführung unbedenklich, doch aber für die Aus
führung solange zu beschränken sein werden, bis weitere Beob
achtungen ihre Berechtigung mit Sicherheit festgestellt haben.
*) Handbuch der Architektur, Bergsträsser, Stuttgart, Teil III,
Abt. 3, 2. Auflage. Balkendecken, Kapitel 9, b, 2, ß und y.
G b d D
Die Einführung von Wasserrechtsbüchern in Württemberg.
Im Königreich Württemberg wurde am 1. Dezember 1900
I ein neues Wassergesetz (Regierungsblatt No. 53) verab
schiedet, das am 1. Januar 1902 in Kraft trat, jedoch
1 in der Hauptsache nur Bestimmungen über die Benutz
ung der öffentlichen Gewässer, bedauerlicherweise keine solche
über den Ufer- und Wasserschutz enthält. Das ergänzende
Flussbaugesetz ist bereits im Entwurf fertig und wurde schon
im Monat März 1900 den Landständen zur verfassungsmässigen
Beratung und Beschlussfassung übergeben, sodass auch seine
Einführung bald zu erwarten ist. Aus den Bestimmungen des
Wassergesetzes ist insbesondere hervorzuheben, dass als öffent
liche Gewässer alle in natürlichem oder künstlichem Bett
ständig fliessenden Gewässer, sowie diejenigen Seen gelten, die
einen in gleicher Weise ständig fliessenden Ablauf haben. Eine
hauptsächliche Neuerung und zugleich einen wesentlichen Fort
schritt gegenüber anderen Wassergesetzen bildet die vorgesehene
Einführung von Wasserrechtsbüchern.
Die Wasserrechtsbücher haben den Zweck, die sämtlichen
Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Gewässern nach Bestand,
Art und Umfang klarzustellen und für jedermann offenzulegen,
wohlerworbene Wassernutzungsrechte Einzelner gegen unbefugte
Eingriffe oder neue entstehende Ansprüche Dritter zu schützen,
der Gefahr heimlicher Erschleichung oder willkürlicher Aus
beutung von Wassernutzungsrechten im Interesse des Gemein
gebrauchs vorzubeugen, die zweckmässige und möglichst
ausgedehnte Wasserbenutzung im Dienste der auf letztere
gleichmässig angewiesenen Landwirtschaft und Industrie in
ersprießlicher Weise zu fördern, eine sachgemäße Handhabung
der Wasserpolizei und des Wasserrechts zu ermöglichen und
Wasserstreitigkeiten thunlichst zu vermeiden oder leichter und
rascher zu entscheiden. Das Gesetz lässt die Wasserrechts
bücher vorerst leider nur als Vormerkbücher und als Beweis
urkunden für den aus ihnen ersichtlichen Rechtsgrund für den
Erwerb von Rechten an den öffentlichen Gewässern gelten, weil
die Einräumung einer weitergehenden rechtlichen Wirkung für
die Einträge ein auf sämtliche bestehende Wassernutzungsrechte
sich erstreckendes, mit Androhung von Rechtsverlusten ver
knüpftes Provokationsverfahren vorausgesetzt hätte, was nicht
bloss zu einer grossen Anzahl vermeidbarer Rechtsstreitigkeiten,
sondern auch zu zahlreichen Rechtsverlusten infolge unterlassener
Anmeldungen hätte führen müssen. Solche Wasserrechtsbücher,
die bisher nur in Oesterreich und im Canton Zürich und auch
dort nur für Rechtsverhältnisse an Triebwerken und Wiesen
bewässerungen bestehen, sind allerdings im preussischen Gesetz
entwurf von 1892 und im badischen Gesetz von 1899 vor
gesehen, aber bis heute nicht eingeführt.
Unter den sämtlichen Staaten Deutschlands kommt daher
Württemberg das Verdienst zu, diese für die Anbahnung und
Durchführung einer geordneten Wasserwirtschaft und für die
Gewinnung eines klaren und sicheren Rechtsbodens auf dem
bisher nur stückweise und ohne Planmäßigkeit geregelten Ge
biet der Wassernutzungen gleich bedeutsame Errungenschaft
zuerst und, wie sich aus dem nachstehenden ergiebt, auf
breitester Grundlage unter Wahrung der Uebersichtlichkeit ein
geführt zu haben. Da die Art und Weise der Einrichtung
dieser Wasserrechtsbücher, in die nicht bloss die nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes neu entstehenden, sondern mit der
Zeit alle bestehenden Rechtsverhältnisse am Wasser nach Inhalt
und Umfang eingetragen werden müssen, von weitgehendem
Interesse ist, soll der Inhalt der neuerdings erschienenen