Art. 25.
Die Höhe der Gebäude an Ortsstrassen darf, von der Ober
fläche der Strasse bis zur Dachtraufe gemessen, die Breite der Strasse
um mehr als 2 m nicht übersteigen. Bei Gebäuden, welche hinter
die Baulinie zurückgesetzt werden, kann von der Baupolizei
behörde eine entsprechend grössere Höhe zugelassen werden.
Ist die Strasse längs des Gebäudes nicht gleich breit oder
ansteigend, so sind die Durchschnittsgrössen für die Höhe mass
gebend.
Bei Quer- oder Zwerchhäusern, sowie bei Dächern, deren
Neigungswinkel gegen die Strasse mehr als 60° beträgt (Man
sardendächern), ist die ganze Höhe derselben mitzumessen; bei
Giebeln, welche gegen die Strasse gerichtet sind, ist die halbe
Dachhöhe in das zulässige Höhenmass einzurechnen. Ausser Be
rechnung bleiben Giebel, Türme und ähnliche Aufbauten, wenn
sie von massigem Umfang und im wesentlichen zur Verschönerung
des Gebäudes bestimmt sind.
Auf Gebäude an öffentlichen Plätzen und an Strassen, welche
nur auf einer Seite angebaut werden dürfen, sowie auf Kirchen
finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
Bei Gebäuden, welche an mehrere Strassen anstossen, bleibt
es dem Ermessen der Baupolizeibehörde überlassen, zu bestimmen,
ob die Höhe der Gebäude nach der Breite einer einzelnen Strasse
oder unter Berücksichtigung der Breite auch der übrigen Strassen
bemessen werden soll.
Im übrigen bleibt dem Ortsbaustatut vorbehalten, hinsicht
lich der zulässigen Höhe der Gebäude einerseits weitergehende
als die aus vorstehendem sich ergebenden Beschränkungen fest
zusetzen, anderseits für Strassen von nicht mehr als 10 m Breite
in alten Ortsteilen eine grössere als die in Abs. 1 bestimmte
Gebäudehöhe zuzulassen und in beiden Fällen über die hiebei
etwa zulässigen oder erforderlichen Abweichungen von den all
gemeinen ortsbaustatutarischen Vorschriften über die Bauart der
Gebäude Bestimmung zu treffen.
Art. 28.
Ausnahmen von den Vorschriften des Art. 26 Abs. 3 und Art. 27
Abs. 1 und 2 können in Orten und Ortsteilen mit vorherrschend
landwirtschaftlichem Betrieb durch Ortsbaustatut oder im einzelnen
Palle zugelassen werden.
Des weiteren können Ausnahmen von den bezeichneten Vor
schriften unter angemessenen Bedingungen dann zugelassen werden,
wenn eine dem Bedürfnis entsprechende innere Einteilung des
Gebäudes bei Einhaltung jener Vorschriften erheblich erschwert ist.
An den Vorderseiten des Gebäudes dürfen jedoch über die
Umfassungswand vortretende Abtrittgehäuse nicht angebracht
werden.
Bestehende Einrichtungen sind nach den Vorschriften der
Art. 26 Abs. 3 und 4 und Art. 27 Abs. 1 und 2 abzuändern,
sobald dies erhebliche polizeiliche Gründe erheischen.
Art. 39.
Werden auf den zusammenhängenden Grundstücken desselben
Eigentümers mehrere Gebäude, welche samt Zwischenräumen im
ganzen eine Länge und Tiefe von nicht mehr als 25 m erreichen,
unmittelbar aneinander oder in einem gegenseitigen Abstande von
weniger als 2,3 m (Art. 38 Abs. 1) errichtet, so kann unbeschadet
der Vorschriften in Art. 42, 43, 44, 45 Abs. 5, Art. 55 und
56 die Herstellung von Brandmauern zwischen diesen Gebäuden
Zu Art. 25.
Es dürfte sich empfehlen, statt nach der Dachtraufe nach
dem Schnitt der Dachfläche mit dem Hausgrund die Höhe der
Gebäude zu bemessen. Hiedurch wird die Gebäudehöhe unab
hängig von der mehr nebensächlichen Ausbildung des Haupt
gesimses oder der Dachtraufe gemacht, und etwaige missbräuch
liche Verschiebungen der Dachtraufe, um an Gebäudehöhe zu
gewinnen, werden auf diese Weise erschwert.
Die vorgeschlagene Fassung des Absatz 3 beabsichtigt, dem
Baumeister mehr Freiheit in der Anordnung des Aeussern des
Gebäudes zu geben und unnötige Härten in der Bewertung der
Zwerchhäuser, Giebel usw. bei der Einrechnung dieser Gebäude
teile in die zulässige Gebäudehöhe zu vermeiden; dabei kommt
auch der dehnbare und unsichere Ausdruck bezüglich des „massigen
Umfangs“ und „der Verschönerung des Gebäudes“ in Wegfall.
Der letztere Vorschlag ist im wesentlichen der Vorschrift des
§ 25 Abs. 6 der bayerischen Bauordnung vom 17. Februar 1901
entnommen.
Im Abs. 4 ist die grösste Höhe von Wohngebäuden mit.
20 m festgesetzt. Es ist erwünscht, eine Maximalhöhe in das
Gesetz aufzunehmen, um übermässig hohe Gebäude nach dem
Vorgang anderer Bauordnungen auszuschließen. Diese Einschrän
kung, welche öffentliche Gebäude, Theater u. dergl. nicht trifft,
erscheint umsomehr geboten, als eine Beschränkung der Ge
schosszahl in den Entwurf nicht aufgenommen worden ist. Im
Stuttgarter Ortsbaustatut von 1897 ist die Maximalhöhe für Ge
bäude im allgemeinen wie z. B. auch in Köln und Frankfurt a. M.
mit 20 m festgesetzt, so dass die Aufnahme dieses Masses in das
Landesgesetz mit der Einschränkung auf Wohngebäude gerecht
fertigt sein dürfte.
Der beantragte Nachsatz zu Abs. 6 ist dem § 98 Abs. 1
des sächsischen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 entnommen. Diese
Einräumung an den bisherigen Besitz kann unseres Erachtens
ohne Bedenken zugelassen werden, da die hiemit verknüpfte Be
dingung jeden Missbrauch auf Kosten der Hausbewohner oder
der Nachbarn ausschließt.
Zu Art. 28.
Im Abs. 2 ist das Wort „erheblich“ gestrichen. In vielen
Fällen, insbesondere bei Verwendung von Wasserspülung, und
dann, wenn die Gebäude um ein ziemliches hinter die Baulinie
zurückgerückt sind, wird die Ausnahme unbedenklich zugestanden
werden können, so dass eine mildere Fassung angezeigt erscheint.
Zu Art. 39.
Dieser Artikel durchbricht den bisher aufrecht erhaltenen
Grundsatz, dass Gebäude, sei es durch Brandmauern, sei es durch
I ausreichende Abstände vor der Weiterverbreitung eines Brandes
geschützt werden sollen. Die Neuordnung sucht hiebei die auf-
! gegebene Sicherheit durch die Bestimmung des Abs. 1 wieder
zurückzugewinnen, nach welcher die Zulässigkeit der Anwendung
I von dem Ermessen der Baupolizeibehörde abhängig gemacht wird.