Full text: Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)

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Monatsschrift des Wdrttembg. Vereins für Badkünde in Stuttgart. 
Nr. 5 und 6 
dienen (Abs. 5), kann die Einhaltung eines Abstandes von anderen 
Gebäuden oder der Eigentumsgrenze nur dann erlassen werden, 
wenn sie nicht mehr als 50 qm Grundfläche und einschliesslich 
des Daches nicht mehr als 6 m Höhe haben. 
Sowohl in den Fällen des Abs. 2 als in denjenigen des 
Abs. 3 sind jedoch mit Brettervertäfelungen die Abstände der 
Art. 43 und 44 einzuhalten. Auch kann, wo feuerpolizeiliche 
Rücksichten es erfordern, der Abschluss einzelner Aussenseiten 
mit Fachwerkswänden oder Brandmauern vorgeschrieben oder, so 
weit feuerpolizeiliche Bedenken entgegenstehen, der Abschluss ein 
zelner Aussenseiten mit geschlossenen Wänden untersagt oder 
an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. 
Schuppen, welche zur Aufbewahrung von Garben, Stroh, 
Futter oder anderen leicht brennbaren Gegenständen bestimmt 
sind, dürfen nur, wenn und solange sie von anderen Gebäuden 
mindestens 20 m und auf Verlangen des Nachbars von der Eigen 
tumsgrenze mindestens 10 m entfernt bleiben (Art. 38 Abs. 1), 
und auch dann für die Regel nur ausserhalb des geschlossenen 
Wohnbezirks zugelassen werden. Innerhalb des geschlossenen 
Wohnbezirks kann die Zulassung solcher Schuppen nur erfolgen, 
wenn und solange nach den besonderen Verhältnissen des ein 
zelnen Falles feuerpolizeiliche Bedenken ausgeschlossen sind. Auch 
bestehende Schuppen dürfen nur beim Zutreffen der eben be 
zeichneten Voraussetzung innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks 
zur Aufbewahrung von Garben, Stroh, Futter oder anderen leicht 
brennbaren Gegenständen benützt werden. 
Art. 47. 
Unbedeutende Gebäude, d. h. solche, deren Grundfläche nicht 
mehr als 16 qm und deren Höhe einschliesslich des Daches nicht 
mehr als 4 m beträgt, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Bauart 
und ohne Einhaltung eines Abstandes von anderen Gebäuden oder 
der Eigentumsgrenze errichtet werden, wenn ihre Zweckbestim 
mung keine besondere Feuersgefahr in sich schliesst (Art. 56). 
Sollen sie zur Aufbewahrung von Garben, Stroh, Futter oder 
anderen leicht brennbaren Gegenständen dienen, so müssen sie 
an den Aussenseiten geschlossene Wände erhalten. 
Mit dem Dache dürfen solche Gebäude auf das Dach anderer 
Gebäude in der Regel nicht übergreifen. 
Art. 59. 
Im Innern der Gebäude müssen Treppen, Oeffnungen für 
Personen- und Warenaufzüge, Keller- und andere Schachtöffnun 
gen mit den erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen versehen sein. 
Bei der Errichtung oder durchgreifenden baulichen Ver 
änderung von ständigen Theatern, grösseren Kranken- und Straf 
anstalten, sowie von sonstigen Gebäuden, welche zur Aufnahme 
einer grossen Zahl von Menschen zu dienen bestimmt sind, müssen 
die Zugänge mit unverbrennbaren Treppen und Vorfluren in solcher 
Grösse, Anzahl und Art hergestellt werden, dass eine rasche 
Entleerung der Gebäude erfolgen kann. 
Weitergehende Bestimmungen zu Abs. 1 und 2 können im 
Verordnungsweg oder durch Ortsbaustatut getroffen werden. 
Art. 60. 
Wohnungen oder solche Arbeitsräume, welche zum ständigen 
Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind, gänzlich unter 
der Erdoberfläche anzulegen, ist verboten. Ob und unter wel 
chen Voraussetzungen in den zum Teil unter der Erde befind 
lichen Räumen (Untergeschossen) Wohn- oder Arbeitsräume der 
bezeichneten Art eingerichtet werden dürfen, wird im Verord 
nungsweg oder durch Ortsbaustatut bestimmt. 
Zu Art. 47. 
Wenn wir auch, insbesondere mit Rücksicht auf die Bedürf 
nisse der Landwirtschaft treibenden Bevölkerung damit einver 
standen sind, die Errichtung unbedeutender Gebäude ohne Ein 
haltung eines Abstandes hart an anderen Gebäuden oder an der 
Eigentumsgrenze zuzulassen, so glauben wir doch, dass dem An 
schluss solcher Gebäude, die jederzeit zur Aufbewahrung von 
Vorräten an Stroh, Heu u. dergl. dienen können, mittels „ge 
schlossener Wände“, zu denen auch leicht brennbare Bretter 
verkleidungen zählen, unzureichend ist. Wir möchten daher vor 
schlagen, statt der Worte „geschlossene Wände“ zu setzen: „min 
destens ausgeriegelte Fachwerkswände“. 
Zu Art. 59. 
Der Entwurf spricht in Abs. 1 von den „erforderlichen 
Sicherheitsvorrichtungen“, die im Innern des Gebäudes an Trep 
pen, Oeffnungen u. dergl. anzubringen sind. Wir möchten eine 
Fassung vorschlagen, welche der Meinung, als ob jede Treppe, 
jede Oeffnung einer Betriebsanlage, auch dann, wenn die An 
bringung eines Geländers u. dergl. für den Betrieb unzweck 
mässig und für die Sicherheit der Arbeiter entbehrlich ist, mit 
diesen Sicherheitsvorrichtungen versehen werden müsste, entgegen 
tritt. Die Fassung des Entwurfs ist unseres Erachtens mehr 
geeignet, eine schematische Behandlungsweise der Baugesuche zu 
begünstigen, als die von uns vorgeschlagene. 
In Abs. 2 sollte statt des Wortes „unverbrennbaren“ gesetzt 
werden „feuersicheren“. Es ist eine bekannte und durch mehr 
fache Versuche und durch die Erfahrung erwiesene Tatsache, 
dass unverbrennbare z, B. steinerne Treppen im Brandfall früh 
zeitig eingestürzt sind. Wenn nun auch anzunehmen ist, dass 
solche Treppen für die Regel nur insolange von Rettung Suchen 
den benützt werden können, als eine den Einsturz herbeiführende 
Erwärmung des Baumaterials noch nicht stattgefunden hat, so 
kann doch die zuverlässige Dauerhaftigkeit feuersicherer Treppen 
für die Feuerwehr mitunter von grossem Werte sein. 
Zu Art. 60. 
Nach der Fassung des Entwurfes dürfen „Wohnungen oder 
solche Arbeitsräume, welche zum ständigen Aufenthalt von Men 
schen zu dienen bestimmt sind“, nicht gänzlich unter der Erd 
oberfläche angelegt werden. Wir halten diese Forderungen be 
züglich der Wohnungen durchweg für angebracht, meinen aber 
doch, dass es schwer fallen dürfte, diese Forderung auch auf 
ständig benützte Arbeitsräume auszudehnen. 
In grossen Städten befinden sich heute schon zahlreiche Werk 
stätten, Geschäftszimmer, Gasthofküchen u. dergl. unter der Erd 
oberfläche, weil anders sich die geschäftlichen und wirtschaft 
lichen Bedürfnisse der Hausbesitzer nicht befriedigen liessen. Es 
dürfte sich nun wohl empfehlen, die Möglichkeit, derartige Räume
	        

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