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Monatsschrift des Wdrttembg. Vereins für Badkünde in Stuttgart.
Nr. 5 und 6
dienen (Abs. 5), kann die Einhaltung eines Abstandes von anderen
Gebäuden oder der Eigentumsgrenze nur dann erlassen werden,
wenn sie nicht mehr als 50 qm Grundfläche und einschliesslich
des Daches nicht mehr als 6 m Höhe haben.
Sowohl in den Fällen des Abs. 2 als in denjenigen des
Abs. 3 sind jedoch mit Brettervertäfelungen die Abstände der
Art. 43 und 44 einzuhalten. Auch kann, wo feuerpolizeiliche
Rücksichten es erfordern, der Abschluss einzelner Aussenseiten
mit Fachwerkswänden oder Brandmauern vorgeschrieben oder, so
weit feuerpolizeiliche Bedenken entgegenstehen, der Abschluss ein
zelner Aussenseiten mit geschlossenen Wänden untersagt oder
an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.
Schuppen, welche zur Aufbewahrung von Garben, Stroh,
Futter oder anderen leicht brennbaren Gegenständen bestimmt
sind, dürfen nur, wenn und solange sie von anderen Gebäuden
mindestens 20 m und auf Verlangen des Nachbars von der Eigen
tumsgrenze mindestens 10 m entfernt bleiben (Art. 38 Abs. 1),
und auch dann für die Regel nur ausserhalb des geschlossenen
Wohnbezirks zugelassen werden. Innerhalb des geschlossenen
Wohnbezirks kann die Zulassung solcher Schuppen nur erfolgen,
wenn und solange nach den besonderen Verhältnissen des ein
zelnen Falles feuerpolizeiliche Bedenken ausgeschlossen sind. Auch
bestehende Schuppen dürfen nur beim Zutreffen der eben be
zeichneten Voraussetzung innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks
zur Aufbewahrung von Garben, Stroh, Futter oder anderen leicht
brennbaren Gegenständen benützt werden.
Art. 47.
Unbedeutende Gebäude, d. h. solche, deren Grundfläche nicht
mehr als 16 qm und deren Höhe einschliesslich des Daches nicht
mehr als 4 m beträgt, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Bauart
und ohne Einhaltung eines Abstandes von anderen Gebäuden oder
der Eigentumsgrenze errichtet werden, wenn ihre Zweckbestim
mung keine besondere Feuersgefahr in sich schliesst (Art. 56).
Sollen sie zur Aufbewahrung von Garben, Stroh, Futter oder
anderen leicht brennbaren Gegenständen dienen, so müssen sie
an den Aussenseiten geschlossene Wände erhalten.
Mit dem Dache dürfen solche Gebäude auf das Dach anderer
Gebäude in der Regel nicht übergreifen.
Art. 59.
Im Innern der Gebäude müssen Treppen, Oeffnungen für
Personen- und Warenaufzüge, Keller- und andere Schachtöffnun
gen mit den erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen versehen sein.
Bei der Errichtung oder durchgreifenden baulichen Ver
änderung von ständigen Theatern, grösseren Kranken- und Straf
anstalten, sowie von sonstigen Gebäuden, welche zur Aufnahme
einer grossen Zahl von Menschen zu dienen bestimmt sind, müssen
die Zugänge mit unverbrennbaren Treppen und Vorfluren in solcher
Grösse, Anzahl und Art hergestellt werden, dass eine rasche
Entleerung der Gebäude erfolgen kann.
Weitergehende Bestimmungen zu Abs. 1 und 2 können im
Verordnungsweg oder durch Ortsbaustatut getroffen werden.
Art. 60.
Wohnungen oder solche Arbeitsräume, welche zum ständigen
Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind, gänzlich unter
der Erdoberfläche anzulegen, ist verboten. Ob und unter wel
chen Voraussetzungen in den zum Teil unter der Erde befind
lichen Räumen (Untergeschossen) Wohn- oder Arbeitsräume der
bezeichneten Art eingerichtet werden dürfen, wird im Verord
nungsweg oder durch Ortsbaustatut bestimmt.
Zu Art. 47.
Wenn wir auch, insbesondere mit Rücksicht auf die Bedürf
nisse der Landwirtschaft treibenden Bevölkerung damit einver
standen sind, die Errichtung unbedeutender Gebäude ohne Ein
haltung eines Abstandes hart an anderen Gebäuden oder an der
Eigentumsgrenze zuzulassen, so glauben wir doch, dass dem An
schluss solcher Gebäude, die jederzeit zur Aufbewahrung von
Vorräten an Stroh, Heu u. dergl. dienen können, mittels „ge
schlossener Wände“, zu denen auch leicht brennbare Bretter
verkleidungen zählen, unzureichend ist. Wir möchten daher vor
schlagen, statt der Worte „geschlossene Wände“ zu setzen: „min
destens ausgeriegelte Fachwerkswände“.
Zu Art. 59.
Der Entwurf spricht in Abs. 1 von den „erforderlichen
Sicherheitsvorrichtungen“, die im Innern des Gebäudes an Trep
pen, Oeffnungen u. dergl. anzubringen sind. Wir möchten eine
Fassung vorschlagen, welche der Meinung, als ob jede Treppe,
jede Oeffnung einer Betriebsanlage, auch dann, wenn die An
bringung eines Geländers u. dergl. für den Betrieb unzweck
mässig und für die Sicherheit der Arbeiter entbehrlich ist, mit
diesen Sicherheitsvorrichtungen versehen werden müsste, entgegen
tritt. Die Fassung des Entwurfs ist unseres Erachtens mehr
geeignet, eine schematische Behandlungsweise der Baugesuche zu
begünstigen, als die von uns vorgeschlagene.
In Abs. 2 sollte statt des Wortes „unverbrennbaren“ gesetzt
werden „feuersicheren“. Es ist eine bekannte und durch mehr
fache Versuche und durch die Erfahrung erwiesene Tatsache,
dass unverbrennbare z, B. steinerne Treppen im Brandfall früh
zeitig eingestürzt sind. Wenn nun auch anzunehmen ist, dass
solche Treppen für die Regel nur insolange von Rettung Suchen
den benützt werden können, als eine den Einsturz herbeiführende
Erwärmung des Baumaterials noch nicht stattgefunden hat, so
kann doch die zuverlässige Dauerhaftigkeit feuersicherer Treppen
für die Feuerwehr mitunter von grossem Werte sein.
Zu Art. 60.
Nach der Fassung des Entwurfes dürfen „Wohnungen oder
solche Arbeitsräume, welche zum ständigen Aufenthalt von Men
schen zu dienen bestimmt sind“, nicht gänzlich unter der Erd
oberfläche angelegt werden. Wir halten diese Forderungen be
züglich der Wohnungen durchweg für angebracht, meinen aber
doch, dass es schwer fallen dürfte, diese Forderung auch auf
ständig benützte Arbeitsräume auszudehnen.
In grossen Städten befinden sich heute schon zahlreiche Werk
stätten, Geschäftszimmer, Gasthofküchen u. dergl. unter der Erd
oberfläche, weil anders sich die geschäftlichen und wirtschaft
lichen Bedürfnisse der Hausbesitzer nicht befriedigen liessen. Es
dürfte sich nun wohl empfehlen, die Möglichkeit, derartige Räume