Full text: Die Logik der Dichtung

Die logischen Grundlagen 
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den Begriff der Expression angegeben werden, sondern geht erst aus einer 
genauen Beobachtung der Sprachfunktionen hervor. 
Ein solches Verfahren liegt in dem bekannten Buche Roman Ingardens 
>Das literarische Kunstwerk< vor, das auf der Basis der Husserlschen Ur 
teilslehre, also einer ontologisch-phänomenologischen Erkenntnistheorie, 
die Seinsweise der Dichtung von der ‘Prosa’ der Wirklichkeitsaussage zu 
scheiden sucht. Das Hegelsche Problem (auf das auch hier nicht Bezug ge 
nommen wird) tritt hier prägnanter als bei Croce hervor, weil auch hier das 
Vorstellungssystem, d.i. die transzendentale Beziehung des Vorstellens auf 
die (‘seinsautonome’) Wirklichkeit die Basis des Urteilssystems ist. Dennoch 
kommt auch Ingarden letztlich nicht über eine Etikettierung der hier vor 
liegenden Denk- und Sprachphänomene hinaus; und wenn Croce Etiketten 
mit zu weiten Begriffen hat, so ist bei Ingarden der unterscheidende Begriff 
zu eng gefaßt - und zwar selbst dann, wenn der Begriff ‘literarisches Kunst 
werk’ nur auf die epische und dramatische Dichtung angewandt wird (wie 
es in dem Buche allzu stillschweigend vorausgesetzt wird, jedenfalls nur der 
englischen Terminologie angeglichen ist). Es handelt sich um nicht anderes 
als den Nachweis des Phänomens und des Erlebnisses der ‘Nicht-Wirklich 
keit’ dieser Dichtungsarten. Doch zu diesem Nachweis bedient sich Ingar 
den eines Erkenntnisinstrumentes, das zum mindesten sich als wenig kräftig 
erweist, nämlich des Begriffes des ‘Quasi-Urteils’. Dieser Begriff geht aus 
der phänomenologischen Lehre von den ‘intentionalen Gegenständen’ her 
vor. Doch unterscheidet diese zwischen bloß ‘intentionalen’ und ‘rein inten 
tionalen’ Gegenständen. ‘Rein intentional’ bedeutet die Vorstellung eines 
(realen oder idealen) Gegenstandes als solche, genauer einen vorgestellten 
Sachverhalt, der noch nicht zum Gegenstand eines ‘Urteils’ geworden ist. 
Wird er zum Gegenstand eines Urteils, bedeutet das, daß er »in die reale 
Seinssphäre ... hinaus versetzt« 23 , d. h. auf einen real existierenden Gegen 
stand oder Sachverhalt bezogen wird. In diesem Falle liegt ein »echtes 
Urteil« vor, dessen Aussage verifizierbar ist. Dann aber ist der durch das 
Urteil bestimmte Sachverhalt »kein rein intentionaler mehr sondern besteht 
tatsächlich als ein in einer dem Urteil gegenüber seinsunabhängigen Seins 
sphäre verwurzelter Sachverhalt« 24 - wie die phänomenologische Defini 
tion dessen lautet, was wir im Folgenden als Wirklichkeitsaussage bezeich 
nen (und an seinem Orte bestimmen) werden. Die Sätze nun, aus denen eine 
Dichtung (ein Roman oder Drama) besteht, sind keine echten Urteile, son 
dern ‘Quasi-Urteile’, die dadurch definiert sind, daß sie keine Hinausver 
setzung in eine reale Seinssphäre enthalten. Der dichterische Gegenstand 
existiert nur in rein intentionaler Weise. Doch ist damit das Verhältnis von 
23. Ringarden: Das literarische Kunstwerk. Halle ’31, 169 
24. ebd. S. 169
	        
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