24. MÄRZ 1906
BAUZEITUNG
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Mauersand) im Verbände vermauert. Es ist zu diesem
Zwecke eine provisorische Bretterschalung herzustellen,
auf welcher alsdann die Steine nach vorherigem gutem
Annässen vermauert werden. Die Widerlagerfugen sind
1—l'/j cm stark zu halten, während für Stoßfugen
*/ a — 3 / 4 cm vollauf genügen. Die Fuge zwischen dem
Anfängerkeilstein und dem I-Träger wie auch die Lagerfuge
sind satt auszufüllen. Für den Schluß des Gewölbefaches
ergibt sich entweder eine entsprechend starke
Schlußfuge, die Verwendung eines oder zweier Keilsteine,
oder Ausbetonierung. Die Bretterschalung kann bei nicht
zu großen Spannweiten schon nach 3—4 Tagen entfernt
werden. Die ünteransicht der Decken in Magazinen,
Kellern und ähnlichen Räumen kann ausgefugt oder auch
geweißelt werden. In Fällen, in welchen die Unteransicht
der Decken ganz verputzt werden soll, empfiehlt
es sich, die Trägerflanschen beim Einschalen der Decke
mit Drahtziegelgewebe zu ummanteln. Der Träger ist
dadurch gut isoliert, und es werden Risse im Deckenverputz
vermieden. In vielen Fällen genügt statt des
Drahtziegelgewebes einfaches Draht- oder Binsengeflecht.
Baugeschäfte, welche die Securadecke selbst ausführen
wollen, erhalten von der Firma Wayß & Frey tag die
Steine geliefert, mit Konstruktionsvorschlägen für Trägerbedarf
u. s. w., auch entsendet dieselbe auf Wunsch geübte
Arbeiter zur Anleitung.
Die Securadecke wirkt bei den im Bau gewöhnlich vorauszusetzenden
Belastungen zunächst als Platte. Erst
bei abnormer Belastung, nachdem die Zugfestigkeit des
Mörtels überwunden ist, tritt die Gewölbewirkung auf.
Dieser letzteren entsprechend verlaufen die in den Steinen
angeordneten Stege schräg, in der Richtung der Drucklinie.
Die Steine werden also durch Belastung im Verband
erst dann zerstört, wenn die höchste (rückwirkende)
Festigkeit der Stege überwunden ist, niemals aber durch
Knickung. Es ist hierdurch bei geringer Stegstärke und
porösen Stegen eine äußerst tragfähige Decke erreicht.
Die Steine können beträchtlich hoch, die Trägerhöhe
meist ganz ausfüllend hergestellt werden, weil sie entgegen
jedem andern deutschen Hohlsteinsystem dem Gewölbedruck
richtig begegnen. Hierdurch wird die sonst
immer erforderliche Auffüllung ganz oder nahezu überflüssig.
Die Wölbfugen sind derart gehalten, daß dieselben,
dem Prinzip der Wölbung entsprechend, von der
Mitte beiderseits schräg verlaufen. Die Anfängersteine
können in der Mitte in umgekehrter Stellung als Schlußsteine
verwendet werden. Das System ist vollständig
unabhängig von der zufälligen Trägerlage. Die Tragfähigkeit
der Decke ist nicht von der Güte des Mörtels
allein abhängig, da die Steine weniger durch die Haltfestigkeit
des Mörtels als durch die Form in stabiler
Lage gehalten werden.
Im nächsten, dritten, Raume ist eine Zellendecke, ebenfalls
von Wayß & Freytag, angebracht. Diese Konstruktion
empfiehlt sich da, wo große Spannweiten ohne sichtbare
Unterzüge hergestellt werden sollen. Die Zellendecke,
gleichfalls eine Eisenbetonkonstruktion, wird auf folgende
Weise hergestellt: von einem Träger zum andern werden
leichte, hourdisartige Hohlsteine in Reihen mit Abstand
von ca. 5 cm auf Schalung verlegt. In diese Abstände (Fugen)
werden im unteren Drittel Rundeisen eingelegt, worauf
die ganze Fuge mit Zementmörtel ausgefüllt wird.
Außer diesen Konstruktionen sind mehrere Betoneisenj)latlen
angebracht, die auf dem Platze hergestellt und
als fertige Platten an ihrem Bestimmungsort verlegt werden
können. Zu deren Herstellung wird ein Rundeisennetz in
die nach der gewünschten Plattengröße gerichtete Schalung
gelegt. Hierauf wird der feinkiesige Beton in der gewünschten
Stärke in die Form gestampft, um nach 2—3 Tagen
als fertige Platten verwendet zu werden. Auf diese Art
können Oeffnungen bis zu 1 m mit dünnen Platten von
ca. 8—10 cm Stärke rasch und billig abgedeckt werden.
BEDEUTUNG EINER PARTEIVEREINBARUNG
IM GEWERBE- UND WASSERPOLIZEILICHEN
VERFAHREN
Der Müller X. hatte ein Gesuch um Genehmigung zur
Aenderung seiner Wasserwerksanlage und um Verleihung
eines erhöhten Wassernutzungsrechts eingereicht, gegen
welches von mehreren Wiesenbesitzern Einsprache erhoben
worden war. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung
vor der Kreisregierung hatten hierauf die Parteien eine
Vereinbarung eingegangen, wonach einerseits der Müller
X. sich verpflichtete, verschiedene, eine ungehinderte
Wiesenbewässerung sichernde Einrichtungen an den Oberund
Unterkanal seines Wasserwerks anzubringen, und
anderseits die Widersprechenden ihre Einsprache zurückzogen.
Die Kreisregierung hat nach Maßgabe der Bestimmungen
dieser Vereinbarung eine Genehmigungs- und
Verleihungsurkunde ausgefertigt, welche dem Müller X.,
nach anfänglicher Weigerung der Entgegennahme ausgefolgt
wurde. Hierauf hat letzterer gegen den Genehmigungsbescheid
der Kreisregierung Rekurs beim
Ministerium des Innern erhoben und die Erteilung der
von ihm nachgesuchten Genehmigung zu der Wasserwerksänderung
unter andern als den auf Grund der
Parteivereinbarung festgesetzten Bedingungen, die er als
zu weitgehend nicht anerkenne, beantragt. Mit Erlaß
vom 13. Nov. d. J. hat das Ministerium die Beschwerde
des Müllers X. aus folgenden Gründen als unzulässig abgewiesen
:
„Durch die in der öffentlich mündlichen Verhandlung
vor der Kreisregierung zustande gekommenen Vereinbarung
zwischen dem Müller X. und den Widersprechenden
ist einerseits die Zurücknahme der erhobenen Einsprachen,
anderseits eine durch die Zugeständnisse des
Müllers X. bedingte Abänderung des von demselben
ursprünglich gestellten Antrags bewirkt worden. Diesem
abgeänderten Antrag hat die Kreisregierung gemäß § 18
der Gewerbeordnung (Art. 33 des Wassergesetzes vom
1. Dez. 1900, und § 18 Abs. 1 der Ministerialverfügung
B vom 14. Dez. 1871, § 87 der Vollzugsverfügung zum
Wassergesetz vom 16. Nov. 1901) entsprochen und demgemäß
eine Genehmigungs- und Verleihungsurkunde ausgefertigt,
ohne an die erteilte Genehmigung und Verleihung
andre als die von den Parteien vereinbarten Bedingungen
zu knüpfen. Dem Antragsteller steht aber
eine Beschwerde gegen die Erteilung einer Genehmigung
und Verleihung eines Rechts in dem von ihm selbst beantragten
Umfang und unter den von ihm selbst gewollten
Bedingungen nicht zu, ebenso wie die Widersprechenden
nach Zurücknahme ihrer Einsprachen kein
Beschwerderecht mehr besitzen. Ueber den von dem
Müller X. in seiner Beschwerdeschrift gestellten Antrag
auf Genehmigung seines Gesuchs unter andern als den
auf Grund der Parteivereiubarung festgesetzten Bedingungen
könnte im Beschwerdeweg nur dann entschieden
werden, wenn eine Entscheidung der ersten Instanz über
die erhobenen Einsprachen ergangen wäre. Eine solche
Entscheidung liegt aber nicht vor und konnte in diesem
Verfahren infolge der durch die Zugeständnisse des
Müllers X. bewirkten Zurücknahme der Einsprachen auch
nicht getroffen werden. Will der Müller X. die Aenderung
seines Wasserwerks in andrer Weise, als in der
Genehmigungs- und Verleihungsurkunde der getroffenen
Vereinbarung gemäß vorgeschrieben ist, zur Ausführung
bringen, so hat er ein entsprechendes, einem neuen
Genehmigungsverfahren zu unterstellendes Gesuch einzureichen,
wobei dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit
der in dem gegenwärtigen Verfahren abgeschlossenen
Vereinbarung auch fernerhin eine rechtliche
Wirkung zukommt. Außerdem bleibt es aber dem
Müller X. unbenommen, die seinem Antrag gemäß erfolgte,
nachträglich von ihm beanstandete Genehmigung