Full text : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1906)

24.  MÄRZ  1906

BAUZEITUNG

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Mauersand)  im  Verbände  vermauert.  Es  ist  zu  diesem
Zwecke  eine  provisorische  Bretterschalung  herzustellen,
auf  welcher  alsdann  die  Steine  nach  vorherigem  gutem
Annässen  vermauert  werden.  Die  Widerlagerfugen  sind
1—l'/j  cm  stark  zu  halten,  während  für  Stoßfugen
*/ a — 3 / 4  cm  vollauf  genügen.  Die  Fuge  zwischen  dem
Anfängerkeilstein  und  dem  I-Träger  wie  auch  die  Lagerfuge ­
  sind  satt  auszufüllen.  Für  den  Schluß  des  Gewölbefaches ­
  ergibt  sich  entweder  eine  entsprechend  starke
Schlußfuge,  die  Verwendung  eines  oder  zweier  Keilsteine,
oder  Ausbetonierung.  Die  Bretterschalung  kann  bei  nicht
zu  großen  Spannweiten  schon  nach  3—4  Tagen  entfernt
werden.  Die  ünteransicht  der  Decken  in  Magazinen,
Kellern  und  ähnlichen  Räumen  kann  ausgefugt  oder  auch
geweißelt  werden.  In  Fällen,  in  welchen  die  Unteransicht ­
  der  Decken  ganz  verputzt  werden  soll,  empfiehlt
es  sich,  die  Trägerflanschen  beim  Einschalen  der  Decke
mit  Drahtziegelgewebe  zu  ummanteln.  Der  Träger  ist
dadurch  gut  isoliert,  und  es  werden  Risse  im  Deckenverputz ­
  vermieden.  In  vielen  Fällen  genügt  statt  des
Drahtziegelgewebes  einfaches  Draht-  oder  Binsengeflecht.
Baugeschäfte,  welche  die  Securadecke  selbst  ausführen
wollen,  erhalten  von  der  Firma  Wayß  &  Frey  tag  die
Steine  geliefert,  mit  Konstruktionsvorschlägen  für  Trägerbedarf ­
  u.  s.  w.,  auch  entsendet  dieselbe  auf  Wunsch  geübte ­
  Arbeiter  zur  Anleitung.
Die  Securadecke  wirkt  bei  den  im  Bau  gewöhnlich  vorauszusetzenden ­
  Belastungen  zunächst  als  Platte.  Erst
bei  abnormer  Belastung,  nachdem  die  Zugfestigkeit  des
Mörtels  überwunden  ist,  tritt  die  Gewölbewirkung  auf.
Dieser  letzteren  entsprechend  verlaufen  die  in  den  Steinen
angeordneten  Stege  schräg,  in  der  Richtung  der  Drucklinie. ­
  Die  Steine  werden  also  durch  Belastung  im  Verband ­
  erst  dann  zerstört,  wenn  die  höchste  (rückwirkende)
Festigkeit  der  Stege  überwunden  ist,  niemals  aber  durch
Knickung.  Es  ist  hierdurch  bei  geringer  Stegstärke  und
porösen  Stegen  eine  äußerst  tragfähige  Decke  erreicht.
Die  Steine  können  beträchtlich  hoch,  die  Trägerhöhe
meist  ganz  ausfüllend  hergestellt  werden,  weil  sie  entgegen ­
  jedem  andern  deutschen  Hohlsteinsystem  dem  Gewölbedruck ­
  richtig  begegnen.  Hierdurch  wird  die  sonst
immer  erforderliche  Auffüllung  ganz  oder  nahezu  überflüssig. ­
  Die  Wölbfugen  sind  derart  gehalten,  daß  dieselben, ­
  dem  Prinzip  der  Wölbung  entsprechend,  von  der
Mitte  beiderseits  schräg  verlaufen.  Die  Anfängersteine
können  in  der  Mitte  in  umgekehrter  Stellung  als  Schlußsteine ­
  verwendet  werden.  Das  System  ist  vollständig
unabhängig  von  der  zufälligen  Trägerlage.  Die  Tragfähigkeit ­
  der  Decke  ist  nicht  von  der  Güte  des  Mörtels
allein  abhängig,  da  die  Steine  weniger  durch  die  Haltfestigkeit ­
  des  Mörtels  als  durch  die  Form  in  stabiler
Lage  gehalten  werden.
Im  nächsten,  dritten,  Raume  ist  eine  Zellendecke,  ebenfalls ­
  von  Wayß  &  Freytag,  angebracht.  Diese  Konstruktion
empfiehlt  sich  da,  wo  große  Spannweiten  ohne  sichtbare
Unterzüge  hergestellt  werden  sollen.  Die  Zellendecke,
gleichfalls  eine  Eisenbetonkonstruktion,  wird  auf  folgende
Weise  hergestellt:  von  einem  Träger  zum  andern  werden
leichte,  hourdisartige  Hohlsteine  in  Reihen  mit  Abstand
von  ca.  5  cm  auf  Schalung  verlegt.  In  diese  Abstände  (Fugen)
werden  im  unteren  Drittel  Rundeisen  eingelegt,  worauf
die  ganze  Fuge  mit  Zementmörtel  ausgefüllt  wird.
Außer  diesen  Konstruktionen  sind  mehrere  Betoneisenj)latlen
  angebracht,  die  auf  dem  Platze  hergestellt  und
als  fertige  Platten  an  ihrem  Bestimmungsort  verlegt  werden
können.  Zu  deren  Herstellung  wird  ein  Rundeisennetz  in
die  nach  der  gewünschten  Plattengröße  gerichtete  Schalung
gelegt.  Hierauf  wird  der  feinkiesige  Beton  in  der  gewünschten ­
  Stärke  in  die  Form  gestampft,  um  nach  2—3  Tagen
als  fertige  Platten  verwendet  zu  werden.  Auf  diese  Art
können  Oeffnungen  bis  zu  1  m  mit  dünnen  Platten  von
ca.  8—10  cm  Stärke  rasch  und  billig  abgedeckt  werden.

BEDEUTUNG  EINER  PARTEIVEREINBARUNG
IM  GEWERBE-  UND  WASSERPOLIZEILICHEN
VERFAHREN
Der  Müller  X.  hatte  ein  Gesuch  um  Genehmigung  zur
Aenderung  seiner  Wasserwerksanlage  und  um  Verleihung
eines  erhöhten  Wassernutzungsrechts  eingereicht,  gegen
welches  von  mehreren  Wiesenbesitzern  Einsprache  erhoben
worden  war.  In  der  öffentlichen  mündlichen  Verhandlung
vor  der  Kreisregierung  hatten  hierauf  die  Parteien  eine
Vereinbarung  eingegangen,  wonach  einerseits  der  Müller
X.  sich  verpflichtete,  verschiedene,  eine  ungehinderte
Wiesenbewässerung  sichernde  Einrichtungen  an  den  Oberund ­
  Unterkanal  seines  Wasserwerks  anzubringen,  und
anderseits  die  Widersprechenden  ihre  Einsprache  zurückzogen. ­
  Die  Kreisregierung  hat  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen ­
  dieser  Vereinbarung  eine  Genehmigungs-  und
Verleihungsurkunde  ausgefertigt,  welche  dem  Müller  X.,
nach  anfänglicher  Weigerung  der  Entgegennahme  ausgefolgt ­
  wurde.  Hierauf  hat  letzterer  gegen  den  Genehmigungsbescheid ­
  der  Kreisregierung  Rekurs  beim
Ministerium  des  Innern  erhoben  und  die  Erteilung  der
von  ihm  nachgesuchten  Genehmigung  zu  der  Wasserwerksänderung ­
  unter  andern  als  den  auf  Grund  der
Parteivereinbarung  festgesetzten  Bedingungen,  die  er  als
zu  weitgehend  nicht  anerkenne,  beantragt.  Mit  Erlaß
vom  13.  Nov.  d.  J.  hat  das  Ministerium  die  Beschwerde
des  Müllers  X.  aus  folgenden  Gründen  als  unzulässig  abgewiesen ­
  :
„Durch  die  in  der  öffentlich  mündlichen  Verhandlung
vor  der  Kreisregierung  zustande  gekommenen  Vereinbarung ­
  zwischen  dem  Müller  X.  und  den  Widersprechenden ­
  ist  einerseits  die  Zurücknahme  der  erhobenen  Einsprachen, ­
  anderseits  eine  durch  die  Zugeständnisse  des
Müllers  X.  bedingte  Abänderung  des  von  demselben
ursprünglich  gestellten  Antrags  bewirkt  worden.  Diesem
abgeänderten  Antrag  hat  die  Kreisregierung  gemäß  §  18
der  Gewerbeordnung  (Art.  33  des  Wassergesetzes  vom
1.  Dez.  1900,  und  §  18  Abs.  1  der  Ministerialverfügung
B  vom  14.  Dez.  1871,  §  87  der  Vollzugsverfügung  zum
Wassergesetz  vom  16.  Nov.  1901)  entsprochen  und  demgemäß ­
  eine  Genehmigungs-  und  Verleihungsurkunde  ausgefertigt, ­
  ohne  an  die  erteilte  Genehmigung  und  Verleihung ­
  andre  als  die  von  den  Parteien  vereinbarten  Bedingungen ­
  zu  knüpfen.  Dem  Antragsteller  steht  aber
eine  Beschwerde  gegen  die  Erteilung  einer  Genehmigung
und  Verleihung  eines  Rechts  in  dem  von  ihm  selbst  beantragten ­
  Umfang  und  unter  den  von  ihm  selbst  gewollten ­
  Bedingungen  nicht  zu,  ebenso  wie  die  Widersprechenden ­
  nach  Zurücknahme  ihrer  Einsprachen  kein
Beschwerderecht  mehr  besitzen.  Ueber  den  von  dem
Müller  X.  in  seiner  Beschwerdeschrift  gestellten  Antrag
auf  Genehmigung  seines  Gesuchs  unter  andern  als  den
auf  Grund  der  Parteivereiubarung  festgesetzten  Bedingungen ­
  könnte  im  Beschwerdeweg  nur  dann  entschieden
werden,  wenn  eine  Entscheidung  der  ersten  Instanz  über
die  erhobenen  Einsprachen  ergangen  wäre.  Eine  solche
Entscheidung  liegt  aber  nicht  vor  und  konnte  in  diesem
Verfahren  infolge  der  durch  die  Zugeständnisse  des
Müllers  X.  bewirkten  Zurücknahme  der  Einsprachen  auch
nicht  getroffen  werden.  Will  der  Müller  X.  die  Aenderung ­
  seines  Wasserwerks  in  andrer  Weise,  als  in  der
Genehmigungs-  und  Verleihungsurkunde  der  getroffenen
Vereinbarung  gemäß  vorgeschrieben  ist,  zur  Ausführung
bringen,  so  hat  er  ein  entsprechendes,  einem  neuen
Genehmigungsverfahren  zu  unterstellendes  Gesuch  einzureichen, ­
  wobei  dahingestellt  bleiben  kann,  ob  und  inwieweit ­
  der  in  dem  gegenwärtigen  Verfahren  abgeschlossenen ­
  Vereinbarung  auch  fernerhin  eine  rechtliche
Wirkung  zukommt.  Außerdem  bleibt  es  aber  dem
Müller  X.  unbenommen,  die  seinem  Antrag  gemäß  erfolgte, ­
  nachträglich  von  ihm  beanstandete  Genehmigung
            
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