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BAUZEITUNG
NB. 1
folgendes ausgeführt: „Die Kreisregierung hat in ihrem
Bescheid der Unternehmerin gleichzeitig die gewerbe-
bezw. baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung einer
Zinkschmelzereianlage erteilt, die in einem besonderen
Gebäude auf demselben Grundstück erstellt werden soll,
die aber im übrigen mit der geplanten Yerzinnungsanstalt
und der bestehenden Eisengießerei der Unternehmerin
weder in einem räumlichen noch in einem betriebstech
nischen Zusammenhang steht. Die Unternehmerin hat
in ihrer Erklärung vom 11. März 1905 geltend gemacht,
daß diese Zinkschmelzerei- oder richtiger Zinkgießerei
anlage keine der gewerbepolizeilichen Genehmigung unter
liegende Anlage sei, da in derselben nicht Zink aus -Roh
produkten gewonnen werde oder Gegenstände verzinkt
werden, sondern nur Zink in Tiegeln erhitzt und in
Formen gegossen werde. Dieser Auffassung ist beizu
pflichten, da unter den in § 16 der Gewerbeordnung ge
nannten , Verzinkungsanstalten', wie schon der Wortlaut
ergibt, lediglich solche Anlagen zu verstehen sind, in
denen Gegenstände verzinkt, d. h. mit einem üeberzug
von Zink versehen werden. Eine Zinkgießerei von der
Art, wie sie die Unternehmerin erstellen will, fällt weiter
hin nicht unter die in § 16 der Gewerbeordnung auf
geführten ,Anlagen zur Gewinnung roher Metalle', noch
unter die daselbst genannten Metallgießereien', zu denen
Tiegelgießereien, in welchen in von außen erhitzten Ge
fäßen (Tiegeln oder Kesseln) Metall geschmolzen und in
Formen gegossen wird, nicht gerechnet werden (§16 der
Gewerbeordnung; ,sofern sie nicht bloße Tiegelgießereien
sind'). Das Zinkgießereigebäude war auch baupolizeilich
im Zusammenhang mit dem gewerbepolizeilichen Ver
fahren nicht von der Kreisregierung zu genehmigen, da
dieses Gebäude weder mit der geplanten Yerzinnungs
anstalt noch mit der bestehenden Eisengießerei der
Unternehmerin in einem räumlichen und betriebstechni
schen Zusammenhang steht (vergl. § 63 der Yollzugs-
verfügung zur Bauordnung vom 23. November 1882). Zu
ständig zur baupolizeilichen Genehmigung des Zink
gießereigebäudes ist vielmehr die ordentliche Baupolizei
behörde, deren Erkenntnis noch einzuholen ist. Hienach
ist die von der Kreisregierung erteilte gewerbe- bezw.
baupolizeiliche Genehmigung der Zinkgießereianlage nichtig.
Die Erteilung der von der Unternehmerin nach Ab
schluß des Verfahrens I. Instanz bezüglich der Ver
zinnungsanstalt nachgesuchten vorläufigen Bauerlaubnis
konnte im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 a der
Gewerbeordnung, wonach ein solcher Antrag vor Ab
schluß der in I. Instanz über die erhobenen Einwen
dungen vorzunehmenden Erörterung gestellt werden muß,
in der Instanz des Ministeriums nicht mehr in Frage
kommen. “ —x
VEREINSMITTEILUNGEN
Wüettembeegischee Batjbeamten-Veeein. Beitritts
erklärungen : Bauamtswerkmeister Laquay in Zwiefalten,
Bahnmeister Zoen in Oberndorf a. Neckar, J. Mayee,
Stadtbaumeister in Ellwangen, R. Hummlbe, Oberamts
straßenmeister in Ochsenhausen bei Biberach, Kluptingee,
Oberamtsbaumeister in Leutkirch, Moosmann, Bahnmeister
in Sigmaringen. Herzlich willkommen im Verein!
Der Vorstand.
Todesanzeige. Ich erfülle die schmerzliche Pflicht, die
Vereinsmitglieder von dem Ableben unsers lieben Kollegen
Herrn Che. Käst, Stadtbaumeister a. D., in Kenntnis zu
setzen; derselbe ist seiner Familie unerwartet infolge
Unglücksfalls im Dienst am 15. Dezember vor. Js. ent
rissen worden. Der Verein wird ihm ein treues Andenken
bewahren. Der Vorstand.
Deutschbe Aebeitgebbebund ehe das Baügeweebe. e.y.
Der Vorstand des Deutschen Arbeitgeberbundes für das
Baugewerbe erläßt ein Rundschreiben an die deutschen
Arbeitgeber, in welchem er die Notwendigkeit begründet,
alle Kräfte im deutschen Baugewerbe für den einen
Zweck, als Bollwerk gegen die überraschend schnell
wachsende Macht der Gewerkschaften, zu sammeln. „Der
seit Frühjahr 1899 bestehende Deutsche Arbeitgeberbund
für das Baugewerbe hat sich in den nun bald sieben
Jahren seines Bestehens so weit entwickelt, daß er zur
zeit 10 000 Mitglieder in 6 Bezirksverbänden und 152
Lokalverbänden umfaßt. Die Zahl der selbständigen Bau
gewerbetreibenden in Deutschland kann nach der letzten
Gewerbezählung mit rund 50 000 angenommen werden;
es stehen also zurzeit noch 4 / 5 der Kollegen abseits des
Bundes. Mögen von diesen noch etwa i j 5 den dem Bund
noch nicht angegliederten Vereinigungen seiner Tendenz
angehören, so verbleibt immer noch weit über die Hälfte
aller deutschen Bauarbeitgeber, die, wie es scheint, die
Notwendigkeit des Zusammenschlusses noch nicht erkannt
haben oder die aus Lässigkeit der gemeinsamen Sache
ihres Standes noch in keiner Weise zu dienen bereit
waren. Demgegenüber weisen die gewerkschaftlichen
Organisationen ganz andre Zahlen auf. Nach der letzten
Statistik vom Jahre 1904 zählt der Zentralverband der
Zimmerer 36000 und der Zentralverband der Maurer
gegen 120 000 Mitglieder; die Organisation der Maurer
hatte im letzten Jahre allein um rund 28 000 Mitglieder
zugenommen, sie ist nach den Metallarbeitern nunmehr
die größte gewerkschaftliche Vereinigung Deutschlands.
Diese Zahlen sprechen für jeden, der über den engen
Kreis seiner eignen Interessen hinauszuschauen vermag,
eine beredte Sprache; sie zeigen in schärfster Deutlich
keit, daß auch die Arbeitgeber sich endlich Mann an
Mann aneinander schließen müssen. Die fortgesetzten Ein
griffe in das Bestimmungsrecht des Arbeitgebers, die als
Zweck an sich betriebene Herbeiführung erbitterter wirt
schaftlicher Kämpfe, der sich immer anmaßender ge
bärdende Streikterrorismus, die ohne jede Rücksicht auf
den Arbeitsmarkt erfolgenden Lohntreibereien, die hin
sichtlich der Arbeitsleistung immer lebhafter hervor
tretende Propaganda der verderblichsten Ca-canny-Politik,
mit der sich die Forderung auf Abschaffung der Akkord
arbeit und auf Einführung der Mindestlöhne das Gleich
gewicht hält, das sind so einige Beispiele für das Pro
gramm der sich nach dem Jenaer sozialdemokratischen
Parteitag noch in weiterer Entwicklung zum Radikalis
mus befindenden Gewerkschaften. Wenn das deutsche
Baugewerbe diesen Bestrebungen der Arbeiterorgani
sationen gegenüber seine Stellung und seine Selbständig
keit wahren will, dann müssen alle seine Mitglieder fest
zueinander stehen, und jeder Fachgenosse, dem die eigne
Selbsterhaltung und das Wohl seines Standes am Herzen
liegt, muß mit allen Mitteln für die Errichtung und im
weiteren für die Stärkung der beruflichen Arbeitgeber
verbände eintreten. Solche Vereinigungen müssen ge
schaffen und fest zusammengeschlossen werden in der
Zeit des wirtschaftlichen Friedens, damit im Augenblick
der Gefahr die Abwehr möglich und auch erfolgreich ist.
Der über ganz Deutschland organisierten Arbeiterschaft
muß eine über ganz Deutschland organisierte Arbeitgeber
schaft gegenübertreten. Darum ergehe von neuem der
alte Ruf zum Sammeln durch das ganze Reich; Kollegen
Deutschlands, auf zur machtvollen und einheitlichen Ver
tretung eurer stark gefährdeten Interessen! Gründet
überall Arbeitgeberverbände im Baugewerbe und gliedert
sie dem Deutschen Arbeitgeberbund für das Baugewerbe
an.“
Dem Deutschen Arbeitgeberbunde für das Baugewerbe
sind folgende Lokalverbände hinzugetreten: Die Verei
nigung Darmstädter Zimmermeister mit 30 Mitgliedern,
Verband der baugewerblichen Unternehmer für den Ober-
taunushreis mit 35 Mitgliedern, Arbeitgeberverband für
das Baugewerbe des Kreises Marburg mit 8 Mitgliedern,