19. Mai 1906
BAUZEITUNG
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Abb. 26. Brücke über den Mühlgrünkanal in Cannstatt, ausgeführt 1905
Neue Bauordnung* in Baden
Mit Recht wird in Nr. 19 d. Bl. das eingehende Ver
fahren gerühmt, welches der Entwurf zu einer neuen
Landesbauordnung für Baden mehreren Gebieten des
Bauwesens gewidmet hat, z. B. der Eeuersicherheit von
Warenhäusern, den Theatern und Versammlungsräumen,
der Benutzung und Beaufsichtigung von Wohnräumen.
Dagegen erscheint in dem Schriftstück trotz seines be
trächtlichen Umfanges ein besonders wichtiger Gegen
stand moderner Bauordnungen leider nur ganz dürftig
behandelt, nämlich die Baudichtigkeit. Dieselbe be
ruht bekanntlich auf Vorschriften über Hofraum, Häuser
höhe, Geschoßzahl, Fensterabstände u. s. w. Hier treten
das Privatinteresse möglichst starker Ausnutzung des
Bodens und die öffentliche Gesundheitspflege, speziell für
Licht und Luft, oft in Gegensatz und sind daher sorg
fältig zu vermitteln. Angesichts der Verschiedenheit der
Bodenwerte innerhalb des Baugebietes einer Stadt führt
dies zur Abstufung der Bestimmungen über Bau
dichtigkeit. Das Verfahren der Abstufung ist auch grund
sätzlich im Entwurf empfohlen, aber die genauere Re
gelung fast ganz den örtlichen Bauordnungen überlassen.
Von den badischen Städten haben Mannheim und Karls
ruhe auf diesem baupolizeilichen Gebiete bereits der
Hauptsache nach Mustergültiges geschaffen, alle andern
Orte entbehren noch einer gehörigen Teilung in Zonen und
einer entsprechenden Abstufung der Vorschriften. Sollte
da nicht die Landesbauordnung zu Hilfe kommen, teils
durch einheitliche Aufstellung von Mindestforde
rungen, teils durch eine Anleitung zu allen den
Gegenständen, welche durch Ortsstatut eingehender fest
zustellen wären?
Daß dies ausführbar ist, viel gründlicher als es
der vorliegende Entwurf an einigen wenigen Stellen tut,
zeigen von neueren Landesbauordnungen namentlich das
sächsische Baugesetz von 1900/1904 und die österreichi
schen „Anhaltspunkte für neue Bauordnungen“ von 1893,
ferner die mancherlei Vorschläge zu reichsgesetz
licher Regelung der Baupolizei und der Wohnungsfrage.
Daß ferner ein derartiges Vorgehen auch nützlich
wäre, liegt auf der Hand; denn erstens wird die Be
stimmtheit in den Zielen befördert, sodann den Beamten
und den Architekten, welche ja häufig über das ganze
Land tätig sind, ihre Aufgabe erleichtert, endlich der
Widerstand von Privatinteressen gegen das öffentliche
Wohl ein für allemal überwunden, statt an diesen Gegen
satz in jedem einzelnen Ort immer von neuem Mühe ver
wenden zu müssen. Selbstverständlich dürfen örtliche
Gewohnheiten und Bedürfnisse nicht unbeachtet bleiben;
innerhalb des badischen Landes aber besteht viel mehr
Uebereinstimmung als Verschiedenartigkeit, die örtlichen
Bauordnungen sind oft einfach voneinander abgeschrieben
und suchen nur durch kleinliche Abweichungen, „un
berechtigte Eigentümlichkeiten“, eine gewisse Selbständig
keit zu zeigen. Auf einer derartigen Grundlage ließe
sich unsers Erachtens eine Landesbauordnung weit mehr
einheitlich gestalten, als es der Entwurf, insbesondere
mit Bezug auf die Baudichtigkeit, gewagt hat.
Hoffentlich wird der Entwurf in vorstehendem Sinne
noch wesentlich verbessert, ehe er zur Einführung ge
langt. Besonders möchte das wohl bei öffentlicher
Verhandlung zu erwarten sein, allein auffallenderweise
wird die ganze Angelegenheit nicht dem Landtage
vorgelegt, sondern im Ministerium fertiggestellt. Nicht
durch ein Gesetz, sondern durch eine Verordnung soll
die für das Volks wohl so wichtige Wohnungsfrage neu
geregelt werden, obgleich das anderwärts nicht ge
schehen ist und eigentlich für den „Musterstaat“ am
wenigsten paßt. Indessen, wenn nur infolge der in
Gang gesetzten Begutachtung durch mehrere sachkundige
Korporationen etwas Gutes herauskommt, wollen wir
zufrieden sein.
Karlsruhe.
R. Baumeister.