Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1906)

Nr. 23 
ergibt. Die Unterplatte kann aus grobem Zementmörtel 
und einer beliebigen Betonmischling geringerer Qualität 
bestehen. Die Platten geben auch nach längerem Ab 
schleifen durch die Sohlen der Passanten dem Fuße hin 
reichenden Widerstand; sie werden im Winter minder glatt 
als Granitplatten, müssen also durchlässig genug sein, um 
die bei Niederschlägen zurückbleibende Feuchtigkeit in 
den Boden eindringen zu lassen. Bei der großen Härte 
des Materials bewahrt dasselbe doch eine gewisse Rauhig- 
keit, so daß sich das Pflaster auch bei ungünstiger Wit 
terung gut begehen läßt. Die in Berlin verwendeten 
quadratischen Platten sind 7 cm stark und haben 35 cm 
Seitenlange, so daß je acht Platten auf den Quadrat 
meter kommen. Sie sind in Kalkmörtel verlegt, da man 
bei uns wie auch in England die Erfahrung gemacht hat, 
daß in Zement verlegte Betonplatten wegen der Härte 
und Starrheit der Fugen keinen schweren Stoß vertragen, 
auch beim Aufnehmen zu viel Bruch und Verlust ergeben. 
Eine wesentliche Rolle spielt natürlich das zur Ver 
wendung kommende Naturgestein. In Leitmeritz wird, 
wie „Baukeramik“ mitteilt, gegenwärtig eine Fabrik zur 
Herstellung von Granitoidplatten gebaut, für welche der 
bei der Herstellung von Basaltschotter entstehende Ab 
fall benutzt werden soll. Basaltwerke und Steinbrüche 
mancher Art werden bei der schnellen Entwicklung dieser 
Industrie in den verschiedenen Zementwarenfabriken ihres 
Bezirkes gute Abnehmer für ihre Abfälle finden. Und 
in vielen Fällen würde es sich als vorteilhaft erweisen, 
Fabriken für Kunststeinplatten überhaupt in der Nähe 
solcher Werke anzulegen, die derartige Abfälle in großen 
Mengen erzeugen. So wird man ein gutes Material stets 
zur Verfügung haben und doch die Kosten auf ein Mini- 
num beschränken. Hd. 
Neuordnung 1 im höheren Staatsbaudienst 
Für die derzeitigen Bestimmungen über die Prüfung 
und Ausbildung der Anwärter im höheren Staatsbaudienst 
in Württemberg haben bekanntlich die entsprechenden 
preußischen Vorschriften als Vorbild gedient. Die letz 
teren Vorschriften sind unlängst neu geregelt worden, und 
da in Württemberg seit einiger Zeit ebenfalls eine Neu 
ordnung im Flusse ist, so mag im folgenden aus diesen 
preußischen Vorschriften einiges mitgeteilt sein, das sich 
zur Nachahmung empfiehlt. 
Im preußischen Staatsbaudienst ist schon seit einiger 
Zeit bei der Prüfung der Regierungsbauführer eine Tren 
nung der beiden Fachrichtungen des Bauingenieurwesens 
in Eisenbahnbauingenieure und in Straßen- und Wasser 
bauingenieure durchgeführt. Man mag das Umsichgreifen 
des Spezialistentums im Ingenieurwesen und die infolge 
dessen drohende Einseitigkeit seiner Vertreter beklagen, 
aufhalten wird sich diese Entwicklung im Hinblick auf 
den zunehmenden Umfang des ganzen Wissensgebietes 
nicht lassen. Jedes Zuviel ist aber der Feind einer gründ 
lichen Durchbildung im einzelnen. Es hat schon jetzt 
den Anschein, als ob die Anforderungen in der zweiten 
Staatsprüfung für den Bauingenieurdienst in Württemberg 
auf einzelnen Gebieten verhältnismäßig niedrig gehalten 
werden müßten, da es nicht möglich ist, beispielsweise 
von dem Straßenbauingenieur eine genaue Kenntnis des 
heutigen Eisenbahnsignal- und Sicherungswesens zu ver 
langen und umgekehrt von dem Eisenbahningenieur eine 
ebensolche Kenntnis etwa auf dem Gebiet der Schiffbar 
machung der Flüsse und der hierzu nötigen Wehr-, 
Schleusen- und Hebewerksanlagen. Die Kandidaten 
werden daher zum Schaden der Gründlichkeit mit zu 
vielen Einzelfächern beschwert. Man kann immerhin jetzt 
noch den gemeinschaftlichen Lehrplan auf der Hochschule 
beibehalten, aber auch hier wird mit Rücksicht auf das 
Gesagte späterhin ein Wandel eintreten müssen. Der 
Einwurf, daß dem einzelnen tunlichst lang die Möglich 
keit gewahrt werden soll, sich für einen Spezialberuf zu 
entscheiden, hat nur so lange Berechtigung, als nicht die 
Güte der ganzen Fachbildung notleidet. 
Für die Bearbeitung der großen Prüfungsaufgabe sind 
in Preußen vier Monate festgesetzt, mit Ausnahme des 
Hochbaufaches, für das sechs Monate gelten. Dadurch 
wird die Größe der Aufgabe sowohl für die Prüfenden 
als auch für die Geprüften in wohltuender Weise be 
schränkt. Wird die Lösung der Aufgabe für zureichend 
erachtet, so hat sich der Kandidat innerhalb drei Monaten 
nach ergangenem Bescheid zur Ablegung des restlichen 
Teils der Prüfung zu melden. Man sieht, daß die Prüfung, 
insbesondere für den Ingenieur, in weit kürzerer Zeit 
beendigt werden kann als gegenwärtig in Württemberg,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.