7. Juli 1906
BAÜZEITUNG
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Wettbewerb Warenhaus Jacobsen, Kiel. Angekaufter Entwurf der Arch. Holzer & Rommel, Stuttgart
Durchführung des Verkehrs während des Neubaues des
Empfangsgehäudes Schwierigkeiten machen werde. Dies
soll nicht geleugnet werden. Dagegen ist aber einzuwenden,
daß diese Schwierigkeiten nur wenige Jahre dauern werden,
die Vorteile des Projekts aber auf vorläufig unabsehbare
Zeiten genossen würden. Ob und wie die erwähnten
Schwierigkeiten zu beheben sein würden, welche Punkte
hierzu einer Abänderung bedürften, dies kann einzig
und allein durch eine Detailprojektierung entschieden
werden.
—x Baupolizeiliche Entscheidung
Begriff der Schuppen und Zuständigkeit der Bau
polizeibehörden bei Schuppen-Neubauten und -Verände
rungen. Ministerialentscheidung vom 23. September 1904,
Nr. 3079 (vergl. auch Nr. 16, 17, 19 und 20 der „Württ.
Bauzeitung“ von 1904):
„Auf die form- und fristgerecht eingelegte Rekurs-
heschwerde des Lammwirts Fr. B. in Sp., betreffend seinen
auf Parzelle Nr. 42 daselbst neuerrichteten Schuppen,
wird die oberamtliche Verfügung vom 22. Juni 1904,
durch die dem Beschwerdeführer die Einholung ober
amtlicher Genehmigung für den genannten Schuppen
aufgegeben worden ist, außer Wirkung gesetzt.
Der Beschwerdeführer hat in dem Gras- und Baum
garten Parzelle Nr. 42 der Sp.er Markung einen zur
Aufbewahrung von Garben, Stroh u. dergl. bestimmten
8 m langen, 7 m breiten, 5 m hohen Schuppen auf Frei
pfosten erstellt, der von den nächstgelegenen Gebäuden
rund Ilm, von der Nachharparzelle Nr. 44/ 2 etwa 3 m
entfernt ist; der Eigentümer dieser Parzelle hat die
reversmäßige Verpflichtung übernommen, sein Grundstück
bis auf eine Entfernung von 10 m von dem Schuppen
des Beschwerdeführers unüberbaut zu lassen. Ortsbau
schau und Schultheißenamt Sp. haben den neuen Schuppen
als unter Art. 78 Ziffer 3 der Bauordnung fallend be
handelt und seine Errichtung auf erstattete Bauanzeige
unter der Bedingung nicht beanstandet, daß der Schuppen
allseitig mit Brettern vertäfert werde. Dies hat der Be
schwerdeführer getan, er hat außerdem im Innern des
Schuppens eine senkrechte und eine wagerechte Abschei
dung aus Stangen angebracht, um einen Baum zur Unter
bringung eines Wagens zu schaffen. Das Kgl. Oberamt,
das von dem stellvertretenden Oberamtsbaumeister auf
den neuen Schuppen aufmerksam gemacht wurde, weil
zu dessen Erstellung „in derartiger Ausdehnung ober
amtliche Kognition erforderlich“ sei, hat dem Beschwerde
führer die Einholung oheramtlicher Bauerlaubnis zur Auf
lage gemacht, und zwar ursprünglich mit der Begründung,
für den fraglichen Schuppen sei bei seinem Umfang und
seiner Zweckbestimmung eine minder sichere Bauart im
Sinn des Art. 37 Abs. 4 der Bauordnung und des § 38
der Vollziehungsverfügung nicht zulässig, woraus sich die
Zuständigkeit der Regierungsbehörde von selbst ergehe,
in der angefochtenen Verfügung aber mit dem Hinweis
auf die Absicht des Beschwerdeführers, den Schuppen
regelrecht zu vertäfern und zur Aufbewahrung von leicht
brennbaren Gegenständen zu verwenden, wogegen bei der
Nähe von Häusern feuerpolizeiliche Bedenken obwalten;
in einem durch diese letzte Verfügung wieder überholten
Erlaß vom 8. Juni 1904 hatte das Kgl. Oberamt nur für
die Anbringung eines Bretterschirms oberamtliche Ge
nehmigung für erforderlich erklärt. Keiner der vom
Kgl. Oberamt eingenommenen Standpunkte entspricht den
einschlägigen Vorschriften der Bauordnung und der Voll
ziehungsverfügung zur Bauordnung. Nach der ausnahms
losen Vorschrift des Art. 81 Abs. 1 der Bauordnung sind
für die etwa erforderliche polizeiliche Verfügung in den
Fällen der Art. 77 und 78 die Gemeindebehörden zu