Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1906)

7. Juli 1906 
BAÜZEITUNG 
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Wettbewerb Warenhaus Jacobsen, Kiel. Angekaufter Entwurf der Arch. Holzer & Rommel, Stuttgart 
Durchführung des Verkehrs während des Neubaues des 
Empfangsgehäudes Schwierigkeiten machen werde. Dies 
soll nicht geleugnet werden. Dagegen ist aber einzuwenden, 
daß diese Schwierigkeiten nur wenige Jahre dauern werden, 
die Vorteile des Projekts aber auf vorläufig unabsehbare 
Zeiten genossen würden. Ob und wie die erwähnten 
Schwierigkeiten zu beheben sein würden, welche Punkte 
hierzu einer Abänderung bedürften, dies kann einzig 
und allein durch eine Detailprojektierung entschieden 
werden. 
—x Baupolizeiliche Entscheidung 
Begriff der Schuppen und Zuständigkeit der Bau 
polizeibehörden bei Schuppen-Neubauten und -Verände 
rungen. Ministerialentscheidung vom 23. September 1904, 
Nr. 3079 (vergl. auch Nr. 16, 17, 19 und 20 der „Württ. 
Bauzeitung“ von 1904): 
„Auf die form- und fristgerecht eingelegte Rekurs- 
heschwerde des Lammwirts Fr. B. in Sp., betreffend seinen 
auf Parzelle Nr. 42 daselbst neuerrichteten Schuppen, 
wird die oberamtliche Verfügung vom 22. Juni 1904, 
durch die dem Beschwerdeführer die Einholung ober 
amtlicher Genehmigung für den genannten Schuppen 
aufgegeben worden ist, außer Wirkung gesetzt. 
Der Beschwerdeführer hat in dem Gras- und Baum 
garten Parzelle Nr. 42 der Sp.er Markung einen zur 
Aufbewahrung von Garben, Stroh u. dergl. bestimmten 
8 m langen, 7 m breiten, 5 m hohen Schuppen auf Frei 
pfosten erstellt, der von den nächstgelegenen Gebäuden 
rund Ilm, von der Nachharparzelle Nr. 44/ 2 etwa 3 m 
entfernt ist; der Eigentümer dieser Parzelle hat die 
reversmäßige Verpflichtung übernommen, sein Grundstück 
bis auf eine Entfernung von 10 m von dem Schuppen 
des Beschwerdeführers unüberbaut zu lassen. Ortsbau 
schau und Schultheißenamt Sp. haben den neuen Schuppen 
als unter Art. 78 Ziffer 3 der Bauordnung fallend be 
handelt und seine Errichtung auf erstattete Bauanzeige 
unter der Bedingung nicht beanstandet, daß der Schuppen 
allseitig mit Brettern vertäfert werde. Dies hat der Be 
schwerdeführer getan, er hat außerdem im Innern des 
Schuppens eine senkrechte und eine wagerechte Abschei 
dung aus Stangen angebracht, um einen Baum zur Unter 
bringung eines Wagens zu schaffen. Das Kgl. Oberamt, 
das von dem stellvertretenden Oberamtsbaumeister auf 
den neuen Schuppen aufmerksam gemacht wurde, weil 
zu dessen Erstellung „in derartiger Ausdehnung ober 
amtliche Kognition erforderlich“ sei, hat dem Beschwerde 
führer die Einholung oheramtlicher Bauerlaubnis zur Auf 
lage gemacht, und zwar ursprünglich mit der Begründung, 
für den fraglichen Schuppen sei bei seinem Umfang und 
seiner Zweckbestimmung eine minder sichere Bauart im 
Sinn des Art. 37 Abs. 4 der Bauordnung und des § 38 
der Vollziehungsverfügung nicht zulässig, woraus sich die 
Zuständigkeit der Regierungsbehörde von selbst ergehe, 
in der angefochtenen Verfügung aber mit dem Hinweis 
auf die Absicht des Beschwerdeführers, den Schuppen 
regelrecht zu vertäfern und zur Aufbewahrung von leicht 
brennbaren Gegenständen zu verwenden, wogegen bei der 
Nähe von Häusern feuerpolizeiliche Bedenken obwalten; 
in einem durch diese letzte Verfügung wieder überholten 
Erlaß vom 8. Juni 1904 hatte das Kgl. Oberamt nur für 
die Anbringung eines Bretterschirms oberamtliche Ge 
nehmigung für erforderlich erklärt. Keiner der vom 
Kgl. Oberamt eingenommenen Standpunkte entspricht den 
einschlägigen Vorschriften der Bauordnung und der Voll 
ziehungsverfügung zur Bauordnung. Nach der ausnahms 
losen Vorschrift des Art. 81 Abs. 1 der Bauordnung sind 
für die etwa erforderliche polizeiliche Verfügung in den 
Fällen der Art. 77 und 78 die Gemeindebehörden zu
	        

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