Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1906)

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BAUZEITUNG 
Nr. 27 
ständig. Die Entscheidung über die erhobene Beschwerde 
ist daher gegeben mit der Entscheidung der Frage, ob 
das oben näher beschriebene Bauwesen des Beschwerde 
führers unter Art. 78 Ziffer 3 der Bauordnung — Art. 77 
kann außer Betracht bleiben ■— fällt oder nicht. Der 
Begriff des „Schuppens“ in Art. 78 Ziffer 3 (verglichen 
mit Art. 77 Ziffer 3) der Bauordnung ist derselbe wie 
in Art. 42 der Bauordnung, also bestimmt durch die 
alleinigen Merkmale des Rubens auf Freipfosten und des 
Fehlens von Scheidewänden im Hohlraum. Bedeutender 
Umfang und gefährliche Zweckbestimmung — das ergibt 
sich hieraus ohne weiteres — stehen der Auffassung eines 
Bauwesens als eines Schuppens nicht im W eg und können 
keine Ausnahme von der Art. 78 und Art. 81 Abs. 1 der 
Bauordnung bestimmten Zuständigkeit der Gemeinde 
behörde begründen; sie haben vielmehr nur die Folge, 
daß der betreffende Schuppen nicht unter Art. 37 Abs. 4 
der Bauordnung und § 38 Abs. 1 Ziffer 3 der Vollziehungs- 
Verfügung sowie Art. 41 Abs. 2 der Bauordnung fällt, 
also bei seiner Erstellung die Vorschriften des Art. 37 
Abs. 1 bis 3 der Bauordnung, des § 38 letzter Absatz der 
Vollziehungsverfügung, der Art. 41 Abs. 1 in Verbindung 
mit Art. 40 Abs. 1 der Bauordnung sowie die §§ 41 
und 42 der Vollziehungsverfügung einzuhalten und unter 
Umständen noch spezielle Anordnungen zu treffen sind, 
worüber die für Schuppenhauten zuständige Gemeinde 
behörde zu entscheiden und zu wachen hat. 
Aber auch bei Anbringung von Brettervertäferungen 
auf allen Seiten hört ein Schuppen nicht auf, ein solcher 
zu sein. Es ist allerdings — worauf der oberamtliche 
Techniker hingewiesen hat — bei Beratung der Bau 
ordnung von Regierung und Ständekammern überein 
stimmend das Fehlen festgeschlossener Wandungen als 
notwendiges Begriffsmerkmal des Schuppens im Sinne des 
Art. 42 der Bauordnung bezeichnet worden. Wie aber 
die Vichtaufnahme einer entsprechenden ausdrücklichen 
Bestimmung in den Art. 42 der Bauordnung beweist, 
sind dabei unter festgeschlossenen Wandungen nur solche 
verstanden worden, deren Herstellung mit dem Begriffs 
merkmal des Rühens „auf Freipfosten“ unverträglich und 
daher durch dieses bereits ausgeschlossen ist; hierunter 
fallen aber Brettervertäferungen, bei deren Anbringung 
ein Schuppen nach wie vor auf Freipfosten ruht, nicht, 
es steht daher die Vertäferung, sei es auch auf allen 
Seiten, mit dem Begriff des Schuppens nicht im Wider 
spruch (vergl. auch § 42 der Vollziehungsverfügung zur 
Bauordnung, nach dessen Wortlaut die Bauordnung auch 
andre als offene oder nur mit Latten u. dergl. abge 
schlossene „Schuppen“ kennt). Das von dem Beschwerde 
führer errichtete Bauwesen steht auch dadurch, daß es eine 
senkrechte und eine wagerechte Abscheidung zur Her 
stellung eines Raums für einen Wagen enthält, nicht im 
Widerspruch mit dem durch Art. 42 der Bauordnung 
bestimmten Begriff eines Schuppens, da nach den Akten 
diese Abscheidung nur aus „Stangen“ besteht und bei 
der Beratung der Bauordnung allseits anerkannt worden 
ist, daß Abscheidungen aus bloßen Brettern, Latten u. dergl. 
nicht als „Scheidewände“ anzusehen sind. Unzutreffend 
ist endlich die von dem oberamtlichen Techniker ver 
tretene und nach den Akten auch von dem Oberamt 
vorübergehend angenommene Auffassung, daß das Bau 
wesen des Beschwerdeführers zwar in der Hauptsache 
unter Art. 78 Ziffer 3 der Bauordnung, also in die Zu 
ständigkeit der Gemeindepolizeibehörde, falle, zu der An 
bringung von Brettervertäferungen darauf jedoch ober 
amtliche Genehmigung erforderlich sei. AVenn auch die 
Anbringung von Brettervertäferungen an andern Bauwesen 
als an Schuppen, da diese Bauausführung weder in Art. 77 
noch in Art. 78 der Bauordnung erwähnt ist, nach Art. 79 
in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 der Bauordnung der 
oheramtlichen Genehmigung bedarf, so folgt doch für 
Schuppen daraus, daß nach dem Obenausgeführten die 
Warenhaus Jacobsen, Kiel 
Angekaufter Entwurf der Architekten Holzer & Rommel, Stuttgart 
Abschließung mit Bretterwänden dem Begriff des Schuppens 
nicht widerstreitet, im Hinblick auf Art. 78 Ziffer 3 
(vergl. die Worte „Errichtung-... oder Veränderung“), daß 
ihre Ausstattung mit Brettervertäferung, mag sie gleich 
zeitig mit einem Schuppenneubau oder erst später er 
folgen, kein genehmigungspflichtiges Bauwesen darstellt. 
Warenhaus Jacobsen, Kiel 
Zur Erlangung von Fassaden für ein in Kiel zu er 
richtendes AVarenhaus des Kaufmanns W. Jacobsen war 
ein allgemeiner AVettbewerh unter deutschen Architekten 
ausgeschrieben. Laut Programm wurden Fassadenzeich 
nungen zu einem Eckbau, der sich einem bereits bestehen 
den fünfstöckigen Bau anschließen soll, verlangt. Grund 
risse und Höhen waren gegeben, eine bestimmte Stilrichtung 
war nicht vorgeschrieben. Für die Ausführung schien 
dem Bauherrn Putz bei reicher Anwendung von Metall 
wünschenswert. Haustein konnte wegen der kurzen Bau 
zeit nicht in Anwendung kommen. AVir bringen einen 
angekauften Entwurf der Stuttgarter Architekten Holzer 
& Rommel zur Abbildung, der in seiner interessanten 
Aufteilung, besonders der Giehelansicht, manche Anregung 
bieten wird.
	        

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