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BAUZEITUNG
Nr. 27
ständig. Die Entscheidung über die erhobene Beschwerde
ist daher gegeben mit der Entscheidung der Frage, ob
das oben näher beschriebene Bauwesen des Beschwerde
führers unter Art. 78 Ziffer 3 der Bauordnung — Art. 77
kann außer Betracht bleiben ■— fällt oder nicht. Der
Begriff des „Schuppens“ in Art. 78 Ziffer 3 (verglichen
mit Art. 77 Ziffer 3) der Bauordnung ist derselbe wie
in Art. 42 der Bauordnung, also bestimmt durch die
alleinigen Merkmale des Rubens auf Freipfosten und des
Fehlens von Scheidewänden im Hohlraum. Bedeutender
Umfang und gefährliche Zweckbestimmung — das ergibt
sich hieraus ohne weiteres — stehen der Auffassung eines
Bauwesens als eines Schuppens nicht im W eg und können
keine Ausnahme von der Art. 78 und Art. 81 Abs. 1 der
Bauordnung bestimmten Zuständigkeit der Gemeinde
behörde begründen; sie haben vielmehr nur die Folge,
daß der betreffende Schuppen nicht unter Art. 37 Abs. 4
der Bauordnung und § 38 Abs. 1 Ziffer 3 der Vollziehungs-
Verfügung sowie Art. 41 Abs. 2 der Bauordnung fällt,
also bei seiner Erstellung die Vorschriften des Art. 37
Abs. 1 bis 3 der Bauordnung, des § 38 letzter Absatz der
Vollziehungsverfügung, der Art. 41 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 40 Abs. 1 der Bauordnung sowie die §§ 41
und 42 der Vollziehungsverfügung einzuhalten und unter
Umständen noch spezielle Anordnungen zu treffen sind,
worüber die für Schuppenhauten zuständige Gemeinde
behörde zu entscheiden und zu wachen hat.
Aber auch bei Anbringung von Brettervertäferungen
auf allen Seiten hört ein Schuppen nicht auf, ein solcher
zu sein. Es ist allerdings — worauf der oberamtliche
Techniker hingewiesen hat — bei Beratung der Bau
ordnung von Regierung und Ständekammern überein
stimmend das Fehlen festgeschlossener Wandungen als
notwendiges Begriffsmerkmal des Schuppens im Sinne des
Art. 42 der Bauordnung bezeichnet worden. Wie aber
die Vichtaufnahme einer entsprechenden ausdrücklichen
Bestimmung in den Art. 42 der Bauordnung beweist,
sind dabei unter festgeschlossenen Wandungen nur solche
verstanden worden, deren Herstellung mit dem Begriffs
merkmal des Rühens „auf Freipfosten“ unverträglich und
daher durch dieses bereits ausgeschlossen ist; hierunter
fallen aber Brettervertäferungen, bei deren Anbringung
ein Schuppen nach wie vor auf Freipfosten ruht, nicht,
es steht daher die Vertäferung, sei es auch auf allen
Seiten, mit dem Begriff des Schuppens nicht im Wider
spruch (vergl. auch § 42 der Vollziehungsverfügung zur
Bauordnung, nach dessen Wortlaut die Bauordnung auch
andre als offene oder nur mit Latten u. dergl. abge
schlossene „Schuppen“ kennt). Das von dem Beschwerde
führer errichtete Bauwesen steht auch dadurch, daß es eine
senkrechte und eine wagerechte Abscheidung zur Her
stellung eines Raums für einen Wagen enthält, nicht im
Widerspruch mit dem durch Art. 42 der Bauordnung
bestimmten Begriff eines Schuppens, da nach den Akten
diese Abscheidung nur aus „Stangen“ besteht und bei
der Beratung der Bauordnung allseits anerkannt worden
ist, daß Abscheidungen aus bloßen Brettern, Latten u. dergl.
nicht als „Scheidewände“ anzusehen sind. Unzutreffend
ist endlich die von dem oberamtlichen Techniker ver
tretene und nach den Akten auch von dem Oberamt
vorübergehend angenommene Auffassung, daß das Bau
wesen des Beschwerdeführers zwar in der Hauptsache
unter Art. 78 Ziffer 3 der Bauordnung, also in die Zu
ständigkeit der Gemeindepolizeibehörde, falle, zu der An
bringung von Brettervertäferungen darauf jedoch ober
amtliche Genehmigung erforderlich sei. AVenn auch die
Anbringung von Brettervertäferungen an andern Bauwesen
als an Schuppen, da diese Bauausführung weder in Art. 77
noch in Art. 78 der Bauordnung erwähnt ist, nach Art. 79
in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 der Bauordnung der
oheramtlichen Genehmigung bedarf, so folgt doch für
Schuppen daraus, daß nach dem Obenausgeführten die
Warenhaus Jacobsen, Kiel
Angekaufter Entwurf der Architekten Holzer & Rommel, Stuttgart
Abschließung mit Bretterwänden dem Begriff des Schuppens
nicht widerstreitet, im Hinblick auf Art. 78 Ziffer 3
(vergl. die Worte „Errichtung-... oder Veränderung“), daß
ihre Ausstattung mit Brettervertäferung, mag sie gleich
zeitig mit einem Schuppenneubau oder erst später er
folgen, kein genehmigungspflichtiges Bauwesen darstellt.
Warenhaus Jacobsen, Kiel
Zur Erlangung von Fassaden für ein in Kiel zu er
richtendes AVarenhaus des Kaufmanns W. Jacobsen war
ein allgemeiner AVettbewerh unter deutschen Architekten
ausgeschrieben. Laut Programm wurden Fassadenzeich
nungen zu einem Eckbau, der sich einem bereits bestehen
den fünfstöckigen Bau anschließen soll, verlangt. Grund
risse und Höhen waren gegeben, eine bestimmte Stilrichtung
war nicht vorgeschrieben. Für die Ausführung schien
dem Bauherrn Putz bei reicher Anwendung von Metall
wünschenswert. Haustein konnte wegen der kurzen Bau
zeit nicht in Anwendung kommen. AVir bringen einen
angekauften Entwurf der Stuttgarter Architekten Holzer
& Rommel zur Abbildung, der in seiner interessanten
Aufteilung, besonders der Giehelansicht, manche Anregung
bieten wird.