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BAUZEITUNG
Nr. 39
Saalbau Mülhausen i. B.
kannte Sache, daß dreistöckige Bauweise bei den in
Stuttgart ortsüblichen Bauverhältnissen nur dann rentabel
ist, wenn große Wohnungen eingebaut werden; wenn
aber billige, bescheidene Wohnungen gebaut werden
sollen, dann muß der — in unserm bergigen Gelände
ganz erhebliche Kosten verursachende — Unterbau durch
mindestens vier Stockwerke ausgenutzt werden. Eine
natürliche Folge davon wird sein, daß der Wert der
Bauplätze sinkt, die Bautätigkeit infolge Unrentabilität
abnimmt und die Miete, insbesondere bei kleinen Wohnungen,
sich bedeutend steigern wird, welch letzteres
durch die enorme Steigerung der Baumaterialien und
Arbeitslöhne der letzten fünfzehn Jahre ohnehin
hereinzubrechen droht. Außerdem hat die Beschränkung
der Stockwerkszahl auf den allgemeinen Steuerbeutel
insofern einen Einfluß, als die Neuanlage und
somit auch die Unterhaltung der Straßen ausgedehnt
werden muß.
Daß aber dadurch eine Wirkung durch diese Neufassung
des § 27 hervorgerufen wäre, die von weittragender
Bedeutung ist und neue Wirkungen folgerichtig gebären
müßte, bedarf einer Erörterung nicht. Sucht man
im Amtsblatt nach Gründen, die diese Aenderung veranlasssen,
so findet man folgendes: „. . . die Aenderung
enthebe der Notwendigkeit, immer wieder besondere Bestimmungen
in dieser Richtung zu treffen. Außerdem sei
eine Klarheit in der Richtung erwünscht, was für ein
Unterschied bestehe zwischen Gebäuden mit 2, 3 und 4
und solchen mit 2 1 / 2 , 3^2 und 4'/ 2 Stockwerken. ... Im
weiteren habe sich eine andre Anordnung des ganzen
Paragraphen im Interesse der Uebersichtlichkeit, Verständlichkeit
und Folgerichtigkeit nahegelegt.“ Das sind
die Gründe, die das Amtsblatt anführt: kleine Ursachen,
große Wirkungen —!?
Wohl darf zugegeben werden, daß in bezug auf Lichtund
Luftverhältnisse unsre Bauvorschriften etwas zu
wünschen übriglassen. Hier kann aber nicht durch Beschränkung
der Stockwerkszahl, sondern durch Schaffung
größerer Lichtquellen abgeholfen werden, und die Abänderung
des § 47, betreffend die Baudichtigkeit, wäre in
der Art gerechtfertigt, daß Abstände zwischen Vorderund
Hinterhäusern statt 6 m mindestens 8 m betragen
müssen.
Vergleicht man nun die Ursachen der Aenderung des
§27 mit den Wirkungen und zieht man unsre zurzeit
bestehenden außerordentlich teuren Existenzverhältnisse
in Betracht, so ist es eine humane Pflicht, gegen die
seitens der Stadtgemeinde Stuttgart im Eiltempo vorgeschlagene
Neufassung des § 27 des Ortsbaustatuts Front
zu machen. Dem Kgl. Ministerium aber wäre zu raten,
derartige einschneidende Aenderungen prinzipiell ahzuweisen
und die Beratungen und Beschlüsse im Landtag
über die neue Bauordnung abzuwarten, welche ein objektives
Bild unsrer Bauverhältnisse in Württemberg zeitigen
dürften.
Architekt Albert Schieber, Stuttgart
Wettbewerb Saalbau Mülhausen i. Eis.
(Schluß)
Mit heutiger Nummer schließen wir die Reihe der
Konkurrenzentwürfe des interessanten Wettbewerbs. Ueber
den Entwurf mit dem Kennwort: „Parkstimmung“, Verfasser
Architekt Ohr. Städler-Tübingen, urteilte das Preisgericht
wie folgt; Der Entwurf zeigt ein anerkennenswertes
Streben nach eigenartigen Lösungen und eine
ansprechende Architektur, die mit bescheidenen Mitteln
auskommt. Im Grundriß sind die Garderoben zu beschränkt,
das Podium ist zu schmal; der Haupteingang
liegt an der Modenheim erstraße nicht besonders zweckmäßig.
Sehr hübsch ist die Verbindung des Hauses mit
dem Garten gelöst.
Den prämiierten Entwürfen lassen wir ein weiteres
Projekt folgen von Architekt Albert Schieber-Stuttgart.
Auch hier liegen der Hauptsaal längs der Modenheimerstraße,
die Gesellschaftssäle mit darunterliegendem Restaurant
an dem Salvatorplatz. Eigenartig an der Gesamtdisposition
ist die Lage des Orchesters auf der Seite des
Haupteingangs, über welchem die Stimm- und Solistenzimmer
liegen. Durch diese Anordnung ist der Anforderung
des Programms, daß Stimmzimmer und Gesellschaftsräume
von einem gemeinsamen Treppenhaus zugänglich
sein sollen, entsprochen. Die Fassaden sind schlicht
mit großem Motiv des Hauptsaals am Salvatorplatz.