13. April 1907
BAUZEITUNG
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schon über ein Jahrzehnt
lang bekannte und ausgeführte
Sache und gehört
nicht zum Patentanspruch,
ebensowenig die luftdichte
Abdeckung.
Die Kreisregierung
Ulm schreibt aber weder
den Luftschacht noch den
Schornstein vor, noch
verlangt sie ein luftdichtes
Abschließen der Klärbehälter.
Sie hat von
unten nach oben belüftete
Filter schon seit April
1904 vorgeschrieben, also
lange bevor das Vogelsangsche
Patent angemeldet
war. Den Anschluß
an einen Schornstein halte
ich für bedenklich, weil
bei erkaltetem gewöhnlichem
Wohnhausschornstein
in die Wohnräume
Stinkluft eindringen kann. Die Luftzuführung durch
einen Schacht zum Abtropfkörper kann im Winter, durch
Erkalten des letzteren, die biologische Wirkung desselben
hemmen oder aufheben. Baurat P. Braun-Ulm.
Haftpflichtversicherung
Zu diesem Thema schreibt man uns aus Fachkreisen:
Ein eigentümliches Licht auf die Praktiken gewisser Haftpflichtversicherungsgesellschaften
wirft folgender Fall, der
zurzeit den Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs
bildet.
In dem Betrieb des Bauunternehmers K. in C., der
gegen Haftpflicht versichert ist, verunglückte der Arbeiter
Fr. M. Das zuständige
Schöffengericht
verurteilte den Bauführer
Sch., der den Unfall verschuldet
haben soll, wegen
fahrlässiger Körperverletzung
zu einer Geldstrafe
von 20 M. Daraufhin
erhob die Unfallberufsgeuossensohaft,
die den
Verletzten zu entschädigen
hat, Kegreßanspruch auf
Grund § 136 des Gewerbeunfallversicherungs
und zwar wendete
sie sich zunächst
direkt an die Haftpflichtversicherung,
weil in dem
Haftpflichtversicherungsvertrag
die ausdrückliche
Bestimmung enthalten
war, daß die Haftung
sich auch auf das Verschulden
der in dem
versicherten Unternehmen angestellten Bevollmächtigten
oder Repräsentanten oder zur
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs
oder der Arbeiter angenommenen Personen
erstreckt.
Bei dieser klaren Sachlage würde — sollte man
meinen — die Haftpflichtversicherung ohne weiteres ihre
Entschädigungspflicht anerkennen. Weit gefehlt! Die
Haftpflichtversicherung läßt vielmehr den Unternehmer zu
Protokoll erklären, er wünsche nicht, daß sie für
den — inzwischen aus seinem Dienst geschiedenen
— Bauführer eintrete. Nachdem sie diese
Erklärung in Händen hatte, lehnte die Versicherungsgesellschaft
die Entschädigungspflicht ab, da dem Bau-Soldatenheim
für Ludwigsburg, Bückfassade
Architekten Klatte & Weigle, Stuttgart
Soldatenheim für Ludwigsburg