Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1907)

13.  April  1907

BAUZEITUNG

117

schon  über  ein  Jahrzehnt
lang  bekannte  und  ausgeführte ­
  Sache  und  gehört
nicht  zum  Patentanspruch,
ebensowenig  die  luftdichte
Abdeckung.
Die  Kreisregierung
Ulm  schreibt  aber  weder
den  Luftschacht  noch  den
Schornstein  vor,  noch
verlangt  sie  ein  luftdichtes ­
  Abschließen  der  Klärbehälter. ­
  Sie  hat  von
unten  nach  oben  belüftete
Filter  schon  seit  April
1904  vorgeschrieben,  also
lange  bevor  das  Vogelsangsche
  Patent  angemeldet ­
  war.  Den  Anschluß
an  einen  Schornstein  halte
ich  für  bedenklich,  weil
bei  erkaltetem  gewöhnlichem ­
  Wohnhausschornstein ­
  in  die  Wohnräume
Stinkluft  eindringen  kann.  Die  Luftzuführung  durch
einen  Schacht  zum  Abtropfkörper  kann  im  Winter,  durch
Erkalten  des  letzteren,  die  biologische  Wirkung  desselben
hemmen  oder  aufheben.  Baurat  P.  Braun-Ulm.
Haftpflichtversicherung
Zu  diesem  Thema  schreibt  man  uns  aus  Fachkreisen:
Ein  eigentümliches  Licht  auf  die  Praktiken  gewisser  Haftpflichtversicherungsgesellschaften ­
  wirft  folgender  Fall,  der
zurzeit  den  Gegenstand  eines  Entschädigungsanspruchs
bildet.
In  dem  Betrieb  des  Bauunternehmers  K.  in  C.,  der
gegen  Haftpflicht  versichert  ist,  verunglückte  der  Arbeiter ­

  Fr.  M.  Das  zuständige ­
  Schöffengericht
verurteilte  den  Bauführer
Sch.,  der  den  Unfall  verschuldet ­
  haben  soll,  wegen
fahrlässiger  Körperverletzung ­
  zu  einer  Geldstrafe
von  20  M.  Daraufhin
erhob  die  Unfallberufsgeuossensohaft,
  die  den
Verletzten  zu  entschädigen
hat,  Kegreßanspruch  auf
Grund  §  136  des  Gewerbeunfallversicherungs ­
 ­
  und  zwar  wendete ­
  sie  sich  zunächst
direkt  an  die  Haftpflichtversicherung, ­
  weil  in  dem
Haftpflichtversicherungsvertrag ­
  die  ausdrückliche
Bestimmung  enthalten
war,  daß  die  Haftung
sich  auch  auf  das  Verschulden ­
  der  in  dem
versicherten  Unternehmen  angestellten  Bevollmächtigten ­
  oder  Repräsentanten  oder  zur
Leitung  oder  Beaufsichtigung  des  Betriebs
oder  der  Arbeiter  angenommenen  Personen
erstreckt.
Bei  dieser  klaren  Sachlage  würde  —  sollte  man
meinen  —  die  Haftpflichtversicherung  ohne  weiteres  ihre
Entschädigungspflicht  anerkennen.  Weit  gefehlt!  Die
Haftpflichtversicherung  läßt  vielmehr  den  Unternehmer  zu
Protokoll  erklären,  er  wünsche  nicht,  daß  sie  für
den  —  inzwischen  aus  seinem  Dienst  geschiedenen ­
  —  Bauführer  eintrete.  Nachdem  sie  diese
Erklärung  in  Händen  hatte,  lehnte  die  Versicherungsgesellschaft ­
  die  Entschädigungspflicht  ab,  da  dem  Bau-Soldatenheim

  für  Ludwigsburg,  Bückfassade
Architekten  Klatte  &  Weigle,  Stuttgart

Soldatenheim  für  Ludwigsburg
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.