Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1907)

18. April 1907 
BAUZEITUNG 
119 
<r 
K 
in keiner Weise per 
sönlichen oder egoisti 
schen Ursprungs ist, son 
dern lediglich eine Folge 
der eminenten Klagen, 
die durch die Schädigung 
der Allgemeinheit her 
vorgerufen wurden. 
In dem Artikel im 
Amtsblatt urteilt sich 
die Ratschreiberei selbst. 
Charakteristisch ist der 
in dem Artikel deutlich 
hervortretende Unter 
schied zwischen Tech 
nikern und Nichttech 
nikern, wie auch der 
Abs. 3 in Worten an 
führt. Hier liegt der 
Keim der Mißstände. 
Das älteste Glied der 
Ratschreiberei für Bau 
polizeisachen lebt in dem 
konstanten Gedanken, daß nicht der Techniker, sondern 
der Yerwaltungsmann in baupolizeilichen Fragen maß 
gebend sein kann. Ich beweise dies mit folgendem; 
Von verschiedener, teils sehr geschätzter Seite wurde 
mir gesagt, daß, nachdem die Lehrstelle für Baugesetz 
an der Baugewerkschule durch den stellvertretenden Bau 
schauvorstand hilfsweise besetzt wurde, sich der älteste 
Ratschreiber für Baupolizeisachen auf dem Absatz gedreht 
haben soll mit dem Ausruf: „Jetzt werden auch noch 
Techniker Lehrer für Baugesetz.“ (Ich bemerke, daß 
stets durch Techniker dieses Fach gelehrt wird.) 
Weiter'erklärte er einem sich zu verteidigen suchen 
den Stuttgarter Architekten, daß der Techniker unmög 
lich imstande sei, ein sachliches Urteil in Baupolizei 
sachen abzugehen, er sei von Zirkel und Reißschiene 
voreingenommen und nicht fähig, sich in den Geist des 
Gesetzes einzuleben. Auf die Antwort des Architekten, 
daß der Techniker wie jeder andre Mensch ein Objek 
tivierungsvermögen besitze, erklärte der Ratschreiber: 
„Sie können nicht aus Ihrer Haut heraus und bleiben 
eben immer nur Techniker.“ 
Diese Anschauung der Ratschreiberei für Baupolizei 
sachen wird auch dem Uneingeweihten eine Klarheit 
verschaffen, und es erklärt sich hieraus, daß seitens der 
Ratschreiberei ein Rin 
gen nach der Macht 
stellung in Baupolizei 
sachen besteht. Dieses 
Ringen nach Macht er 
klärt wiederum die im 
mer weiter sich stei 
gernde Kleinlichkeits- 
krämerei der Ratschrei 
berei und ganz insbeson 
dere die grenzenlose 
Verschleppung der Bau 
gesuche. Das Publikum, 
die Allgemeinheit ist da 
bei das beklagenswerte 
Opfer. 
Zurückkommend auf 
den Kanzleitrost am 
Schlüsse der Erklärung 
der Bauratschreiberei: 
„Im übrigen kann der 
Architekt M. Elsäßer, Stuttgart K Gang, den ein Baugesuch 
in Stuttgart zu durch 
laufen hat, erst dann wesentlich beschleunigt werden, 
wenn die kommende neue Bauordnung eine geeignete 
Reorganisation der Stuttgarter Baupolizei ermöglicht,“ 
entgegne ich, daß die jetzt noch zu Recht bestehende 
Bauordnung eine rasche Erledigung ermöglicht. Es be 
weist dies am besten die Bauschau und das K. Ministe 
rium, welche in der Regel die Baugesuche beschleunigen. 
Nicht umsonst wurde in dem Artikel in Nr. 11 dieses 
Blattes auf § 66 der Vollzugsverftigung hingewiesen; 
dort ist die Tätigkeit der Ratschreiberei angegeben und 
bei Einhaltung desselben ist eine rasche Erledigung der 
Baugesuche auch hier möglich. 
Trotzdem die Ratschreiberei für Baupolizeisachen er 
klärt, daß sie im beständigen Auftrag des Stadtschult 
heißenamtes handle, bin ich und mit mir jedenfalls die 
gesamte Architekten- und Technikerschaft Stuttgarts der 
festen Ueberzeugung, daß die gegenwärtigen Zustände 
bei der Ratschreiberei für Baupolizeisachen nicht im 
Sinne unsere fortschrittlich gesinnten Oberbürgermeisters 
noch auch der bürgerlichen Kollegien gelegen sind, son 
dern daß diese, nachdem die Oeffentlichkeit sich in so 
wuchtiger Weise gegen die Mißstände aufgelehut hat, 
tunlichst für Abhilfe besorgt sein werden. Hoffen wir, 
daß die Stadtverwaltung sachlicheren Einblick in die Yer- 
Pfarrhaus in Leutenbach bei Winnenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.