18. April 1907
BAUZEITUNG
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in keiner Weise persönlichen
oder egoistischen
Ursprungs ist, sondern
lediglich eine Folge
der eminenten Klagen,
die durch die Schädigung
der Allgemeinheit hervorgerufen
wurden.
In dem Artikel im
Amtsblatt urteilt sich
die Ratschreiberei selbst.
Charakteristisch ist der
in dem Artikel deutlich
hervortretende Unterschied
zwischen Technikern
und Nichttechnikern,
wie auch der
Abs. 3 in Worten anführt.
Hier liegt der
Keim der Mißstände.
Das älteste Glied der
Ratschreiberei für Baupolizeisachen
lebt in dem
konstanten Gedanken, daß nicht der Techniker, sondern
der Yerwaltungsmann in baupolizeilichen Fragen maßgebend
sein kann. Ich beweise dies mit folgendem;
Von verschiedener, teils sehr geschätzter Seite wurde
mir gesagt, daß, nachdem die Lehrstelle für Baugesetz
an der Baugewerkschule durch den stellvertretenden Bauschauvorstand
hilfsweise besetzt wurde, sich der älteste
Ratschreiber für Baupolizeisachen auf dem Absatz gedreht
haben soll mit dem Ausruf: „Jetzt werden auch noch
Techniker Lehrer für Baugesetz.“ (Ich bemerke, daß
stets durch Techniker dieses Fach gelehrt wird.)
Weiter'erklärte er einem sich zu verteidigen suchenden
Stuttgarter Architekten, daß der Techniker unmöglich
imstande sei, ein sachliches Urteil in Baupolizeisachen
abzugehen, er sei von Zirkel und Reißschiene
voreingenommen und nicht fähig, sich in den Geist des
Gesetzes einzuleben. Auf die Antwort des Architekten,
daß der Techniker wie jeder andre Mensch ein Objektivierungsvermögen
besitze, erklärte der Ratschreiber:
„Sie können nicht aus Ihrer Haut heraus und bleiben
eben immer nur Techniker.“
Diese Anschauung der Ratschreiberei für Baupolizeisachen
wird auch dem Uneingeweihten eine Klarheit
verschaffen, und es erklärt sich hieraus, daß seitens der
Ratschreiberei ein Ringen
nach der Machtstellung
in Baupolizeisachen
besteht. Dieses
Ringen nach Macht erklärt
wiederum die immer
weiter sich steigernde
Kleinlichkeitskrämerei
der Ratschreiberei
und ganz insbesondere
die grenzenlose
Verschleppung der Baugesuche.
Das Publikum,
die Allgemeinheit ist dabei
das beklagenswerte
Opfer.
Zurückkommend auf
den Kanzleitrost am
Schlüsse der Erklärung
der Bauratschreiberei:
„Im übrigen kann der
Architekt M. Elsäßer, Stuttgart K Gang, den ein Baugesuch
in Stuttgart zu durchlaufen
hat, erst dann wesentlich beschleunigt werden,
wenn die kommende neue Bauordnung eine geeignete
Reorganisation der Stuttgarter Baupolizei ermöglicht,“
entgegne ich, daß die jetzt noch zu Recht bestehende
Bauordnung eine rasche Erledigung ermöglicht. Es beweist
dies am besten die Bauschau und das K. Ministerium,
welche in der Regel die Baugesuche beschleunigen.
Nicht umsonst wurde in dem Artikel in Nr. 11 dieses
Blattes auf § 66 der Vollzugsverftigung hingewiesen;
dort ist die Tätigkeit der Ratschreiberei angegeben und
bei Einhaltung desselben ist eine rasche Erledigung der
Baugesuche auch hier möglich.
Trotzdem die Ratschreiberei für Baupolizeisachen erklärt,
daß sie im beständigen Auftrag des Stadtschultheißenamtes
handle, bin ich und mit mir jedenfalls die
gesamte Architekten- und Technikerschaft Stuttgarts der
festen Ueberzeugung, daß die gegenwärtigen Zustände
bei der Ratschreiberei für Baupolizeisachen nicht im
Sinne unsere fortschrittlich gesinnten Oberbürgermeisters
noch auch der bürgerlichen Kollegien gelegen sind, sondern
daß diese, nachdem die Oeffentlichkeit sich in so
wuchtiger Weise gegen die Mißstände aufgelehut hat,
tunlichst für Abhilfe besorgt sein werden. Hoffen wir,
daß die Stadtverwaltung sachlicheren Einblick in die Yer-Pfarrhaus
in Leutenbach bei Winnenden.