Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1907)

4.  Mai  1907

BAUZEITUNG

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Die  Toilette  des  Gartens
Im  Vorfrühling  haben  Gärtner  und  Gartenfreunde  alle
Hände  voll  zu  tun.  Der  Garten  macht  Toilette.  Pflanzen,
säen,  beschneiden,  Wege  ausbessern,  bekiesen,  Zäune
frisch  anstreichen,  kurz,  eine  Unmenge  Arbeit  gibt’s,  bis
der  Garten  wieder  bräutlich  dasteht.  Für  Gartenliebhaber ­
  —  wer  ist  es  nicht?  —  bringt  die  von  Jos.  Aug.  Lux
herausgegebene  „Hohe  Warte“  (R.  Yoigtländers  Verlag,
Leipzig)  im  jüngsten  Heft  Nr.  11  einen  sehr  lesenswerten
Aufsatz  über  die  Formen  der  Gartenzäune.  Es  wird
darauf  hingewiesen,  „daß  der  Gartenzaun  sowohl  für
Haus  und  Garten  als  auch  für  die  Straßen  von  großer
architektonischer  Bedeutung  ist.  Oft  bilden  lange,  hohe
Gartenmauern  mit  überhängendem  Grün  die  ganze  Straße.
Es  ist  schwer  zu  beschreiben,  wie  viel  Zauber  an
solchen  endlosen  Mauern  entlang  geht.  In  der  Regel  aber
findet  man  aus  älteren  Zeiten  hübsche  Gartenzäune,  die
dem  Vorübergehenden  einen  beschränkten  Einblick  auf
Haus  und  Garten  gewähren.  Doch  auch  diese  verhüllen
mehr,  als  sie  erschließen.  Nicht  mehr  lassen  sie  den
Vorübergehenden  mitnehmen  als  eine  geheime  Heimgartensehnsucht, ­
  die  Ahnung  von  etwas  sehr  Lieblichem,
das  dahinter  liegen  muß,  und  den  begreiflichen  Wunsch,
solch  ein  verborgenes  Eden  zu  haben.  In  regelmäßigen,
nicht  allzu  weiten  Abständen  stehen  gemauerte  Pfeiler,
und  die  Zwischenräume  sind  mit  einem  Holzzaune  ausgefüllt. ­
  Oftmals  läuft  ein  gemauerter  Steinsockel  unter
dem  Holzzaun.  Alljährlich  im  Frühjahr  wird  Toilette
gemacht;  der  sorgsame  Hausherr  läßt  die  steinernen
Pfeiler  und  Sockel  frisch  weißen  und  die  Holzteile  neu
streichen.  Hier  sind  gesteigerte  Mittel  am  Platze  und
die  Farbe  tritt  in  ihre  Rechte.  Die  modernen  Architekten ­
  haben  sich  dieser  freundlichen  Tradition  angeschlossen ­
  und  damit  für  die  heimliche  ländliche  Stimmung
einen  neuen  Ton  gefunden.  Der  Ton  macht  bekanntlich
die  Musik.  Man  sehe  doch  ein  wenig  die  Villenfront
entlang,  wo  hinter  den  Gartenzäunen  solitäre  Kübelpflanzen ­
  stehen.  Und  dann  sehe  man  die  Gartenzäune
alter  Landhäuser,  dahinter  man  auch  oftmals  Oleanderbäume ­
  antrifft  oder  an  der  Hauswand  pyramidenförmige
Staffeln  mit  Blumentöpfen.  Von  diesen  zu  jenen  ist  eine
gerade  Entwicklungslinie.  Leider  blieb  von  jenen  guten
alten  Beispielen  wenig  übrig.  Was  an  ihre  Stelle  trat,  gibt
einen  trostlosen  Anblick,  der  das  Herz  eines  jeden  Naturund
  Kunstfreundes  mit  tiefer  Trauer  erfüllt.  Die  Prachtvillen ­
  mit  ihren  eisernen  Gittern,  den  quastenbehängten
Lanzenstäben  und  den  noch  unerträglicheren  Spiralen
sind  nicht  geeignet,  freundliche  Gefühle  zu  erwecken.
Und  doch  kommt  es  vor,  daß  der  Eigentümer  eines  einfachen ­
  Biedermeierhauses  die  gute  alte  Tradition  verläßt
und  ein  barockes  Eisengitter  an  Stelle  des  schlichten
Holzgitters  machen  läßt.  Daß  dabei  das  Billigste  und
Schlechteste  unterläuft  und  immer  noch  teurer  kommt  als  ein
guter,  zum  Charakter  passender  Zaun,  ist  die  Regel.  Solche
Fälle  sind  alltäglich  und  ein  trauriges  Zeichen  der  Zeit.“
Pfändbarkeit  von  Bangeldern
Baugelder  werden  bekanntlich  ausschließlich  zu  dem
Zwecke  gegeben,  um  mit  ihrer  Hilfe  die  Herstellung  eines
Neubaues  zu  ermöglichen.  Der  Bauunternehmer,  dem  sie
von  einer  Bank  oder  einem  Privatmanne  zur  Verfügung
gestellt  werden,  besitzt  daher  nicht  die  Berechtigung,  sie
anderweitig  zu  verwenden,  sondern  er  muß  sie  einzig  und
allein  ihrem  Bestimmungszwecke  dienstbar  machen.  Mit
Rücksicht  hierauf  hat  nun  die  Praxis  auch  der  höheren
und  höchsten  Instanzen  bisher  ausnahmslos  angenommen,
daß  derartige  Baugelder  eben  im  Hinblick  auf  die  eigentümlichen ­
  Umstände,  unter  denen  sie  gewährt  werden,
auch  der  Pfändung  durch  Gläubiger  des  Bauunternehmers
nicht  zugänglich  sein  sollen.

Gehöftanlage  Architekt  H.  Schwebel,  Darmstadt

Der  Maurermeister  A.  hat  beispielsweise  mit  der
Bank  B.  einen  Vertrag  geschlossen,  wonach  diese  ihm
in  gewissen  Raten  je  nach  dem  Fortgange  des  Unternehmens ­
  Baugelder  vorstreckt;  er  schuldet  aber  aus
einer  Angelegenheit,  die  mit  dieser  Sache  gar  nichts
zu  tun  hat,  einem  Dritten,  C.,  1500  M.,  und  weil  dieser
auf  andre  Weise  zu  seiner  Befriedigung  nicht  gelangen
kann,  so  will  er  einen  entsprechenden  Teil  der  Baugelder,
die  B.  dem  A.  darzuleihen  sich  verpflichtet  hat,  pfänden
und  für  sich  einziehen.  Dazu  aber  versagt  ihm  die  Rechtsprechung ­
  die  Berechtigung,  indem  sie  ausnahmslos  an
der  Regel  festhält,  Baugelder  seien  nicht  pfändbar.  Mit
dieser  Regel  nun  aber  hat  die  Praxis  neuerdings,  wenigstens
zum  Teil,  gebrochen.
Ein  Fall,  den  das  Landgericht  zu  München  durch
Beschluß  vom  19.  Mai  1906  erledigt  hat,  lag  folgendermaßen: ­
  Die  Bank  X.  hatte  einen  Baugeldervertrag  mit
dem  Unternehmer  Y.  geschlossen  und  hatte  ihm  auf  dieser
Grundlage  in  gewissen  Zeitabständen  und  unter  sonstigen
            
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