4. Mai 1907
BAUZEITUNG
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Die Toilette des Gartens
Im Vorfrühling haben Gärtner und Gartenfreunde alle
Hände voll zu tun. Der Garten macht Toilette. Pflanzen,
säen, beschneiden, Wege ausbessern, bekiesen, Zäune
frisch anstreichen, kurz, eine Unmenge Arbeit gibt’s, bis
der Garten wieder bräutlich dasteht. Für Gartenliebhaber
— wer ist es nicht? — bringt die von Jos. Aug. Lux
herausgegebene „Hohe Warte“ (R. Yoigtländers Verlag,
Leipzig) im jüngsten Heft Nr. 11 einen sehr lesenswerten
Aufsatz über die Formen der Gartenzäune. Es wird
darauf hingewiesen, „daß der Gartenzaun sowohl für
Haus und Garten als auch für die Straßen von großer
architektonischer Bedeutung ist. Oft bilden lange, hohe
Gartenmauern mit überhängendem Grün die ganze Straße.
Es ist schwer zu beschreiben, wie viel Zauber an
solchen endlosen Mauern entlang geht. In der Regel aber
findet man aus älteren Zeiten hübsche Gartenzäune, die
dem Vorübergehenden einen beschränkten Einblick auf
Haus und Garten gewähren. Doch auch diese verhüllen
mehr, als sie erschließen. Nicht mehr lassen sie den
Vorübergehenden mitnehmen als eine geheime Heimgartensehnsucht,
die Ahnung von etwas sehr Lieblichem,
das dahinter liegen muß, und den begreiflichen Wunsch,
solch ein verborgenes Eden zu haben. In regelmäßigen,
nicht allzu weiten Abständen stehen gemauerte Pfeiler,
und die Zwischenräume sind mit einem Holzzaune ausgefüllt.
Oftmals läuft ein gemauerter Steinsockel unter
dem Holzzaun. Alljährlich im Frühjahr wird Toilette
gemacht; der sorgsame Hausherr läßt die steinernen
Pfeiler und Sockel frisch weißen und die Holzteile neu
streichen. Hier sind gesteigerte Mittel am Platze und
die Farbe tritt in ihre Rechte. Die modernen Architekten
haben sich dieser freundlichen Tradition angeschlossen
und damit für die heimliche ländliche Stimmung
einen neuen Ton gefunden. Der Ton macht bekanntlich
die Musik. Man sehe doch ein wenig die Villenfront
entlang, wo hinter den Gartenzäunen solitäre Kübelpflanzen
stehen. Und dann sehe man die Gartenzäune
alter Landhäuser, dahinter man auch oftmals Oleanderbäume
antrifft oder an der Hauswand pyramidenförmige
Staffeln mit Blumentöpfen. Von diesen zu jenen ist eine
gerade Entwicklungslinie. Leider blieb von jenen guten
alten Beispielen wenig übrig. Was an ihre Stelle trat, gibt
einen trostlosen Anblick, der das Herz eines jeden Naturund
Kunstfreundes mit tiefer Trauer erfüllt. Die Prachtvillen
mit ihren eisernen Gittern, den quastenbehängten
Lanzenstäben und den noch unerträglicheren Spiralen
sind nicht geeignet, freundliche Gefühle zu erwecken.
Und doch kommt es vor, daß der Eigentümer eines einfachen
Biedermeierhauses die gute alte Tradition verläßt
und ein barockes Eisengitter an Stelle des schlichten
Holzgitters machen läßt. Daß dabei das Billigste und
Schlechteste unterläuft und immer noch teurer kommt als ein
guter, zum Charakter passender Zaun, ist die Regel. Solche
Fälle sind alltäglich und ein trauriges Zeichen der Zeit.“
Pfändbarkeit von Bangeldern
Baugelder werden bekanntlich ausschließlich zu dem
Zwecke gegeben, um mit ihrer Hilfe die Herstellung eines
Neubaues zu ermöglichen. Der Bauunternehmer, dem sie
von einer Bank oder einem Privatmanne zur Verfügung
gestellt werden, besitzt daher nicht die Berechtigung, sie
anderweitig zu verwenden, sondern er muß sie einzig und
allein ihrem Bestimmungszwecke dienstbar machen. Mit
Rücksicht hierauf hat nun die Praxis auch der höheren
und höchsten Instanzen bisher ausnahmslos angenommen,
daß derartige Baugelder eben im Hinblick auf die eigentümlichen
Umstände, unter denen sie gewährt werden,
auch der Pfändung durch Gläubiger des Bauunternehmers
nicht zugänglich sein sollen.
Gehöftanlage Architekt H. Schwebel, Darmstadt
Der Maurermeister A. hat beispielsweise mit der
Bank B. einen Vertrag geschlossen, wonach diese ihm
in gewissen Raten je nach dem Fortgange des Unternehmens
Baugelder vorstreckt; er schuldet aber aus
einer Angelegenheit, die mit dieser Sache gar nichts
zu tun hat, einem Dritten, C., 1500 M., und weil dieser
auf andre Weise zu seiner Befriedigung nicht gelangen
kann, so will er einen entsprechenden Teil der Baugelder,
die B. dem A. darzuleihen sich verpflichtet hat, pfänden
und für sich einziehen. Dazu aber versagt ihm die Rechtsprechung
die Berechtigung, indem sie ausnahmslos an
der Regel festhält, Baugelder seien nicht pfändbar. Mit
dieser Regel nun aber hat die Praxis neuerdings, wenigstens
zum Teil, gebrochen.
Ein Fall, den das Landgericht zu München durch
Beschluß vom 19. Mai 1906 erledigt hat, lag folgendermaßen:
Die Bank X. hatte einen Baugeldervertrag mit
dem Unternehmer Y. geschlossen und hatte ihm auf dieser
Grundlage in gewissen Zeitabständen und unter sonstigen