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BAUZEITUNG
Nr. 3
Prüfungs
gegenstand
Prüfungsdauer
in Stunden
Umfang des Prüfungs
gebiets
Zeugnis zählt
la.
Baukonstruktionen
von Stein.
8
Mauerverbände, Fenster- und
Türeneinfassungen, Bogen und
Gewölbe, Treppen, Steinschnitt
in Anwendung auf Mauern und
Verkragungen, Gewölbe und
deren Durchdringungen, Ge-
wölbrippen.
zwei
fach
b.
Baukonstruktionen
von Holz.
4
Holzverbindungen, Balken
lagen , Fachwerksverbände,
Dachkonstruktionen u. Dach
kombinationen, Schreiner- und
Glaserarbeiten.
ein
fach
c.
Baukonstruktionen
von Eisen.
4
Verwendung des Eisens, Her
stellung von Decken, eiserne
Dächer einfacher Art, Blitz
ableiter.
ein
fach
2.
Baumechauik.
4
Berechnung einfacher Verstre
bungen und kleiner Dachstühle
sowie ebener Decken, Säulen
und einfacher Steinkonstruk
tion mit ruhender Belastung.
ein
fach
a;
Feuerungskunde.
4
Die hauptsächlichsten Feue
rungsanlagen , Ofen-, Herd-
u. Kesselmauerungeu, Schorn
steine.
ein
fach
4a.
Bürgerliche ßau-
kunde (Entwurf).
40
Städtische und ländliche Ge
bäude für Körperschaften,
Gemeinden und Private.
vier
fach
b.
Landwirtschaft
liche Baukunde.
8
Die hauptsächlichsten land
wirtschaftlich. Anlagen (Stal
lungen, Scheuern u. s. w.).
zwei
fach
5.
Weg- und Brücken
bau.
11
Anlage, Bau und Unterhaltung
der Staats-, Nachbarschafts-
u. Ortsstraßen, Dohlen, Durch
lässe und kleine Brücken in
Holz, Eisen und Stein (Beton).
Entwurf u. Kostenvoranschlag
für einfachere Straßenbauten.
zwei
fach
6.
Angewandte Bau
materialienlehre.
4
Natürliche u. künstliche Bau
steine , Bindemittel, Hölzer,
Metalle und Nebenrnaterialien.
ein
fach
7.
Bauführung.
4
Elemente der Buch- und
Rechnungsführung. Bau
verträge, Tagbücher, Berichte,
Schnur- und Baugerüste, Bau
maschinen und ihre Gerüste.
Grunduntersuchungen.
ein
fach
8.
Veranschlagung
von Gebäuden.
8
Veranschlagung eines gege
benen Gebäudeteils ohne Aus
rechnung.
zwei
fach
9a.
Gesetze und Ver
ordnungen über
Bau- u.Feuerpolizei
sowie Gebäude
brandversicherung.
2
Württembergisehe Gesetze und
Verordnungen über Bau- und
Feuerpolizei sowie Gebäude
brandversicherung.
ein
fach
b.
Gesetze und Ver
ordnungen überdas
Straßen- und
Brückenbauwesen.
1
Württembergische Gesetze und
Verordnungen über d. Straßen-
und Brückenbauwesen.
ein
fach
10.
Feuerlöscheinrich
tungen.
2
Feuerlöscheinrichtungen ein
schließlich der Organisation
der Feuerwehr.
ein
fach
Rathaus in Steinheira a.'Murr
Aufnahme von Architekt Sichart in Ludwigsburg
4. Hinsichtlich des Maßes der Anforderungen bei der
Prüfung ist der Umfang bestimmend, in welchem die
einzelnen Prüfungsgegenstände an der Baugewerkeschule
gemäß dem Studienplan in den Klassen III bis YI be
handelt werden. Zum Nachweis eines entsprechenden
theoretischen Bildungsgangs sind in der Regel für jedes
der Prüfungsfächer Zeugnisse zu erbringen.
5. Die beurkundeten Zeichnungen, welche nach § 5
Buchstabe d der Prüfungsverfügung mit den Meldungen
zur Bauwerkraeisterprüfung vorzulegen sind, werden bei
der Feststellung des Prüfungsergebnisses in der Weise
berücksichtigt, daß für sie ein bei der Feststellung des
Durchschnittszeugnisses einfach zählendes Zeugnis erteilt
wird. Unter ihnen müssen sich in der Regel die folgen
den Darstellungen befinden:
Baukonstruktionen; Steinschnitt, Maurer-, Stein
hauerarbeiten 8 Blätter, Zimmer-, Glaser- und Schreiner
arbeiten 4 Blätter, Eisenkonstruktionen 1 Blatt. Bau-
mech’anik: 2 Blätter. Feuerungskunde: 2 Blätter.
Bürgerliche Baukunde: 2 Entwürfe. Landwirt
schaftliche Baukunde: 1 Entwurf. Weg- und
Brückenbau: 2 Entwürfe. Bauführung: 1 Blatt.
Ein Verzeichnis der Zeichnungen ist der Meldung bei
zufügen.
6. Die Prüfung ist teils schriftlich und zeichnerisch,
teils mündlich. Bei denjenigen Fächern, in denen schrift
lich geprüft wird, ist die mündliche Prüfung als Er-
Klosterkelter in Steinheim a. Murr
Aufnahme von Architekt Sichard in Ludwigsburg