Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1907)

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BAUZEITUNG 
iNr. 48 
richtige Urteil dürfte hier vom Einzelurteil unsrer Bezirks 
feuerlöschinspektoren abzuleiten sein. 
Verordnung und Ortsbaustatut konkurrieren 
verschiedentlich-, „Landrecht bricht Ortsrecht,“ sagt der 
Minister des Innern. Erfahrungsgemäß müssen hieraus 
unliebsame Konsequenzen entstehen, die in erster Linie 
fürs Publikum nachteilig wirken. Die Generaldebatte 
hat deutlich gezeigt, daß man damit nicht recht einver 
standen ist, daß die Regierung an Gemeinden Kompetenzen 
nur gegen doppelte und dreifache Sicherheit leiht, wobei 
sogar Kündigungsrecht Vorbehalten bleibt. Die Aus 
führlichkeit bei der Entgegnung des Ministers des Innern 
gerade bei diesem Punkt läßt erkennen, daß hier haupt 
sächlich die prinzipielle Seite bestimmend war. Eine gesetz 
liche Regelung der Zuständigkeit der Gemeindebehörden 
ist im Interesse des bauenden Publikums aber unbedingt 
nötig. Es kann sich eine gesunde Baupolizei nur dann ent 
wickeln, wenn dieselbe über eine ausgedehnte Selbständig 
keit verfügt und rasch und in jeder Lage arbeitsfähig ist. 
Die Ungewißheit und Lauheit der kommunalen 
Zwischeninstanzen haben ihre Ursache hauptsächlich in 
dem Bewußtsein der Unselbständigkeit. Nur wollen 
und keine Kraft besitzen zu bestimmen deprimiert und 
lähmt. Dazu kommt das leidige Konkurrieren zwischen 
Regierung und Kommune einerseits und Techniker und 
Yerwaltungsmann anderseits. Die Folge ist in der Regel 
ein Hineintreiben in Kleinigkeiten, welche Fehler das 
Publikum gehorsamst büßen darf. Hier liegt der Krebs 
schaden der Baupolizei, hier muß unbedingt Klarheit 
geschaffen werden. Entweder muß die Baupolizei ganz 
verstaatlicht werden, oder aber muß die Regierung in 
ihre Gemeinden das Vertrauen setzen, daß dieselben dem 
Sinn des Gesetzes entsprechend zu Nutz und Frommen 
der Allgemeinheit die Baupolizei ausüben; dabei wird 
die Regierung als Aufsichtsbehörde und Beschwerde 
instanz tätig sein und eine weit größere und würdigere 
Autorität genießen, als wenn, wie bisher, wegen Baga 
tellen der Regierungskörper bis in die höchsten Spitzen 
beansprucht werden muß, und zwar wegen Dingen, die 
weiter nichts sind als Bedürfnisse fortschreitender Kultur. 
Es sei aber hier ausdrücklich festgestellt, daß hierbei 
vorausgesetzt ist, daß die Gemeinden, ganz insbesondere 
Stuttgart, ihre Baupolizei durchgreifend reformieren. Es 
sollte beispielsweise für Stuttgart ein Ortshaurecht ge 
schaffen werden, welches dem Architekten und Baumeister 
ohne ständiges Studium Klarheit bringt und die Ver 
schiedenartigkeit der Vorschriften: dort ein bißchen Ge 
setz, hier ein wenig Verfügung, dort Statut u. s. w., in 
klarer Weise zusammenfaßt und hoffentlich möglichst wenig 
an das gegenwärtige Ortshaustatut erinnert. 
Die Baupolizei ist der praktischen Bautätigkeit wegen 
da und nicht umgekehrt und soll deshalb auch dieser 
keine Prügel in den Weg legen, sondern geordnete, das 
Allgemeinwohl fördernde Wege bahnen. Der Wunsch 
aller praktischen Baumeister ist wohl der, daß man an 
der Hand von Skizzen sofort oder wenigstens nach ein 
paar Tagen erfahren kann, wie gebaut werden darf. 
Diese Fragen kommen, müssen kommen, selbst wenn das 
Baugesetz noch so modern ist. Vielfach werden zurzeit 
Verbesserungen an einem genehmigten Bauplan unter 
lassen, lediglich aus Furcht vor dem komplizierten Ge 
nehmigungsverfahren; man könnte manchmal glauben, ein 
genehmigter Plan sei etwas Heiliges, Unantastbares. Und 
diesem Schaden einer Bautechnik sollte entgegengetreten 
werden. 
Durch ausgedehnte Selbstverwaltung der Gemeinden 
dürften in keiner Weise Ursachen staatsgefährlicher Natur 
geschaffen werden; die Vorteile jedoch, die diese mit 
sich bringen würde, sind unschätzbar und kommen ins 
besondere der Leistungsfähigkeit der Bautechnik und 
dem bauenden Publikum zugute. Wenn auch die Regie 
rung in dieser Beziehung schon manches Gute in dem 
Entwurf vorsieht, so sollte sie doch hier radikaler zu 
Werke gehen und ihre Tätigkeit mehr nach der aufsichts 
führenden, kontrollierenden und beratenden Seite hin 
ausdehnen. Max Müller. 
Unterweisungen im Bangesetz 
In Nr. 45 der „Bauzeitung für Württemberg etc.“ war 
dem Verlangen nach einer Lehrkraft für das Gebiet der 
Baugesetzgebung an der Kgl. Baugewerkschule zu Stutt 
gart Ausdruck verliehen und der Vorschlag der Direktion 
dieser Anstalt, mit diesem Unterricht einen Beamten der 
Stuttgarter Baupolizei zu betrauen, unterstützt worden. 
Wie wir erfahren, hat die Stadtverwaltung nunmehr in 
Bauwerkmeister Lohr einen solchen Beamten zur Ver 
fügung gestellt, der sich mit Oberbaurat Schiller in 
den Unterricht an den vier in Betracht kommenden 
Klassen der Baugewerkschule teilt. Es freut uns, daß 
die Stadtverwaltung mit ihrer Entscheidung das dringende 
Bedürfnis einer solchen Einrichtung anerkannt hat. 
A Vom Holzmarkt 
Während der jüngsten Zeit hat sich der Verkehr zwar 
auf dem rheinischen Holzmarkt nicht umfangreich ge 
staltet, indessen war die Verkehrsbewegung doch derart, 
daß man zufrieden sein kann, wenn man den Maßstab 
aulegt, daß wir uns ohnehin in der Zeit befinden, in der 
der Holzhandel gewöhnlich ruhig zu sein pflegt. In den
	        
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