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BAUZEITUNG
iNr. 48
richtige Urteil dürfte hier vom Einzelurteil unsrer Bezirks
feuerlöschinspektoren abzuleiten sein.
Verordnung und Ortsbaustatut konkurrieren
verschiedentlich-, „Landrecht bricht Ortsrecht,“ sagt der
Minister des Innern. Erfahrungsgemäß müssen hieraus
unliebsame Konsequenzen entstehen, die in erster Linie
fürs Publikum nachteilig wirken. Die Generaldebatte
hat deutlich gezeigt, daß man damit nicht recht einver
standen ist, daß die Regierung an Gemeinden Kompetenzen
nur gegen doppelte und dreifache Sicherheit leiht, wobei
sogar Kündigungsrecht Vorbehalten bleibt. Die Aus
führlichkeit bei der Entgegnung des Ministers des Innern
gerade bei diesem Punkt läßt erkennen, daß hier haupt
sächlich die prinzipielle Seite bestimmend war. Eine gesetz
liche Regelung der Zuständigkeit der Gemeindebehörden
ist im Interesse des bauenden Publikums aber unbedingt
nötig. Es kann sich eine gesunde Baupolizei nur dann ent
wickeln, wenn dieselbe über eine ausgedehnte Selbständig
keit verfügt und rasch und in jeder Lage arbeitsfähig ist.
Die Ungewißheit und Lauheit der kommunalen
Zwischeninstanzen haben ihre Ursache hauptsächlich in
dem Bewußtsein der Unselbständigkeit. Nur wollen
und keine Kraft besitzen zu bestimmen deprimiert und
lähmt. Dazu kommt das leidige Konkurrieren zwischen
Regierung und Kommune einerseits und Techniker und
Yerwaltungsmann anderseits. Die Folge ist in der Regel
ein Hineintreiben in Kleinigkeiten, welche Fehler das
Publikum gehorsamst büßen darf. Hier liegt der Krebs
schaden der Baupolizei, hier muß unbedingt Klarheit
geschaffen werden. Entweder muß die Baupolizei ganz
verstaatlicht werden, oder aber muß die Regierung in
ihre Gemeinden das Vertrauen setzen, daß dieselben dem
Sinn des Gesetzes entsprechend zu Nutz und Frommen
der Allgemeinheit die Baupolizei ausüben; dabei wird
die Regierung als Aufsichtsbehörde und Beschwerde
instanz tätig sein und eine weit größere und würdigere
Autorität genießen, als wenn, wie bisher, wegen Baga
tellen der Regierungskörper bis in die höchsten Spitzen
beansprucht werden muß, und zwar wegen Dingen, die
weiter nichts sind als Bedürfnisse fortschreitender Kultur.
Es sei aber hier ausdrücklich festgestellt, daß hierbei
vorausgesetzt ist, daß die Gemeinden, ganz insbesondere
Stuttgart, ihre Baupolizei durchgreifend reformieren. Es
sollte beispielsweise für Stuttgart ein Ortshaurecht ge
schaffen werden, welches dem Architekten und Baumeister
ohne ständiges Studium Klarheit bringt und die Ver
schiedenartigkeit der Vorschriften: dort ein bißchen Ge
setz, hier ein wenig Verfügung, dort Statut u. s. w., in
klarer Weise zusammenfaßt und hoffentlich möglichst wenig
an das gegenwärtige Ortshaustatut erinnert.
Die Baupolizei ist der praktischen Bautätigkeit wegen
da und nicht umgekehrt und soll deshalb auch dieser
keine Prügel in den Weg legen, sondern geordnete, das
Allgemeinwohl fördernde Wege bahnen. Der Wunsch
aller praktischen Baumeister ist wohl der, daß man an
der Hand von Skizzen sofort oder wenigstens nach ein
paar Tagen erfahren kann, wie gebaut werden darf.
Diese Fragen kommen, müssen kommen, selbst wenn das
Baugesetz noch so modern ist. Vielfach werden zurzeit
Verbesserungen an einem genehmigten Bauplan unter
lassen, lediglich aus Furcht vor dem komplizierten Ge
nehmigungsverfahren; man könnte manchmal glauben, ein
genehmigter Plan sei etwas Heiliges, Unantastbares. Und
diesem Schaden einer Bautechnik sollte entgegengetreten
werden.
Durch ausgedehnte Selbstverwaltung der Gemeinden
dürften in keiner Weise Ursachen staatsgefährlicher Natur
geschaffen werden; die Vorteile jedoch, die diese mit
sich bringen würde, sind unschätzbar und kommen ins
besondere der Leistungsfähigkeit der Bautechnik und
dem bauenden Publikum zugute. Wenn auch die Regie
rung in dieser Beziehung schon manches Gute in dem
Entwurf vorsieht, so sollte sie doch hier radikaler zu
Werke gehen und ihre Tätigkeit mehr nach der aufsichts
führenden, kontrollierenden und beratenden Seite hin
ausdehnen. Max Müller.
Unterweisungen im Bangesetz
In Nr. 45 der „Bauzeitung für Württemberg etc.“ war
dem Verlangen nach einer Lehrkraft für das Gebiet der
Baugesetzgebung an der Kgl. Baugewerkschule zu Stutt
gart Ausdruck verliehen und der Vorschlag der Direktion
dieser Anstalt, mit diesem Unterricht einen Beamten der
Stuttgarter Baupolizei zu betrauen, unterstützt worden.
Wie wir erfahren, hat die Stadtverwaltung nunmehr in
Bauwerkmeister Lohr einen solchen Beamten zur Ver
fügung gestellt, der sich mit Oberbaurat Schiller in
den Unterricht an den vier in Betracht kommenden
Klassen der Baugewerkschule teilt. Es freut uns, daß
die Stadtverwaltung mit ihrer Entscheidung das dringende
Bedürfnis einer solchen Einrichtung anerkannt hat.
A Vom Holzmarkt
Während der jüngsten Zeit hat sich der Verkehr zwar
auf dem rheinischen Holzmarkt nicht umfangreich ge
staltet, indessen war die Verkehrsbewegung doch derart,
daß man zufrieden sein kann, wenn man den Maßstab
aulegt, daß wir uns ohnehin in der Zeit befinden, in der
der Holzhandel gewöhnlich ruhig zu sein pflegt. In den