BAÜZEITUNG
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Nr. 5
Gebiete des Brükkenbaues
enthalten
gewiß viel Beachtenswertes,
sie werden
aber in einigem
den Widerspruch
jener erwecken, die
nicht ganz derselben
Meinung sind.
Stellt die mit
Hilfe der gegebenen
Grundlagen — notwendige
Weite, verfügbare
Höhe, Belastung,
Baumaterial
und Baugrund — in rein verstandesmäßiger Weise ermittelte
Form eines massiven Gelenkbogeus unter allen
Umständen auch in künstlerischer Beziehung die vollkommenste
Gestalt dar, die wir zu finden vermögen? In
dieser Allgemeinheit wird sich die Frage nicht bejahen
lassen, da für gewöhnlich die Kunstform erst aus der
Zweckform hervorgeht. Ohne Zweifel hat die angewandte
Kunst unsrer Tage die Schönheit der nur vom Zweck
bestimmten Form eines Gegenstandes wieder zu Ehren
gebracht. Der mehr oder minder befriedigende Eindruck
der reinen Zweckform auf den Beschauer wird nicht zum
wenigsten Teil davon abhängen, inwieweit er die Zweckmäßigkeit
dieser Formgebung erkennt. Wir finden unter
den Werken des Ingenieurs fraglos solche, deren Gestaltung,
hervorgegangen aus lediglich konstruktiven
Gründen, vom Beurteiler als die vollkommenste empfunden
wird. Hierfür bieten Erzeugnisse des Maschinenbaues
hervorragende Beispiele. Das sichtbare Ineinandergreifen
und Zusammenwirken der verschiedenen Teile bei den
Bewegungsvorgängen der Maschine läßt oftmals selbst den
Laien die Zweckmäßigkeit der getroffenen Gesamtanordnung
nicht nur klar erkennen, sondern es drängt sich ihm
schließlich auch die Meinung auf, daß gerade diese besondere
Gestaltung zur Erzielung der gewollten Wirkung
durchaus notwendig ist. Wir sagen, die Maschine ist
schön, wenn zu dieser uns vollkommen scheinenden Form
eine den Eigenschaften des Baumaterials gerecht werdende
Ausführung und gediegene Arbeit treten. Während jedoch
bei der Maschine der Zweck so sehr vorherrscht, daß Schönheit
der äußeren Erscheinung und harmonische Beziehung
zu der Umgebung zwar erwünschte, aber wobl nur selten
verlangte Eigenschaften sind, treten diese beiden Forderungen
bei dem Brückenbauwerk als gewichtige Bedingungen
in den Vordei'grund. Sie machen sich um so
eindringlicher geltend, je bedeutender das Bauwerk ist,
je dauernder darum sein Bestand zu werden verspricht.
Zumal für die überwiegende Mehrheit der Beschauer gewinnen
diese Punkte gegenüber der durch den Zweck
bestimmten Gestaltung des Bauwerkes deswegen erhöhte
Bedeutung, weil die Zweckmäßigkeit der theoretischen
Formgebung der Allgemeinheit nicht mehr offensichtlich
zum Bewußtsein kommt. Die reine Zweckform wird vom
Laien nicht mehr verstanden, sie tritt für ihn in den
Hintergrund. Es soll damit keineswegs gesagt sein, daß
aus diesem Grunde die wissenschaftlich ermittelte
Form nicht das Recht hätte, den ihr gebührenden Platz
auch nach außen hin zu fordern. Der Zweck des Bauwerkes
ist nur nicht mehr in dem Maße ausschlaggebend,
daß er allein berechtigt wäre, die Gesamterscheinung
zu bestimmen. Der Ingenieur wird das Erzeugnis
seines Verstandes mit den Augen des Künstlers
prüfen müssen.
Die reine Zweckform wird dadurch zu ihrem Rechte
kommen, daß sie als Grundlage für die künstlerische Ausgestaltung
des Bauwerkes dient und respektiert wird.
Das letztere gilt für den zur Mitarbeit an den Werken
des Ingenieurs berufenen Künstler. Wenn dessen Bestreben
darauf gerichtet
ist,dieGrundlagen,
die Wirkung,
das Kräftespiel der
vom Ingenieur gegebenen
Gestalt des
Bauwerkes zu erfassen,
so ist er
einerseits davor bewahrt,
Sünden wider
den Geist des
Werkes zu begehen,
anderseits kommt er
Architekt Oswald, Stuttgart aber erst dadurch
in die Lage, dem
Wesen des vom Ingenieur Geschaffenen vollkommen gerecht
zu werden.
Wir wollen darum nicht gerade verlangen, daß der
mit der künstlerischen Behandlung eines Brückenwerkes
Betraute gezwungen ist, die theoretische Bogenlinie als
ein Rührmichnichtan zu betrachten, wenn er glaubt, sie
innerhalb der konstruktiv zulässigen Grenzen verbessern
zu können. Im übrigen wird schon der gute Geschmack
ihn davor bewahren, ohne Not von der gegebenen Form
abzugehen. Ein Gleiches gilt schließlich von der Wulstform
des Dreigelenkgewölbes, insofern als wir nicht fordern
wollen, daß diese charakteristische Form nun unter allen
Umständen nach außen hin in die Erscheinung treten
müsse. Wir dürfen es wohl auch nicht als einen Mangel
an künstlerischer Wahrhaftigkeit ansehen, wenn die Gelenke
etwa nicht in allen Fällen sichtbar gelassen werden.
Sie können dem Künstler in der Form von Stahlgelenken
den erwünschten Fluß des Bogens beeinträchtigen; vielleicht
stehen sie auch nicht immer im gewünschten Verhältnis
zu den übrigen Bauteilen u. dergl. m. Damit
geben wir noch nicht zu, daß ein Vertuschen der Gewölbe
erlaubt ist. Wir wollen nur dem künstlerischen Gestalter
die Art und Weise seiner Ausdrucksmittel überlassen,
wir gestehen ihm die Freiheit zu, in seiner Weise jeden
Teil des Bauwerkes im Rahmen des Ganzen zum Ausdruck
zu bringen.
Wenn wir heutzutage einsehen, daß es eine Sünde
wider den Charakter des Bauwerkes war, sobald ein Dreigelenkbogen
als gelenkloser Massivbogen erscheinen mußte,
oder daß es eine Versündigung am Baumaterial bedeutete,
wenn ehedem reine Betonbrückengewölbe nach außen hin
durch Fugenteilung, Bossierung und Färbung zu Hausteinbögen
gestempelt wurden, so möchten wir am Ende
geneigt sein, um dies fürderhin zu vermeiden, das Kind
mit dem Bade auszuschütten. Dies würde geschehen,
wenn der reinen Zweckform ein allzu großer Einfluß zugestanden
werden sollte. Oskar Waas.
Zur Revision der Wegordmmg* in
Württemberg
Als ein Teil der Tätigkeit des neuen Landtages
wurde nach den Programmen der verschiedenen Parteien
anläßlich der Landtagswahl die Revision der Bau- und
Wegordnung aufgeführt.
Während wir über die beabsichtigte Revision der
Bauordnung dadurch besser unterrichtet sind, daß die
Regierung durch Ausarbeitung eines Entwurfes bereits
dieser Frage nähergetreten ist, wissen wir über die Art
der Revision der Wegordnung noch sehr wenig. Obwohl
das Älter der Bauordnung bedeutend geringer ist als das
der Wegordnung, erscheint hiernach die Revision der
Bauordnung dringender zu sein, oder vielmehr die Oeffentlichkeit
hat sich seither mit der Revision der Bauordnung
mehr beschäftigt als mit derjenigen der Wegordnung.
Unsre jetzige Bauordnung stammt vom Jahre 1872, ist