25. April 1908
BAUZ EITÜNG
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Landgut Rosenstihl, Littenweiler Küche Architekten Pfeifer & Großmann, Karlsruhe
damit wurde der dritte Punkt:
Verhältnis der Denkmalpflege
zum Heimatschutz
und zur Baupolizei,
behandelt. Die
Besprechung verfolgte den
Zweck, festzustellen, ob die
eingelaufenen Beschwerden
dem Denkmalrat Anlaß dazu
bieten könnten, gewisse
Grundsätze oder Richtlinien
aufzustellen, wie bei Aufnahme
von Bauwerken in die
Denkmalliste zu verfahren
sei, wie weit man in dieser
Hinsicht zu gehen habe,
ferner zu prüfen, oh man
bei den seither erfolgten Einträgen
den Bestimmungen
und Grundgedanken des
Denkmalschutzgesetzes gerecht
geworden sei. Die
sehr eingehende Aussprache,
bei der auch Einzelfälle vorgebracht
wurden, ließ erkennen,
daß im allgemeinen die
Beschwerden einer eigentlich
sachlichen Begründung entbehrten,
daß nicht so sehr
die Einschätzung der Bauwerke
als Baudenkmal als
vielmehr die Beschränkungen in der Verfügungsgewalt
des Eigentümers, die sich naturgemäß aus dem Zweck
und den Bestimmungen des Gesetzes ergäben, als
lästig empfunden würden. Es wurde darauf hingewiesen,
daß vielfach eine falsche Auffassung über die
Art und den Umfang dieser gesetzlichen Beschränkungen
zu den Beschwerden führte. Es wurde deshalb von Prof.
Wickop angeregt, den Ausfertigungen der Denkmalratsbeschlüsse
eine mehr populäre Belehrung über die Folgen
des Eintrags in die Denkmalliste heizugeben, worin
namentlich auch zum Ausdruck zu bringen sei, daß die
Aufgabe des Denkmalpflegers vornehmlich die eines sachverständigen
Beraters der Denkmalbesitzer sei, der aber
keinen Zwang auszuüben habe. Dieser Anregung wurde
zugestimmt, entsprechender Antrag soll bei dem Ministerium
eingereicht werden. Im übrigen war man der Ansicht,
daß bei Aufnahme in die Denkmalliste nicht nur
einzelne Beispiele gewisser Typen festgestellt und erhalten
werden sollten. Es sei nicht die Aufgabe, nur dem allgemeinen
kunstgeschichtlichen Interesse zu dienen, sondern
es müsse neben diesem auch dem lokalgeschichtlichen
Wert die größte Bedeutung beigemessen werden, wobei
es vor allem auf die örtliche Bedeutung des Bauwerks
für sich genommen oder im Zusammenhang mit seiner
Umgebung und die dabei hervortretenden kultur- und
baugeschichtlichen Momente ankomme. Allerdings müsse
der Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses schon von
dem Denkmalpfleger bei seinen Vorschlägen zur Denkmalliste
gebührend berücksichtigt werden. Scharfe, für alle
Fälle gültige Grundsätze ließen sich nicht wohl aufstellen.
Im allgemeinen war man der Meinung, daß bei den seitherigen
Einträgen wesentlich nach vorstehenden Grundsätzen
verfahren worden sei. Was das Verhältnis von
Denkmalpflege zum Heimatschutz anlange, so sei nicht
zu verkennen, daß beide sich nicht ganz deckten; vielfach
gehe aber Denkmal- und Heimatschutz zusammen. Die
Grenze oder Scheidelinie beider Gebiete sei nicht allgemein
erkennbar; es sei daher wohl richtig, die Denkmalpflege
so aufzufassen, daß sie jedenfalls die Aufgabe des
Heimatschutzes nicht ausschließe; wie weit man gehen
dürfe, sei Frage des Einzelfalls. Der Auffassung, als ob
die Aufgaben des Denkmalschutzes in allen Fällen besser
durch entsprechende baupolizeiliche Regelung erfüllbar
seien, glaubte man sich nicht anschließen zu können. Wohl
sei es richtig, daß die Beschränkungen, die die Baupolizei
dem Bauenden auferlege, selbst wenn sie einschneidender
seien, vom Publikum weniger schwer empfunden
würden als die aus dem Denkmalschutzgesetz hervorgehenden,
dem man geneigt sei, mehr den Charakter
eines Ausnahmegesetzes zuzusprechen. Keineswegs würde
auf eine besondere gesetzliche Regelung des Denkmalschutzes
verzichtet werden können, wenn auch bei Revision
der Bauordnung in letzterer ähnliche Bestimmungen wie
in den neueren Gesetzen andrer deutscher Länder Aufnahme
finden sollten.
Nach der Pause ging man zu dem vierten Punkt
der Tagesordnung: Ausübung der Denkmalpflege
gegenüber den kirchlichen Behörden, über. Anlaß
zu einer Aussprache hierüber hatten Vorkommnisse
aus der letzten Zeit, insbesondere ein in einer Tageszeitung
erschienener Artikel über die Verhandlungen auf
der 33. ordentlichen Dekanatssynode des Dekanats Worms,
gegeben. In diesem Zeitungsartikel war die Tätigkeit
der Denkmalpfleger in einer sehr abfälligen Weise besprochen
worden; auch war daraus zu entnehmen, daß
durch das Denkmalschutzgesetz und seine Ausführungsbestimmungen
die Rechte der evangelischen Geistlichen
und Kirchenvorstände über Gebühr verkürzt worden wären.
Demgegenüber stellte der Vorsitzende fest, daß durch das
Gesetz die kirchlichen Instanzen nicht zurückgestellt
worden seien, sondern daß nur eine neue Instanz hinzugefügt
worden sei. Es sei dies, sofern nicht schon nach
den seitherigen Bestimmungen geboten, die Mitwirkung
des Kreisamts, die aber erst eintrete, nachdem die Kirchenvorstände
wie bisher ihre Beschlüsse gefaßt hätten. Das
Kreisamt habe in allen Fällen den Denkmalpfleger zu
hören, dessen Urteil allerdings oft mitbestimmend für die
Entscheidung sei. Unstimmigkeiten zwischen den Kreisämtern
und den oberen kirchlichen Behörden seien bisher
nicht zutage getreten. Es frage sich aber, ob weitere
Maßnahmen einzuleiten seien, um ein Einvernehmen
zwischen den Organen der Denkmalpflege und denjenigen