Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1908)

25.  April  1908

BAUZ  EITÜNG

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Landgut  Rosenstihl,  Littenweiler  Küche  Architekten  Pfeifer  &  Großmann,  Karlsruhe

damit  wurde  der  dritte  Punkt:
Verhältnis  der  Denkmalpflege ­
  zum  Heimatschutz ­
  und  zur  Baupolizei, ­
  behandelt.  Die
Besprechung  verfolgte  den
Zweck,  festzustellen,  ob  die
eingelaufenen  Beschwerden
dem  Denkmalrat  Anlaß  dazu
bieten  könnten,  gewisse
Grundsätze  oder  Richtlinien
aufzustellen,  wie  bei  Aufnahme ­
  von  Bauwerken  in  die
Denkmalliste  zu  verfahren
sei,  wie  weit  man  in  dieser
Hinsicht  zu  gehen  habe,
ferner  zu  prüfen,  oh  man
bei  den  seither  erfolgten  Einträgen ­
  den  Bestimmungen
und  Grundgedanken  des
Denkmalschutzgesetzes  gerecht ­
  geworden  sei.  Die
sehr  eingehende  Aussprache,
bei  der  auch  Einzelfälle  vorgebracht ­
  wurden,  ließ  erkennen, ­
  daß  im  allgemeinen  die
Beschwerden  einer  eigentlich
sachlichen  Begründung  entbehrten, ­
  daß  nicht  so  sehr
die  Einschätzung  der  Bauwerke ­
  als  Baudenkmal  als
vielmehr  die  Beschränkungen  in  der  Verfügungsgewalt
des  Eigentümers,  die  sich  naturgemäß  aus  dem  Zweck
und  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  ergäben,  als
lästig  empfunden  würden.  Es  wurde  darauf  hingewiesen, ­
  daß  vielfach  eine  falsche  Auffassung  über  die
Art  und  den  Umfang  dieser  gesetzlichen  Beschränkungen
zu  den  Beschwerden  führte.  Es  wurde  deshalb  von  Prof.
Wickop  angeregt,  den  Ausfertigungen  der  Denkmalratsbeschlüsse ­
  eine  mehr  populäre  Belehrung  über  die  Folgen
des  Eintrags  in  die  Denkmalliste  heizugeben,  worin
namentlich  auch  zum  Ausdruck  zu  bringen  sei,  daß  die
Aufgabe  des  Denkmalpflegers  vornehmlich  die  eines  sachverständigen ­
  Beraters  der  Denkmalbesitzer  sei,  der  aber
keinen  Zwang  auszuüben  habe.  Dieser  Anregung  wurde
zugestimmt,  entsprechender  Antrag  soll  bei  dem  Ministerium ­
  eingereicht  werden.  Im  übrigen  war  man  der  Ansicht, ­
  daß  bei  Aufnahme  in  die  Denkmalliste  nicht  nur
einzelne  Beispiele  gewisser  Typen  festgestellt  und  erhalten
werden  sollten.  Es  sei  nicht  die  Aufgabe,  nur  dem  allgemeinen ­
  kunstgeschichtlichen  Interesse  zu  dienen,  sondern
es  müsse  neben  diesem  auch  dem  lokalgeschichtlichen
Wert  die  größte  Bedeutung  beigemessen  werden,  wobei
es  vor  allem  auf  die  örtliche  Bedeutung  des  Bauwerks
für  sich  genommen  oder  im  Zusammenhang  mit  seiner
Umgebung  und  die  dabei  hervortretenden  kultur-  und
baugeschichtlichen  Momente  ankomme.  Allerdings  müsse
der  Gesichtspunkt  des  öffentlichen  Interesses  schon  von
dem  Denkmalpfleger  bei  seinen  Vorschlägen  zur  Denkmalliste ­
  gebührend  berücksichtigt  werden.  Scharfe,  für  alle
Fälle  gültige  Grundsätze  ließen  sich  nicht  wohl  aufstellen.
Im  allgemeinen  war  man  der  Meinung,  daß  bei  den  seitherigen ­
  Einträgen  wesentlich  nach  vorstehenden  Grundsätzen ­
  verfahren  worden  sei.  Was  das  Verhältnis  von
Denkmalpflege  zum  Heimatschutz  anlange,  so  sei  nicht
zu  verkennen,  daß  beide  sich  nicht  ganz  deckten;  vielfach
gehe  aber  Denkmal-  und  Heimatschutz  zusammen.  Die
Grenze  oder  Scheidelinie  beider  Gebiete  sei  nicht  allgemein ­
  erkennbar;  es  sei  daher  wohl  richtig,  die  Denkmalpflege ­
  so  aufzufassen,  daß  sie  jedenfalls  die  Aufgabe  des
Heimatschutzes  nicht  ausschließe;  wie  weit  man  gehen
dürfe,  sei  Frage  des  Einzelfalls.  Der  Auffassung,  als  ob

die  Aufgaben  des  Denkmalschutzes  in  allen  Fällen  besser
durch  entsprechende  baupolizeiliche  Regelung  erfüllbar
seien,  glaubte  man  sich  nicht  anschließen  zu  können.  Wohl
sei  es  richtig,  daß  die  Beschränkungen,  die  die  Baupolizei ­
  dem  Bauenden  auferlege,  selbst  wenn  sie  einschneidender ­
  seien,  vom  Publikum  weniger  schwer  empfunden ­
  würden  als  die  aus  dem  Denkmalschutzgesetz  hervorgehenden, ­
  dem  man  geneigt  sei,  mehr  den  Charakter
eines  Ausnahmegesetzes  zuzusprechen.  Keineswegs  würde
auf  eine  besondere  gesetzliche  Regelung  des  Denkmalschutzes ­
  verzichtet  werden  können,  wenn  auch  bei  Revision
der  Bauordnung  in  letzterer  ähnliche  Bestimmungen  wie
in  den  neueren  Gesetzen  andrer  deutscher  Länder  Aufnahme ­
  finden  sollten.
Nach  der  Pause  ging  man  zu  dem  vierten  Punkt
der  Tagesordnung:  Ausübung  der  Denkmalpflege
gegenüber  den  kirchlichen  Behörden,  über.  Anlaß ­
  zu  einer  Aussprache  hierüber  hatten  Vorkommnisse
aus  der  letzten  Zeit,  insbesondere  ein  in  einer  Tageszeitung ­
  erschienener  Artikel  über  die  Verhandlungen  auf
der  33.  ordentlichen  Dekanatssynode  des  Dekanats  Worms,
gegeben.  In  diesem  Zeitungsartikel  war  die  Tätigkeit
der  Denkmalpfleger  in  einer  sehr  abfälligen  Weise  besprochen ­
  worden;  auch  war  daraus  zu  entnehmen,  daß
durch  das  Denkmalschutzgesetz  und  seine  Ausführungsbestimmungen ­
  die  Rechte  der  evangelischen  Geistlichen
und  Kirchenvorstände  über  Gebühr  verkürzt  worden  wären.
Demgegenüber  stellte  der  Vorsitzende  fest,  daß  durch  das
Gesetz  die  kirchlichen  Instanzen  nicht  zurückgestellt
worden  seien,  sondern  daß  nur  eine  neue  Instanz  hinzugefügt ­
  worden  sei.  Es  sei  dies,  sofern  nicht  schon  nach
den  seitherigen  Bestimmungen  geboten,  die  Mitwirkung
des  Kreisamts,  die  aber  erst  eintrete,  nachdem  die  Kirchenvorstände ­
  wie  bisher  ihre  Beschlüsse  gefaßt  hätten.  Das
Kreisamt  habe  in  allen  Fällen  den  Denkmalpfleger  zu
hören,  dessen  Urteil  allerdings  oft  mitbestimmend  für  die
Entscheidung  sei.  Unstimmigkeiten  zwischen  den  Kreisämtern ­
  und  den  oberen  kirchlichen  Behörden  seien  bisher
nicht  zutage  getreten.  Es  frage  sich  aber,  ob  weitere
Maßnahmen  einzuleiten  seien,  um  ein  Einvernehmen
zwischen  den  Organen  der  Denkmalpflege  und  denjenigen
            
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