Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1908)

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BAUZBITUNG

Nr.  17

Reiseskizze  von  Regierungsbaumeister  K.  Winter,  Freiburg  i.  B.

der  Kirche,  insbesondere  zwischen  den  Denkmalpflegern
und  den  Kirchenvorständen,  zu  gewährleisten.  Nach  eingehender ­
  Erörterung  faßte  der  Vorsitzende  das  Ergebnis
als  den  Ausdruck  der  allgemeinen  Meinung  dahin  zusammen: ­
  1.  Bei  den  Projekten  möchte  die  Zuziehung
des  Denkmalpflegers  durch  die  Kirchenvorstände  zu
einem  möglichst  frü  hen  Zeitpunkte  erfolgen;  hierdurch ­
  würde  vermieden,  daß  in  einem  schon  weiter  fortgeschrittenen ­
  Stadium  der  Bearbeitung  gegen  die  Beschlüsse ­
  der  Kirchenvorstände  Beanstandungen  erhoben
oder  Abänderungen  für  nötig  erachtet  würden,  die  den
Gang  der  Ausführung  verzögern  könnten.  2.  Es  möchte
ein  Weg  gefunden  werden,  auf  dem  die  Denkmalpfleger
mehr  wie  bisher  in  persönliche  Berührung  mit  den
Geistlichen,  insbesondere  durch  Zusammentreffen  auf
Konferenzen  u.  dgh,  gebracht  würden.  Zu  Punkt  1  wurde
noch  bemerkt,  daß  ein  entsprechendes  Ausschreiben  bereits
im  August  1906  ergangen  sei,  indem  darauf  hingewiesen
wurde,  daß  hei  Neubauten  oder  Aenderung  in  der  Umgebung ­
  von  öffentlichen  Baudenkmälern  sowie  auch  bei
größeren  Bauveränderungen,  Anbauten  u.  dgl.  an  öffentlichen ­
  Baudenkmälern  selbst  die  Vorstände  der  Gemeinden,
also  auch  der  Kirchengemeinden,  sich  bereits  vor  Aufstellung ­
  eines  Vorentwurfs  mit  dem  Denkmalpfleger  über
die  grundsätzliche  Gestaltung  des  Bauwerks  u.  s.  w.  ins
Benehmen  setzen  möchten.  Dieses  Ausschreiben  sei
seinerzeit  an  die  Großh.  Kreisämter  ergangen.  Es  würde
sich  wohl  nun  empfehlen,  dessen  Vorschriften  angemessen ­

  zu  erweitern  und  letztere  durch  die  oberen
Kirchenbehörden  zur  Kenntnis  der  Kirchenvorstände
zu  bringen.
Zu  Punkt  5  der  Tagesordnung  war  man  überwiegend
der  Ansicht,  daß  es  sich  nicht  empfehle,  einen  Antrag
dahin  zu  stellen,  daß  alle  Kirchen,  die  unter  die  von
dem  Denkmalrat  seinerzeit  näher  bezeichnete  Zeitgrenze
fallen,  ohne  besondere  Prüfung  als  Baudenkmäler  im
Sinne  des  Denkmalschutzgesetzes  aufzufassen  seien.  In
der  Regel  treffe  dies  wohl  zu,  allein  es  seien  doch  Ausnahmen ­
  möglich.  Im  Zweifelsfalle  würde  die  Entscheidung
auf  dem  Instanzenweg  herbeizuftihren  sein.
Hier  wurden  die  Verhandlungen  der  vorgerückten
Zeit  wegen  abgebrochen.  Es  folgte  noch  eine  Vorführung ­
  und  Erläuterung  der  ausgestellten  Aufnahmen
alter  Wandmalereien  aus  dem  Schlosse  und  der  Karmeliterklosterkirche ­
  zu  Hirschhorn,  der  evangelischen
Kirche  zu  Neckarsteinach  und  der  evangelischen  Kirche
zu  Hungen  durch  Prof.  Dr.  Kautzsch  und  Prof.  Walbe.
Prof.  Wiekop  erläuterte  die  Pläne  und  das  ebenfalls
ausgestellte  Modell  für  die  Erhaltungs-  und  Wiederherstellungsarbeiten ­
  an  der  durch  Kauf  vor  kurzem  in
Besitz  des  Staates  übergegangenen  Kapelle  zur  Kaiserpfalz ­
  in  Wimpfen.
Da  die  Tagesordnung  am  Abend  des  28.  Dezember
nicht  erledigt  war,  wurde  die  Beratung  am  7.  Januar
fortgesetzt.  An  diesem  Tage  stand  zunächst  die  Frage
der  Durchführung  der  Vorschriften  des  Denkmalschutzgesetzes ­
  bezüglich  der  Anzeige  von  Funden  und  Ausgrabungen ­
  zur  Beratung.  Der  Denkmalpfleger  für  die
Altertümer  und  beweglichen  Gegenstände,  Prof.Dr.Müller,
erstattete  das  Referat  hierzu.  Nach  einem  kurzen  Rückblick ­
  auf  die  Entwicklung,  das  Wesen  und  die  Ziele  der
archäologischen  Forschung  stellte  der  Vortragende  fest,
daß  trotz  des  Denkmalschutzgesetzes  und  der  hierzu  erlassenen ­
  Ausführungsbestimmungen  ein  Hauptziel,  nämlich ­
  daß  der  Denkmalpfleger  und  dessen  Stellvertreter
Kenntnis  von  allen  Funden  im  Lande  erhielten,  noch
nicht  erreicht  sei.  Vieles  gehe  noch  immer  verloren,
vieles  komme  nur  durch  Zufall  zur  Kenntnis  des  Denkmalpflegers. ­
  Der  Grund  liege  wohl  darin,  daß  das  Gesetz
noch  zu  wenig  bekannt  sei,  auch  daß  die  falsche  Auffassung ­
  bestehe,  die  Funde  müßten  an  die  Behörde  abgeliefert ­
  werden  und  gingen  so  dem  Finder  verloren,
obwohl  das  Gesetz  nichts  Derartiges  enthalten  könne
(vgl.  hierzu  §  984  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches).  Durch
Aufklärung  müsse  hier  noch  viel  geschehen.  Es  wurde  des
näheren  ausgeführt,  wie  namentlich  durch  sachverständige
Vorträge  und  Erläuterungen  auf  Bürgermeisterversammlungen
  u.  dgl.  das  Ziel  weiterverfolgt  werden
könne.  Es  dürfte  sich  ferner  empfehlen,  ein  diesbezügliches ­
  Merkblatt  eventuell  mit  Abbildungen  zu  verfassen
und  in  möglichst  großer  Auflage  herzustellen  und  zu  verbreiten, ­
  wobei  auch  auf  Belehrung  in  den  Schulen  der
größte  Wert  zu  legen  sei.  Endlich  müsse  erstrebt  werden
eine  archäologische  Wandtafel,  wie  sie  in  Preußen
und  andern  deutschen  Staaten  vorhanden  sei,  auch  für
Hessen  zu  erhalten.  Es  fand  daraufhin  eine  eingehende
Aussprache  statt,  in  deren  Verlauf  festgestellt  werden
konnte,  daß  den  Ausführungen  des  Referenten  durchaus
heizutreten  sei.  Auch  weitere  Anregungen  aus  der  Mitte
der  Versammlung  wurden  gegeben,  die  beachtenswert
erschienen,  so  bezüglich  Verwertung  der  Fund-  und  Ausgrabungsergebnisse ­
  für  die  wissenschaftliche  Forschung
durch  die  Herausgabe  vonFundberichten,  entsprechende  Gestaltung ­
  des  Jahresberichts  der  Denkmalpflege,  durch  Einzeichnen ­
  von  Fundstellen  in  den  Flurkarten  der  Gemeinden, ­
  durch  Beihilfe  der  Landesgeologen,  Geometer  u.  s.w.,
bezüglich  der  Fundanzeigen  und  der  systematischen  Durchforschung ­
  selbst  aber  insbesondere  durch  intensives
Heranziehen  der  hierzu  gewonnenen  und  noch  zu  gewinnenden ­
  Vertrauensmänner  und  der  wissenschaftlichen
            
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