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BAUZEITUNG
Nr. 14
Abb. 3
Bismarcktnrm für Bochum
Der Turm war auf einer Anhöhe im Stadtpark zu
erstellen. Durch Anordnung einer massigen Freitreppen
anlage und eines kuppelartigen Aufbaues wurde der sich
sonst im wuchtigen Viereck erhebende Turm in inter
essanter und wirkungsvoller Weise gegliedert. Unter
der Terrasse sind Unterstände für Parkbesucher sowie
eine Gedächtnishalle vorgesehen. Als Material ist der
in nächster Nähe zu gewinnende Ruhrsandstein in Ver
bindung mit Eisenbetonkonstruktionen gedacht.
Der ahgebildete Entwurf wurde in einem unter
deutschen Künstlern ausgeschriebenen Wettbewerb bei
534 eingelaufenen Arbeiten als durchaus beachtenswerte
Leistung in engste Wahl gestellt. Verfasser desselben
sind die Architekten Adolf Mössinger und Otto Häcker
in Stuttgart.
Der Entwurf einer neuen Landes-
hauordnung für Württemberg
Eine der ersten Autoritäten im Städtebauwesen, Ober-
uud Geheimer Baurat Dr. J. v.Stübben-Berlin, hat in
einer von uns bereits erwähnten eingehenden Darlegung
die württembergische Bauordnung, wie sie durch die
Beschlüsse der Zweiten Kammer gestaltet jetzt der Be
ratung durch die Erste Kammer vorliegt, besprochen. Bei
der einschneidenden Bedeutung, welche dieser Entwurf
für unser Land hat, sollen, ehe derselbe Gesetz wird, mög
lichst alle maßgebenden Stimmen gehört werden. Es würde
zu weit führen, hier die verschiedenen Kundgebungen, die
sich gegen die Beschlüsse der Zweiten Kammer richten,
des näheren zu würdigen; wir haben uns in der letzten
Nummer darauf beschränkt, die Kernpunkte der Aus
führungen jener Gegner mitzuteilen, und geben nun in
nachstehendem das Wesentlichste aus Stübbens kritischer
Abhandlung wieder. Die Vergleiche, die er dabei mit
den Bauordnungen andrer Staaten (Preußen und Sachsen)
zieht, sprechen für sein sachliches Urteil, da er es nicht
unterläßt, neben den Nachteilen auch die Vorzüge der
jeweiligen Bestimmungen ins Licht zu rücken.
Bei Art. 4, Feststellung von Ortsbauplänen
oder einzelnen Baulinien nebst Höhenlinien, soll in
weiträumig gebauten Landorten von der Feststellung von
Baulinien in der Regel Umgang genommen werden; so
hat wenigstens die Zweite Kammer beschlossen. Zweck
dieser Bestimmung ist augenscheinlich eine Art Heimat
schutz; die Wirkung kann aber recht nachteilig werden,
da solche Landorte keineswegs immer frei von Verkehrs
schwierigkeiten, oft auch in raschem Wachstum begriffen
sind. Wo weder der Verkehr noch die Bautätigkeit
Fürsorge verlangen, ist eine allgemeine Baulinienfest
setzung in enggebauten Stadtteilen aus wirtschaftlichen
und künstlerischen Gründen vielleicht noch mehr zurück
zuweisen als in weitgebauten Landorten; die gesetzliche
Herausnahme der letzteren hat deshalb keinen rechten
Sinn. Der Eingriff von Fall zu Fall ist aber aus Ver
kehrs- und Gesundheitsrücksichten weder in ländlichen
noch in städtischen Verhältnissen zu vermeiden.
Zweckmäßig ist die — im preußischen Gesetz feh
lende — Bestimmung, daß außer den eigentlichen Orts
straßen (Baustraßen) auch öffentliche Feuergassen und
Fußwege festgestellt werden können; die Zweite Kammer
hat aus den Fußwegen allgemein Verbindungswege ge
macht, was in den Ortsbauplan ein Element der Unklar
heit und zukünftigen Schwierigkeiten hineintragen kann.
Abweichend vom preußischen Gesetz soll der Bau
linienplan, nachdem er von den Gemeindekollegien be
schlossen worden ist, nur acht Tage lang zur Entgegen
nahme von Einwendungen öffentlich ausgelegt werden;
alsdann soll eine Beschlußfassung der Gemeindebehörden
folgen. Stübben scheint die preußische Bestimmung, nach
welcher über die Einwendungen der Beteiligten nicht
dieselben Gemeindebehörden, die den Plan beschlossen
haben, sondern eine Staatsbehörde beschließt, zweck
mäßiger zu sein. Schließlich kann zwar auch nach dem
württembergischen Entwurf die Staatsbehörde ihr Veto
einlegen; da sie aber erst gegen Ende des Verfahrens
eintritt, so ist eine positive Einwirkung erschwert.
Ein Fortschritt gegenüber dem preußischen Gesetz
ist die Bestimmung in Art. 5 a, daß außer dem Verkehr,
der Gesundheit, der Feuersicherheit und der Vermeidung
von Verunstaltungen auch das Wohnungsbedürfnis, son
stige wirtschaftliche Verhältnisse der Einwohner sowie
die Erhaltung schöner Stadt- und Naturbilder zu be
rücksichtigen sind und auf die Schaffung schöner Platz-
und Straßenbilder hingewirkt werden soll. Die Zweite
Kammer hat die Erhaltung der Friedhöfe hinzu
gefügt; die Forderung in dieser allgemeinen Form kann
indes zu unliebsamen Schwierigkeiten führen. Begründeter
wäre die Forderung, daß Friedhöfe, sobald sie von der
städtischen Bebauung umklammert sind, nicht mehr als
solche erhalten und benutzt werden sollen.
Als sachgemäß sind anzuerkennen die Bestimmungen,
daß nicht bloß endgültige Vorgärten (wie im preußischen
Gesetz), sondern auch vorläufige, zur späteren Einverlei
bung in die Straßen bestimmte Vorgärten, ferner rück
wärtige und seitliche Baulinien, endlich einseitig zu be
bauende Straßen (Panoramastraßen) oder streckenweise
auf beiden Seiten frei zu haltende Straßen festgesetzt
werden können.
Eine harte, dem sächsischen Gesetz entlehnte, dem
preußischen Fluchtliniengesetz unbekannte Maßregel ist
die Verhängung der Bausperre durch Gemeindebeschluß
auf ein Jahr, wenn es sich um Feststellung von Flucht
linienplänen von geringer Ausdehnung oder um Abände
rung von Ortsbauplänen, auf drei Jahre, wenn es sich
um die Aufstellung umfassender Ortsbaupläne oder von
„Ortshausatzungen“ handelt (Art. 5b). Freilich ist in
Württemberg das noch einschneidendere Bauverbot nach
§12 des preußischen Gesetzes nicht beabsichtigt.
Das Recht zur Enteignung der Straßen- und Platz
flächen soll nach der Abänderung der Zweiten Kammer
(Art. 6 a) kein unbedingtes sein, wie es der Regierungs
entwurf nach Art des preußischen Gesetzes will, sondern
abhängig sein von der Frage, ob die Flächen nötig sind
zur sofortigen Herstellung der Straßen oder Leitungs
netze oder „um dem Besitzer eines an die Straße stoßen
den Grundstückes die Erstellung eines Gebäudes an ihr
zu ermöglichen“. Wozu, so fragt man, diese zaghafte
Einschränkung des Gemeinderechts und wozu anderseits
die besondere Fürsorge zur Ermöglichung eines einzelnen