BAUZEITUNG
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3. April 1909
Baues an unfertiger Straße? Der begünstigte
Grundbesitzer wird freilich
der Gemeinde die Enteignungskosten
ersetzen müssen, aber er hat ein Rückforderungsrecht,
insoweit die Gemeinde
später andre Eigentümer zu den Beiträgen
heranzieht. Die Ordnung eines
solchen Spezialfalles im sofortigen Zusammenhang
mit der grundsätzlichen
Zuerkennung des Enteignungsgesetzes
an die Gemeinde berührt eigentümlich.
Der Eigentümer kann ferner die
Enteignung des Platzlandes verlangen,
wenn die den Platz umgebenden Straßenflächen
erworben sind, ebenso die Enteignung
des Straßenlandes, wenn er die
Straßenfläche freilegt und auf ihr die
Wiederherstellung eines seitherigen Gebäudes
untersagt wird (Art. 7). Auch
kann ein Eigentümer die Enteignung
seines Grundstücks verlangen, wenn dies
an einem nach dem Ortsbauplan zu
schließenden Wege liegt, sobald die
Schließung des Weges erfolgt oder die
Erneuerung des Gebäudes untersagt
wird (Art. 8).
Ein Entgegenkommen gegen ländliche
Verhältnisse und zugunsten von
Kleinwohnungen ist es, daß die Gemeinden
zwar die Straßen zu erbauen
und zu befestigen haben, daß aber Bürgersteige,
AVasser Versorgung,' AVasserableitung
und Beleuchtung nur auszuführen
sind, soweit es erforderlich
ist (Art. 10).
Die Herstellung der Anbaustraßen
soll in der Kegel vor dem Anbau erfolgen,
und zwar nicht wie in Preußen
nach dem freien Ermessen der Gemeinde,
sondern auch auf Verlangen der Eigentümer,
wenn sie zur Kostenübernahme
sich verpflichten (Art. 13). Diese, schon
bei Art. 6 a erwähnte Fürsorge für den einzelnenBaulustigen
unter zwangsweiser Enteignung der Nachbarn kann nur
gebilligt werden, wo die Erschließung von Bauland eine
öffentliche Notwendigkeit ist. In Preußen hängt die Erschließung
vom alleinigen Ermessen der Gemeindebehörden
ab, gegen die es keinen Zwang gibt. Ist dies ein unbefriedigender
Rechtszustand, so erscheint es uns aus
wirtschaftlichen und hygienischen Gründen noch weniger
richtig, das Enteignungsrecht in den Dienst des einzelnen
Grundbesitzers zu stellen. Ebensowenig vermag der Verfasser
dem von der Zweiten Kammer abgeänderten Art. 14
zuzustimmen, wonach Privatstraßen auf Verlangen
der Grundbesitzer unbedingt in den Ortsbauplan aufgenommen
werden müssen und nur wegen späterer Uebernahme
der Straßen Sicherheit verlangt werden kann.
Mindestens müßte doch durch Gemeindebeschluß anerkannt
werden, daß ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht
und der übrige Ortsbauplan nicht in Mitleidenschaft
gezogen wird.
Die Beitragspflicht zu den Straßenkosten soll im
Art. 15 dahin geregelt werden, daß gemäß Ortsbausatzung
der ratierliche Ersatz des von der Gemeinde bewirkten
Aufwandes stattflndet, sobald die Straße hergestellt und
ein Gebäude errichtet ist. Auch Eigentümer von Gebäuden,
die vor dem Inkrafttreten der Ortsbausatzung
errichtet wurden, sind beitragspflichtig, insoweit sie nicht
nach weisen, daß die Straßenanlage den Wert nicht entsprechend
gesteigert hat; unter Umständen auch die
Eigentümer unbebauter Grundstücke, wenn diese gegen
Entgelt veräußert worden. Sind diese Bestimmungen
kaum anfechtbar, so ist um so mehr zu bedauern, daß
die Zweite Kammer die in der Regierungsvorlage enthaltene
Bestimmung gestrichen hat, wonach bei Festsetzung
der Straßenkostenbeiträge „für Gebäude, die dem
Zwecke der Beschaffung billiger, gesunder und zweckmäßig
eingerichteter Kleinwohnungen für Minderbemittelte
dauernd zu dienen bestimmt sind, besondere Vergünstigungen
eingeräumt werden“ können. Die Streichung
dieses Satzes, der nicht etwa eine Vergünstigung für gesunde
Kleinwohnungen anordnen, sondern nur ermöglichen
wollte, „läßt tief blicken“!
Das Recht der „Zonenenteignung“ kann den Gemeinden
durch das Ministerium des Innern von Fall zu Fall
verliehen werden, wenn es sich um Straßendurchbrüche,
um Sanierung älterer Ortsteile oder um Wiederaufbau
eines zerstörten Ortes oder Ortsteiles handelt (Art. 16).
Diese Verleihung kann an die Bedingung geknüpft werden,
daß für die zum Ausziehen genötigten Familien geeignete
Neuwohnungen errichtet werden, oder daß den
Grundbesitzern ein Vorrecht für den AViederankauf eingeräumt
wird. Hat hiernach die oft erhobene Forderung
auf Zulassung der Zonenenteignung eine Berücksichtigung
gefunden, so ist es doppelt bedauerlich, daß die noch
wichtigere gesetzliche Umlegung von Bauland nicht verwirklicht
werden soll. Auch die Bestimmung im Regierungsentwurf,
daß die Baupolizeibehörde die Bauerlaubnis
von der Erwerbung oder Abtretung kleinerer,
zur Grenzregelung erforderlicher Flächenteile abhängig
machen kann, hat vor der Zweiten Kammer keine Gnade
gefunden. Man glaubt sich damit helfen zu können, daß