Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

BAUZEITUNG

109

3.  April  1909

Baues  an  unfertiger  Straße?  Der  begünstigte ­
  Grundbesitzer  wird  freilich
der  Gemeinde  die  Enteignungskosten
ersetzen  müssen,  aber  er  hat  ein  Rückforderungsrecht,
  insoweit  die  Gemeinde
später  andre  Eigentümer  zu  den  Beiträgen ­
  heranzieht.  Die  Ordnung  eines
solchen  Spezialfalles  im  sofortigen  Zusammenhang ­
  mit  der  grundsätzlichen
Zuerkennung  des  Enteignungsgesetzes
an  die  Gemeinde  berührt  eigentümlich.
Der  Eigentümer  kann  ferner  die
Enteignung  des  Platzlandes  verlangen,
wenn  die  den  Platz  umgebenden  Straßenflächen ­
  erworben  sind,  ebenso  die  Enteignung ­
  des  Straßenlandes,  wenn  er  die
Straßenfläche  freilegt  und  auf  ihr  die
Wiederherstellung  eines  seitherigen  Gebäudes ­
  untersagt  wird  (Art.  7).  Auch
kann  ein  Eigentümer  die  Enteignung
seines  Grundstücks  verlangen,  wenn  dies
an  einem  nach  dem  Ortsbauplan  zu
schließenden  Wege  liegt,  sobald  die
Schließung  des  Weges  erfolgt  oder  die
Erneuerung  des  Gebäudes  untersagt
wird  (Art.  8).
Ein  Entgegenkommen  gegen  ländliche ­
  Verhältnisse  und  zugunsten  von
Kleinwohnungen  ist  es,  daß  die  Gemeinden ­
  zwar  die  Straßen  zu  erbauen
und  zu  befestigen  haben,  daß  aber  Bürgersteige, ­
  AVasser  Versorgung,'  AVasserableitung
  und  Beleuchtung  nur  auszuführen ­
  sind,  soweit  es  erforderlich
ist  (Art.  10).
Die  Herstellung  der  Anbaustraßen
soll  in  der  Kegel  vor  dem  Anbau  erfolgen, ­
  und  zwar  nicht  wie  in  Preußen
nach  dem  freien  Ermessen  der  Gemeinde,
sondern  auch  auf  Verlangen  der  Eigentümer, ­
  wenn  sie  zur  Kostenübernahme
sich  verpflichten  (Art.  13).  Diese,  schon
bei  Art.  6  a  erwähnte  Fürsorge  für  den  einzelnenBaulustigen
unter  zwangsweiser  Enteignung  der  Nachbarn  kann  nur
gebilligt  werden,  wo  die  Erschließung  von  Bauland  eine
öffentliche  Notwendigkeit  ist.  In  Preußen  hängt  die  Erschließung ­
  vom  alleinigen  Ermessen  der  Gemeindebehörden
ab,  gegen  die  es  keinen  Zwang  gibt.  Ist  dies  ein  unbefriedigender ­
  Rechtszustand,  so  erscheint  es  uns  aus
wirtschaftlichen  und  hygienischen  Gründen  noch  weniger
richtig,  das  Enteignungsrecht  in  den  Dienst  des  einzelnen
Grundbesitzers  zu  stellen.  Ebensowenig  vermag  der  Verfasser ­
  dem  von  der  Zweiten  Kammer  abgeänderten  Art.  14
zuzustimmen,  wonach  Privatstraßen  auf  Verlangen
der  Grundbesitzer  unbedingt  in  den  Ortsbauplan  aufgenommen ­
  werden  müssen  und  nur  wegen  späterer  Uebernahme
  der  Straßen  Sicherheit  verlangt  werden  kann.
Mindestens  müßte  doch  durch  Gemeindebeschluß  anerkannt ­
  werden,  daß  ein  öffentliches  Interesse  nicht  entgegensteht ­
  und  der  übrige  Ortsbauplan  nicht  in  Mitleidenschaft ­
  gezogen  wird.
Die  Beitragspflicht  zu  den  Straßenkosten  soll  im
Art.  15  dahin  geregelt  werden,  daß  gemäß  Ortsbausatzung
der  ratierliche  Ersatz  des  von  der  Gemeinde  bewirkten
Aufwandes  stattflndet,  sobald  die  Straße  hergestellt  und
ein  Gebäude  errichtet  ist.  Auch  Eigentümer  von  Gebäuden, ­
  die  vor  dem  Inkrafttreten  der  Ortsbausatzung
errichtet  wurden,  sind  beitragspflichtig,  insoweit  sie  nicht
nach  weisen,  daß  die  Straßenanlage  den  Wert  nicht  entsprechend ­
  gesteigert  hat;  unter  Umständen  auch  die
Eigentümer  unbebauter  Grundstücke,  wenn  diese  gegen
Entgelt  veräußert  worden.  Sind  diese  Bestimmungen

kaum  anfechtbar,  so  ist  um  so  mehr  zu  bedauern,  daß
die  Zweite  Kammer  die  in  der  Regierungsvorlage  enthaltene ­
  Bestimmung  gestrichen  hat,  wonach  bei  Festsetzung ­
  der  Straßenkostenbeiträge  „für  Gebäude,  die  dem
Zwecke  der  Beschaffung  billiger,  gesunder  und  zweckmäßig ­
  eingerichteter  Kleinwohnungen  für  Minderbemittelte
dauernd  zu  dienen  bestimmt  sind,  besondere  Vergünstigungen ­
  eingeräumt  werden“  können.  Die  Streichung
dieses  Satzes,  der  nicht  etwa  eine  Vergünstigung  für  gesunde ­
  Kleinwohnungen  anordnen,  sondern  nur  ermöglichen
wollte,  „läßt  tief  blicken“!
Das  Recht  der  „Zonenenteignung“  kann  den  Gemeinden ­
  durch  das  Ministerium  des  Innern  von  Fall  zu  Fall
verliehen  werden,  wenn  es  sich  um  Straßendurchbrüche,
um  Sanierung  älterer  Ortsteile  oder  um  Wiederaufbau
eines  zerstörten  Ortes  oder  Ortsteiles  handelt  (Art.  16).
Diese  Verleihung  kann  an  die  Bedingung  geknüpft  werden, ­
  daß  für  die  zum  Ausziehen  genötigten  Familien  geeignete ­
  Neuwohnungen  errichtet  werden,  oder  daß  den
Grundbesitzern  ein  Vorrecht  für  den  AViederankauf  eingeräumt ­
  wird.  Hat  hiernach  die  oft  erhobene  Forderung
auf  Zulassung  der  Zonenenteignung  eine  Berücksichtigung
gefunden,  so  ist  es  doppelt  bedauerlich,  daß  die  noch
wichtigere  gesetzliche  Umlegung  von  Bauland  nicht  verwirklicht ­
  werden  soll.  Auch  die  Bestimmung  im  Regierungsentwurf, ­
  daß  die  Baupolizeibehörde  die  Bauerlaubnis ­
  von  der  Erwerbung  oder  Abtretung  kleinerer,
zur  Grenzregelung  erforderlicher  Flächenteile  abhängig
machen  kann,  hat  vor  der  Zweiten  Kammer  keine  Gnade
gefunden.  Man  glaubt  sich  damit  helfen  zu  können,  daß
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.