Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

5. Juni 1909 
BAUZBITUNG 
181 
Die Neue Bauordnung in 
der Ersten Kammer 
m. 
Damit unsre diesbezüglichen 
Ausführungen der nächsten Num 
mern zum III. Abschnitt der Bau 
ordnung leichter verständlich sind, 
bringen wir heute den Art. 29 
zum Abdruck, wie ihn die Erste 
Kammer beschlossen hat. Der 
nächstwichtige Art. 25 wird durch 
unsern Herrn Mitarbeiter durch 
Skizzen erläutert werden. 
Art. 29. 
Jeder Bau muß so angelegt 
werden, daß für den Zutritt von 
Licht und Luft der erforderliche 
Raum gesichert ist und die not 
wendige Zugänglichkeit besteht. 
Art. 29 a. 
Abwasserreinigung 
(Abs. 1.) „Soweit sich nicht 
aus den nachfolgenden Bestim 
mungen ein andres ergibt, dürfen 
Vorder- und Hintergebäude mit 
der Rückseite oder den Neben 
seiten, Hintergebäude auch mit 
der Vorderseite auf die Eigen 
tumsgrenze gestellt werden. Im 
Eall dies nicht geschieht, haben 
sie von der letzteren mit diesen 
Außenseiten einen Abstand von 
nirgends weniger als 2 m, vorbe 
haltlich der in Art. 46 a und 48 
zugelassenen Ausnahmen, einzu 
halten. 
(Abs. 2.) In gleicher Weise 
müssen Gebäude desselben Eigen 
tümers, wenn sie nicht unmittelbar 
aneinander gebaut werden, wenigstens 2 m voneinander 
entfernt bleiben.“ 
Art. 29 b. 
(Abs. 1.) „Hinter jedem Vordergebäude, an dessen 
Rückseite sich Fenster befinden, welche die Zuführung 
des Tageslichts zu Wohn- oder andern zum längeren Auf 
enthalt von Menschen dienenden Räumen ausschließlich 
oder vorzugsweise vermitteln (Hauptfenster), muß, soweit 
nicht die Bestimmungen der Art. 29 e bis 29 i Anwendung 
finden, ein Hofraum unüberbaut bleiben, dessen Tiefe, 
auf die ganze Länge der Rückseite verglichen gemessen, 
mindestens sieben Zehnteln der Höhe der Rückseite des 
Vordergebäudes (Art. 25a) gleichkommt, nirgends aber 
weniger als 3 m betragen darf. 
(Abs. 2.) Unter dem gleichen Vorbehalt ist, wenn 
an der Nebenseite eines Vordergebäudes Hauptfenster 
(Abs. 1) angebracht werden, mit dieser Nebenseite von 
der Eigentumsgrenze oder von gegenüberstehenden an 
dern Gebäuden ein Abstand einzuhalten, der, auf die 
ganze Tiefe der Nebenseite verglichen gemessen, wenig 
stens vier Zehnteln der seitlichen Gebäudehöhe gleich 
kommt, nirgends aber weniger als 3 m betragen darf. 
Dieses Maß ist auf sechs Zehntel zu erhöhen, wenn sich 
die Nebenseite bis zur hinteren Eigentumsgrenze erstreckt, 
oder wenn sie eine Tiefe von mehr als 18 m von der 
Vorderseite an gemessen erhält.“ 
Art. 29 c. 
(Abs. 1.) „Vor der mit Hauptfenstern versehenen 
Vorderseite eines Hintergebäudes muß vorbehaltlich der 
Jlblauf 
Entlüftung. 
Pig. 17 
Bestimmungen der Art. 29 e bis 29 i ein Hofraum ver 
bleiben, dessen Tiefe, auf die ganze Länge der Vorder 
seite verglichen gemessen, mindestens der Höhe der 
Rückseite des zugehörigen Vorderhauses gleichkommt, 
nirgends aber weniger als 3 m betragen darf. Auf die 
mit Hauptfenstern versehene Rückseite eines Hinter 
gebäudes finden die Vorschriften des Art. 29 b Abs. 1 
entsprechende Anwendung. 
(Abs. 2.) Befindet sich vor einem solchen Hinter 
gebäude (Abs. 1) überbautes oder unüberbautes, aber 
überbaubares Gelände, das in fremdem Eigentum steht, 
so muß die Entfernung von der vorderen Eigentums 
grenze, verglichen gemessen, mindestens der Höhe des 
Hintergebäudes gleichkommen, sie darf jedoch nicht 
weniger als 8 m betragen. 
*och g.6 
r*«f — 
Abwasserreinigung. Fig. 18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.