5. Juni 1909
BAUZBITUNG
181
Die Neue Bauordnung in
der Ersten Kammer
m.
Damit unsre diesbezüglichen
Ausführungen der nächsten Num
mern zum III. Abschnitt der Bau
ordnung leichter verständlich sind,
bringen wir heute den Art. 29
zum Abdruck, wie ihn die Erste
Kammer beschlossen hat. Der
nächstwichtige Art. 25 wird durch
unsern Herrn Mitarbeiter durch
Skizzen erläutert werden.
Art. 29.
Jeder Bau muß so angelegt
werden, daß für den Zutritt von
Licht und Luft der erforderliche
Raum gesichert ist und die not
wendige Zugänglichkeit besteht.
Art. 29 a.
Abwasserreinigung
(Abs. 1.) „Soweit sich nicht
aus den nachfolgenden Bestim
mungen ein andres ergibt, dürfen
Vorder- und Hintergebäude mit
der Rückseite oder den Neben
seiten, Hintergebäude auch mit
der Vorderseite auf die Eigen
tumsgrenze gestellt werden. Im
Eall dies nicht geschieht, haben
sie von der letzteren mit diesen
Außenseiten einen Abstand von
nirgends weniger als 2 m, vorbe
haltlich der in Art. 46 a und 48
zugelassenen Ausnahmen, einzu
halten.
(Abs. 2.) In gleicher Weise
müssen Gebäude desselben Eigen
tümers, wenn sie nicht unmittelbar
aneinander gebaut werden, wenigstens 2 m voneinander
entfernt bleiben.“
Art. 29 b.
(Abs. 1.) „Hinter jedem Vordergebäude, an dessen
Rückseite sich Fenster befinden, welche die Zuführung
des Tageslichts zu Wohn- oder andern zum längeren Auf
enthalt von Menschen dienenden Räumen ausschließlich
oder vorzugsweise vermitteln (Hauptfenster), muß, soweit
nicht die Bestimmungen der Art. 29 e bis 29 i Anwendung
finden, ein Hofraum unüberbaut bleiben, dessen Tiefe,
auf die ganze Länge der Rückseite verglichen gemessen,
mindestens sieben Zehnteln der Höhe der Rückseite des
Vordergebäudes (Art. 25a) gleichkommt, nirgends aber
weniger als 3 m betragen darf.
(Abs. 2.) Unter dem gleichen Vorbehalt ist, wenn
an der Nebenseite eines Vordergebäudes Hauptfenster
(Abs. 1) angebracht werden, mit dieser Nebenseite von
der Eigentumsgrenze oder von gegenüberstehenden an
dern Gebäuden ein Abstand einzuhalten, der, auf die
ganze Tiefe der Nebenseite verglichen gemessen, wenig
stens vier Zehnteln der seitlichen Gebäudehöhe gleich
kommt, nirgends aber weniger als 3 m betragen darf.
Dieses Maß ist auf sechs Zehntel zu erhöhen, wenn sich
die Nebenseite bis zur hinteren Eigentumsgrenze erstreckt,
oder wenn sie eine Tiefe von mehr als 18 m von der
Vorderseite an gemessen erhält.“
Art. 29 c.
(Abs. 1.) „Vor der mit Hauptfenstern versehenen
Vorderseite eines Hintergebäudes muß vorbehaltlich der
Jlblauf
Entlüftung.
Pig. 17
Bestimmungen der Art. 29 e bis 29 i ein Hofraum ver
bleiben, dessen Tiefe, auf die ganze Länge der Vorder
seite verglichen gemessen, mindestens der Höhe der
Rückseite des zugehörigen Vorderhauses gleichkommt,
nirgends aber weniger als 3 m betragen darf. Auf die
mit Hauptfenstern versehene Rückseite eines Hinter
gebäudes finden die Vorschriften des Art. 29 b Abs. 1
entsprechende Anwendung.
(Abs. 2.) Befindet sich vor einem solchen Hinter
gebäude (Abs. 1) überbautes oder unüberbautes, aber
überbaubares Gelände, das in fremdem Eigentum steht,
so muß die Entfernung von der vorderen Eigentums
grenze, verglichen gemessen, mindestens der Höhe des
Hintergebäudes gleichkommen, sie darf jedoch nicht
weniger als 8 m betragen.
*och g.6
r*«f —
Abwasserreinigung. Fig. 18