Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

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BAUZBITÜNG 
Nr. 23 
Krematorium Freiburg i. ß. Angekaufter Entwurf 
Dipl.-Ing. Ludwig Schm jeder-Karlsruhe 
(Abs. 3.) Wenn mehrere zu der gleichen Ortsstraße 
gehörige Hintergebäude hintereinander zu stehen kommen 
und sie Hauptfenster auf der Vorder- oder Rückseite 
erhalten, wird ihr gegenseitiger Abstand wie in Abs. 1 
und 2 bestimmt. 
(Abs. 4.) Wenn an der Nebenseite eines Hinter 
gebäudes Hauptfenster angebracht werden, ist mit dieser 
Nebenseite ein seitlicher, verglichen gemessener Abstand 
im Sinne des Art. 29 b Abs. 2 von wenigstens sechs 
Zehnteln ihrer Höhe einzuhalten. Dieses Maß erhöht 
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sich auf acht Zehntel, wenn sich die Nebenseite bis zur 
vorderen oder hinteren Eigentumsgrenze erstreckt, oder 
wenn sie eine Tiefe von mehr als 18 m von der Vorder 
seite an gemessen erhält.“ 
Art. 29 d. 
(Abs. 1.) „Wird an ein Vorder- oder Hintergebäude 
ein nach rückwärts gerichteter Elügelanbau von mehr 
als 6 m Tiefe angeschlossen, so muß neben der nach 
innen gekehrten Nebenseite des Flügelanbaus, wenn sie 
Hauptfenster enthält, ein Hofraum unüberbaut bleiben, 
dessen Breite verglichen gemessen mindestens sieben 
Zehnteln der Höhe jener Nebenseite gleichkommt, nir 
gends aber weniger als 3 m betragen darf. Dieses Maß 
erhöht sich auf acht Zehntel, wenn die Tiefe des Flügel- 
anbaus, gemessen von der Rückseite des Hauptteils des 
Gebäudes an, mehr als 10 m beträgt, für die ganze Tiefe 
des Flügelanbaus. Werden an ein Vorder- oder Hinter 
gebäude mehrere nach rückwärts gerichtete Flügelanbauten 
angeschlossen, so muß zwischen der Nebenseite eines 
Flügelanbaus, wenn sie Hauptfenster enthält, und der 
gegenüberliegenden Nebenseite eines andern Flügelanbaus 
ein Hofraum unüberbaut bleiben, dessen Breite, ver 
glichen gemessen, mindestens acht Zehnteln der Höhe 
der letzteren gleichkommt, nirgends aber weniger als 
3 m betragen darf. Die Vorschrift des Art. 29 a Abs. 1 
Satz 2, wie auch des Art. 29b Abs. 1 bildet kein Hin 
dernis, daß die Flügelanbauten für sich mit ihrer Rück 
seite, falls sich hier kein Hauptfenster befindet, auf die 
Eigentumsgrenze gesetzt werden. Werden die Rück 
seiten zweier nebeneinander stehenden Flügelanbauten 
desselben Gebäudes auf die Eigentumsgrenze gesetzt, 
darf die geringste Abmessung des Raums, der von der 
Rückseite des Hauptbaus, den einander gegenüberliegen 
den Nebenseiten der Flügelanbauten und der Eigentums 
grenze umfaßt wird, auch wenn keine Hauptfenster vor 
handen sind, nicht weniger als 4 m betragen. 
(Abs. 2.) Wird an einem Vorder- oder Hintergebäude 
oder an einem rückseitigen Flügelanbau eines Gebäudes 
ein rückseitiger Quer- oder Seitenflügel angebracht, so 
finden die Bestimmungen des Art. 29 c Abs. 1 bis 3 ent 
sprechende Anwendung. 
(Abs. 3.) Wenn ein Vorder- oder Hintergebäude 
einen allseits umbauten Lichthof erhält, so muß der Ab 
stand jeder an ihn stoßenden, mit Hauptfenstern ver 
sehenen Wand von der gegenüberstehenden Lichthofwand 
mindestens der Höhe der letzteren — gemessen nach
	        
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