Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

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BAUZBITÜNG

Nr.  23

Krematorium  Freiburg  i.  ß.  Angekaufter  Entwurf

Dipl.-Ing.  Ludwig  Schm  jeder-Karlsruhe

(Abs.  3.)  Wenn  mehrere  zu  der  gleichen  Ortsstraße
gehörige  Hintergebäude  hintereinander  zu  stehen  kommen
und  sie  Hauptfenster  auf  der  Vorder-  oder  Rückseite
erhalten,  wird  ihr  gegenseitiger  Abstand  wie  in  Abs.  1
und  2  bestimmt.
(Abs.  4.)  Wenn  an  der  Nebenseite  eines  Hintergebäudes ­
  Hauptfenster  angebracht  werden,  ist  mit  dieser
Nebenseite  ein  seitlicher,  verglichen  gemessener  Abstand
im  Sinne  des  Art.  29  b  Abs.  2  von  wenigstens  sechs
Zehnteln  ihrer  Höhe  einzuhalten.  Dieses  Maß  erhöht

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sich  auf  acht  Zehntel,  wenn  sich  die  Nebenseite  bis  zur
vorderen  oder  hinteren  Eigentumsgrenze  erstreckt,  oder
wenn  sie  eine  Tiefe  von  mehr  als  18  m  von  der  Vorderseite ­
  an  gemessen  erhält.“
Art.  29  d.
(Abs.  1.)  „Wird  an  ein  Vorder-  oder  Hintergebäude
ein  nach  rückwärts  gerichteter  Elügelanbau  von  mehr
als  6  m  Tiefe  angeschlossen,  so  muß  neben  der  nach
innen  gekehrten  Nebenseite  des  Flügelanbaus,  wenn  sie
Hauptfenster  enthält,  ein  Hofraum  unüberbaut  bleiben,
dessen  Breite  verglichen  gemessen  mindestens  sieben
Zehnteln  der  Höhe  jener  Nebenseite  gleichkommt,  nirgends ­
  aber  weniger  als  3  m  betragen  darf.  Dieses  Maß
erhöht  sich  auf  acht  Zehntel,  wenn  die  Tiefe  des  Flügelanbaus,
  gemessen  von  der  Rückseite  des  Hauptteils  des
Gebäudes  an,  mehr  als  10  m  beträgt,  für  die  ganze  Tiefe
des  Flügelanbaus.  Werden  an  ein  Vorder-  oder  Hintergebäude ­
  mehrere  nach  rückwärts  gerichtete  Flügelanbauten
angeschlossen,  so  muß  zwischen  der  Nebenseite  eines
Flügelanbaus,  wenn  sie  Hauptfenster  enthält,  und  der
gegenüberliegenden  Nebenseite  eines  andern  Flügelanbaus
ein  Hofraum  unüberbaut  bleiben,  dessen  Breite,  verglichen ­
  gemessen,  mindestens  acht  Zehnteln  der  Höhe
der  letzteren  gleichkommt,  nirgends  aber  weniger  als
3  m  betragen  darf.  Die  Vorschrift  des  Art.  29  a  Abs.  1
Satz  2,  wie  auch  des  Art.  29b  Abs.  1  bildet  kein  Hindernis, ­
  daß  die  Flügelanbauten  für  sich  mit  ihrer  Rückseite, ­
  falls  sich  hier  kein  Hauptfenster  befindet,  auf  die
Eigentumsgrenze  gesetzt  werden.  Werden  die  Rückseiten ­
  zweier  nebeneinander  stehenden  Flügelanbauten
desselben  Gebäudes  auf  die  Eigentumsgrenze  gesetzt,
darf  die  geringste  Abmessung  des  Raums,  der  von  der
Rückseite  des  Hauptbaus,  den  einander  gegenüberliegenden ­
  Nebenseiten  der  Flügelanbauten  und  der  Eigentumsgrenze ­
  umfaßt  wird,  auch  wenn  keine  Hauptfenster  vorhanden ­
  sind,  nicht  weniger  als  4  m  betragen.
(Abs.  2.)  Wird  an  einem  Vorder-  oder  Hintergebäude
oder  an  einem  rückseitigen  Flügelanbau  eines  Gebäudes
ein  rückseitiger  Quer-  oder  Seitenflügel  angebracht,  so
finden  die  Bestimmungen  des  Art.  29  c  Abs.  1  bis  3  entsprechende ­
  Anwendung.
(Abs.  3.)  Wenn  ein  Vorder-  oder  Hintergebäude
einen  allseits  umbauten  Lichthof  erhält,  so  muß  der  Abstand ­
  jeder  an  ihn  stoßenden,  mit  Hauptfenstern  versehenen ­
  Wand  von  der  gegenüberstehenden  Lichthofwand
mindestens  der  Höhe  der  letzteren  —  gemessen  nach
            
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