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BAUZBITÜNG
Nr. 23
Krematorium Freiburg i. ß. Angekaufter Entwurf
Dipl.-Ing. Ludwig Schm jeder-Karlsruhe
(Abs. 3.) Wenn mehrere zu der gleichen Ortsstraße
gehörige Hintergebäude hintereinander zu stehen kommen
und sie Hauptfenster auf der Vorder- oder Rückseite
erhalten, wird ihr gegenseitiger Abstand wie in Abs. 1
und 2 bestimmt.
(Abs. 4.) Wenn an der Nebenseite eines Hinter
gebäudes Hauptfenster angebracht werden, ist mit dieser
Nebenseite ein seitlicher, verglichen gemessener Abstand
im Sinne des Art. 29 b Abs. 2 von wenigstens sechs
Zehnteln ihrer Höhe einzuhalten. Dieses Maß erhöht
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sich auf acht Zehntel, wenn sich die Nebenseite bis zur
vorderen oder hinteren Eigentumsgrenze erstreckt, oder
wenn sie eine Tiefe von mehr als 18 m von der Vorder
seite an gemessen erhält.“
Art. 29 d.
(Abs. 1.) „Wird an ein Vorder- oder Hintergebäude
ein nach rückwärts gerichteter Elügelanbau von mehr
als 6 m Tiefe angeschlossen, so muß neben der nach
innen gekehrten Nebenseite des Flügelanbaus, wenn sie
Hauptfenster enthält, ein Hofraum unüberbaut bleiben,
dessen Breite verglichen gemessen mindestens sieben
Zehnteln der Höhe jener Nebenseite gleichkommt, nir
gends aber weniger als 3 m betragen darf. Dieses Maß
erhöht sich auf acht Zehntel, wenn die Tiefe des Flügel-
anbaus, gemessen von der Rückseite des Hauptteils des
Gebäudes an, mehr als 10 m beträgt, für die ganze Tiefe
des Flügelanbaus. Werden an ein Vorder- oder Hinter
gebäude mehrere nach rückwärts gerichtete Flügelanbauten
angeschlossen, so muß zwischen der Nebenseite eines
Flügelanbaus, wenn sie Hauptfenster enthält, und der
gegenüberliegenden Nebenseite eines andern Flügelanbaus
ein Hofraum unüberbaut bleiben, dessen Breite, ver
glichen gemessen, mindestens acht Zehnteln der Höhe
der letzteren gleichkommt, nirgends aber weniger als
3 m betragen darf. Die Vorschrift des Art. 29 a Abs. 1
Satz 2, wie auch des Art. 29b Abs. 1 bildet kein Hin
dernis, daß die Flügelanbauten für sich mit ihrer Rück
seite, falls sich hier kein Hauptfenster befindet, auf die
Eigentumsgrenze gesetzt werden. Werden die Rück
seiten zweier nebeneinander stehenden Flügelanbauten
desselben Gebäudes auf die Eigentumsgrenze gesetzt,
darf die geringste Abmessung des Raums, der von der
Rückseite des Hauptbaus, den einander gegenüberliegen
den Nebenseiten der Flügelanbauten und der Eigentums
grenze umfaßt wird, auch wenn keine Hauptfenster vor
handen sind, nicht weniger als 4 m betragen.
(Abs. 2.) Wird an einem Vorder- oder Hintergebäude
oder an einem rückseitigen Flügelanbau eines Gebäudes
ein rückseitiger Quer- oder Seitenflügel angebracht, so
finden die Bestimmungen des Art. 29 c Abs. 1 bis 3 ent
sprechende Anwendung.
(Abs. 3.) Wenn ein Vorder- oder Hintergebäude
einen allseits umbauten Lichthof erhält, so muß der Ab
stand jeder an ihn stoßenden, mit Hauptfenstern ver
sehenen Wand von der gegenüberstehenden Lichthofwand
mindestens der Höhe der letzteren — gemessen nach