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BAUZBITÜNG
Nr. 23
Krematorium Freiburg i. ß. Angekaufter Entwurf
Dipl.-Ing. Ludwig Schm jeder-Karlsruhe
(Abs. 3.) Wenn mehrere zu der gleichen Ortsstraße
gehörige Hintergebäude hintereinander zu stehen kommen
und sie Hauptfenster auf der Vorder- oder Rückseite
erhalten, wird ihr gegenseitiger Abstand wie in Abs. 1
und 2 bestimmt.
(Abs. 4.) Wenn an der Nebenseite eines Hintergebäudes
Hauptfenster angebracht werden, ist mit dieser
Nebenseite ein seitlicher, verglichen gemessener Abstand
im Sinne des Art. 29 b Abs. 2 von wenigstens sechs
Zehnteln ihrer Höhe einzuhalten. Dieses Maß erhöht
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sich auf acht Zehntel, wenn sich die Nebenseite bis zur
vorderen oder hinteren Eigentumsgrenze erstreckt, oder
wenn sie eine Tiefe von mehr als 18 m von der Vorderseite
an gemessen erhält.“
Art. 29 d.
(Abs. 1.) „Wird an ein Vorder- oder Hintergebäude
ein nach rückwärts gerichteter Elügelanbau von mehr
als 6 m Tiefe angeschlossen, so muß neben der nach
innen gekehrten Nebenseite des Flügelanbaus, wenn sie
Hauptfenster enthält, ein Hofraum unüberbaut bleiben,
dessen Breite verglichen gemessen mindestens sieben
Zehnteln der Höhe jener Nebenseite gleichkommt, nirgends
aber weniger als 3 m betragen darf. Dieses Maß
erhöht sich auf acht Zehntel, wenn die Tiefe des Flügelanbaus,
gemessen von der Rückseite des Hauptteils des
Gebäudes an, mehr als 10 m beträgt, für die ganze Tiefe
des Flügelanbaus. Werden an ein Vorder- oder Hintergebäude
mehrere nach rückwärts gerichtete Flügelanbauten
angeschlossen, so muß zwischen der Nebenseite eines
Flügelanbaus, wenn sie Hauptfenster enthält, und der
gegenüberliegenden Nebenseite eines andern Flügelanbaus
ein Hofraum unüberbaut bleiben, dessen Breite, verglichen
gemessen, mindestens acht Zehnteln der Höhe
der letzteren gleichkommt, nirgends aber weniger als
3 m betragen darf. Die Vorschrift des Art. 29 a Abs. 1
Satz 2, wie auch des Art. 29b Abs. 1 bildet kein Hindernis,
daß die Flügelanbauten für sich mit ihrer Rückseite,
falls sich hier kein Hauptfenster befindet, auf die
Eigentumsgrenze gesetzt werden. Werden die Rückseiten
zweier nebeneinander stehenden Flügelanbauten
desselben Gebäudes auf die Eigentumsgrenze gesetzt,
darf die geringste Abmessung des Raums, der von der
Rückseite des Hauptbaus, den einander gegenüberliegenden
Nebenseiten der Flügelanbauten und der Eigentumsgrenze
umfaßt wird, auch wenn keine Hauptfenster vorhanden
sind, nicht weniger als 4 m betragen.
(Abs. 2.) Wird an einem Vorder- oder Hintergebäude
oder an einem rückseitigen Flügelanbau eines Gebäudes
ein rückseitiger Quer- oder Seitenflügel angebracht, so
finden die Bestimmungen des Art. 29 c Abs. 1 bis 3 entsprechende
Anwendung.
(Abs. 3.) Wenn ein Vorder- oder Hintergebäude
einen allseits umbauten Lichthof erhält, so muß der Abstand
jeder an ihn stoßenden, mit Hauptfenstern versehenen
Wand von der gegenüberstehenden Lichthofwand
mindestens der Höhe der letzteren — gemessen nach