Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

26. Juni 1909 
BAUZBITUNGt 
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welcher nach unten in ein rundes Rohrstück verläuft. 
Im Innern dieses Kastens befindet sich eine Halte- 
und Ausschwenkvorrichtung für Asche- und Kehricht 
kasten, welche durch eine 
in die Seitenwand des Be 
hälters gelagerte Kurbel 
welle von außen drehbar ist. 
Diese Schwenkvorrichtung 
wird durch eine an der 
Seitenwand des Behälters 
befindliche Sperrvorrichtung 
bei offenem Behälter, also 
hochgeklapptem Deckel, fest 
gehalten, erst bei geschlos 
senem Behälter, also zuge 
klapptem Deckel, zum Um 
kippen freigegeben. Da also 
das Umkippen und Entleeren 
der Asche- und Kehricht 
kasten nur im vollständig geschlossenen Behälter mög 
lich ist, so kann absolut kein Staub herausdringen, und 
ist dies ein besonderer Vorzug der Poppeschen Erfindung, 
der auch durch Patent geschützt ist. 
Die Fallrohrleitung (siehe Fig. 2) wird in 250 mm 
Lichtweite aus Eisenguß, Steinzeug, Zement u. s. w. durch 
die Stockwerke bis über das Dach in gleicher Weise ge 
führt und dort mit einem gut wirkenden Dunstsauger 
Fig. 2 
bekrönt. Bei Neubauten kann diese Pallrohrleitung 
gleich mit der Mauer, bei fertigen Häusern kann dieselbe 
außerhalb oder innerhalb der Mauer aufgeführt werden. 
Von dieser senkrechten Fallrohrleitung zweigt sich in 
jedem Stockwerk ein Kohr schräg ab und soll mit der 
unteren Kante 30 cm über dem Fußboden herausstehen. 
In diese Abzweigung mündet der trichterförmige Ansatz 
des Asche- und Kehrichtschluckers ein. 
Fig. 3 zeigt den Sammelbehälter, auf dem ein schräg 
liegendes Hohlsieb angebracht ist, mittels dessen der 
aukommende Kehricht gleich 
etwas sortiert wird, indem 
die Asche durch das Sieb 
fällt, während gröbere Stoffe 
darüber hinwegrutschen, für 
sich gesammelt und je nach 
dem auch verwertet werden 
können. —er. 
Fig. 3 
Y ereinsmitteilungen 
Württ. Baubeamten-Verein. Einladung des Aus 
schusses zu einer Sitzung am Sonntag, 4. Juli d. J., 
vormittags 10 Uhr, im Vereinszimmer, Gesellschaftsbaus 
der „Bauhütte“, Büchsenstraße 53, I. Stock, in Stuttgart. 
Um 12V 2 Uhr findet ein gemeinschaftliches Mittagessen 
statt, dem sich die Besichtigung einiger Neubauten an 
schließt, wozu auch die übrigen Vereinsmitglieder herz 
lich eingeladen sind. 
Dienstag, den 6. Juli d. J., treffen sich unsre Mitglieder 
von abends 8 Uhr ab im Vereinslokal, ersten Stock des 
Gesellschaftshauses „Bauhütte“, Büchsenstraße 63, in 
Stuttgart. — Der Gesellige Liederkranz der K. Bau 
gewerkschule Stuttgart ladet die Vereinsmitglieder mit 
ihren Angehörigen zu seiner am Samstag, den 10. Juli d. J., 
abends J / 2 8 Uhr, im Konzertsaal der Liederhalle hier 
stattfiudenden Semesterschlußfeier mit nachfolgendem 
Balle ein. Die verehrl. Mitglieder werden ersucht, von 
dieser Einladung möglichst Gebrauch zu machen. Pro 
gramme zu dieser Feier liegen im Saale auf. 
Der Vorstand. 
Akad. Architekten-Verein „Motiv“, Stuttgart. 
Am 18. Juni fand ein Ausflug des Vereins nach Lud 
wigsburg statt. Zur Besichtigung des Schwimmbades 
hatte sich A. H. Architekt Ostertag in liebenswürdiger 
Weise als Führer zur Verfügung gestellt. Nach genauer 
Betrachtung der Architektur und der technischen Ein 
richtungen wurde noch dem Schlosse ein Besuch ab 
gestattet. B. 
Deutscher Arbeitgeherbun d für das Bange werbe. 
Auf einen Antrag der Nord-Westdeutschen Interessen 
gemeinschaft der Arbeitgeberverbände für das Baugewerbe, 
eine Regelung der Frage herbeizuführen, wie sich die ein 
zelnen Orts verbände gegenüber solchen Firmen zu verhalten 
haben, die zwar Mitglied eines auswärtigen Arbeitgeberver 
bandes sind, dem in Frage kommenden Ortsverband aber 
nicht angehören, hat der geschäftsführende Ausschuß sich 
in seiner am 3. Juni d. J. abgehaltenen Sitzung mit dieser 
Frage beschäftigt und entschieden, daß 1. diejenigen, 
auswärtigen Ortsverbänden als Mitglieder angehörenden 
Firmen, welche dauernd oder doch für mehrere Jahre 
in andern Orten, in denen Arbeitgeberverbände für das 
Baugewerbe bestehen, Filialen unterhalten, gehalten sein 
sollen, auch dem fraglichen Ortsverband mit dem Filial- 
betriebe als Mitglied beizutreten; 2. diejenigen, aus 
wärtigen Ortsverbänden als Mitglieder angehörenden 
Firmen, die nur vorübergehend in andern Orten, in denen 
Arbeitgeberverbände für das Baugewerbe bestehen, Ar 
beiten ausführen, dagegen nicht gehalten sein sollen, den 
fraglichen Ortsverbänden beizutreten. Sie haben aber 
die in den letzteren bestehenden Lohn- und Arbeits 
bedingungen genau innezuhalten und genießen unter dieser 
Voraussetzung bei eintretenden Differenzen den Schutz 
der fraglichen Verbände. Insbesondere sollen die aus 
wärtigen Firmen gehalten sein, tunlichst keine höheren 
als die ortsüblichen Löhne zu zahlen. Die Vorstände 
werden ersucht, vorkommendenfalls diesen Direktiven 
nachkommen zu wollen. 
Der Verband der deutschen Baugewerksberufs- 
genossenschafteu gibt den Einzelverbänden in einer 
Schrift Kenntnis von den auf dem außerordentlichen 
Verbandstag am 28. Mai gepflogenen Verhandlungen 
und Beschlüssen über den Entwurf einer Reichsver 
sicherungsordnung. In dem umfangreichen Schrift 
stück wird anerkannt, daß der Entwurf der Reicbsver- 
sicherungsordnung mannigfache Verbesserungen der gegen 
wärtigen Rechtslage vorsieht, und erklärt, der Verbandstag 
sei gern bereit, an einer weiteren Verbesserung des Ent 
wurfs durch geeignete Vorschläge mitzuwirken, halte es 
aber für seine Pflicht, verschiedenen Bestimmungen der 
Reichsversicherungsordnung mit allem Nachdruck zu 
widersprechen, da bei Aufrechterhaltung derselben der 
ganze Entwurf unannehmbar erscheine. Der Widerspruch 
richtet sich gegen 1. die in Aussicht genommene Ueber- 
tragung der Vorarbeiten zur Rentenfestsetzung auf die 
Versicherungsämter; 2. die üeberweisung der Entschei 
dungen über Herabsetzung, Aufhebung oder Einstellung 
festgestellter Leistungen an dieselben; 3. die beabsichtigte 
Beilegung des Rechtes an die Versicherungsämter, die 
Durchführung der Unfallverhütung in ihren Bezirken zu 
überwachen; 4. die Auferlegung von Mehrleistungen an 
die Berufsgenossenschaften; 5. die Ersetzung des Rechts 
mittels des Rekurses durch dasjenige der Revision. Gleich 
zeitig macht der Verband eine Reihe besonderer Vor 
schläge, dieselben des näheren begründend. Die Anträge 
und Vorschläge, in einer Resolution zusammengefaßt, 
bilden den Kernpunkt des Berichts, der gutgeheißen von
	        
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