Volltext: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

Sparkasse  und  Rathaus
Mitteilungen  aus  dem  Strafprozeß
betreffend  den  Hauseinsturz  auf  dein
Legionskasernenareal
(Schluß.)  Von  A.  Woltz
In  1234  äußern  sich  die  Sachverständigen  zu  der  Ausdehnung ­
  der  Voruntersuchung  auf  Woltz  und  Hangleiter
in  ziemlich  unbestimmter  Form  und  ohne  zu  der  Schuldfrage ­
  Stellung  zu  nehmen;  dieselbe  wird  vielmehr  für
eine  reine  Rechtsfrage  erklärt,  die  richterlichem  Ermessen
anheimzugeben  sei.
7.  Die  Anklageschrift  erhielt  ich  Ende  Oktober
1908;  ich  requirierte  sofort  durch  die  Rechtsanwälte
Drs.  Kielmeyer  und  Scheuing  die  Akten,  konnte  sie  aber
erst  gegen  Weihnachten  bekommen.  Es  waren  nicht
weniger  als  285  Nummern.  Ich  arbeitete  nun  eine
eingehende  Verteidigungsschrift  aus,  in  welcher  ich
den  Beweis,  daß  die  Planfertigung  mit  dem  Einsturz  in
keinem  kausalen  Zusammenhang  stehe,  auf  zwei  Arten
führte,  und  zwar  indem  ich  nachwies,  daß  1.  die  gegen
die  Planfertigung  erhobenen  Vorwürfe  (s.  Nr.  28  d.  Jahrg.)
unzutreffend  seien,  2.  die  in  1200  als  Einsturzursache
genannten  Ausführungsfehler  nicht  hinreichen,  um  den
Einsturz  zu  erklären,  daß  vielmehr  hierzu
notwendig  eine  Ausführungsweise  des
Pfeilers  D  angenommen  werden  müsse,
wie  sie  die  benachbarten  Mauern  und  der
Pfeiler  H  beim  Abbruch  zeigten.
Den  Beweis  ad  1  führte  ich  mit  Unterstützung ­
  von  Gutachten  hervorragender,
in  der  Praxis  bewährter  Fachmänner,
wegen  des  Beweises  ad  2  wandte  ich  mich
an  den  Statiker  Regierungsbaumeister
Dr.  Frank,  der,  wie  ich  aus  den  Akten
ersah,  schon  am  30.  Dezember  1907  erklärt
hatte,  eine  Rechnung,  welche  lediglich
aus  der  „Stelzenform“  und  der  schlechten
Auflagerung  der  Träger  eine  Bruchbelastung ­
  des  Pfeilers  D  nachweisen  wolle,
müsse  falsch  sein.
Dr.  Frank  stellte  nun  auf  den  in  j  200
gegebenen  Grundlagen  eine  neue  Berechnung ­
  auf,  welche  für  die  Kante  a  des
Pfeilers  D  in  Höhe  Fensterbank  erster
Stock  im  Augenblick  des  Einsturzes,
selbst  bei  exzentrischer  Auflagerung,  eine
Druckspannung  von  nur  16,7  kg/qcm
ergab.
Er  bemerkt  dazu:  „Jedenfalls  ist  es

ganz  ausgeschlossen,  daß  die  im  Gutachten  der  gerichtlichen
Sachverständigen  angegebene  Spannung  von  50  kg/qcm
nur  entfernt  erreicht  wird,  wenn  nicht  Hohlräume  im
Mauerwerk  angenommen  werden.“  Die  Berechnung  der
Sachverständigen,  die  zu  so  hohen  Resultaten  komme,
müsse  unrichtig  sein,  denn  sie  setze  voraus,  daß  der
Pfeiler  D  frei  stehe,  während  er  doch  in  AVirklichkeit
sowohl  in  der  Mauerebene,  als  auch  in  der  Ebene  D—Q
verspannt  sei,  wodurch  sich  Reaktionen  einstellen,
welche  der  Exzentrizität  entgegenwirken;  weiterhin  sei
der  Einmauerung  des  Blechträgerendes  eine  ganz  ungerechtfertigte ­
  Bedeutung  beigelegt,  denn  tatsächlich
könne,  wie  durch  Rechnung  beweisbar,  von  einer  Einspannung ­
  gar  keine  Rede  sein;  die  Forderung  der  Sachverständigen, ­
  daß  der  Blechträger  hätte  kunstgerecht
umwölbt  sein  sollen,  sei  deshalb  unbegründet  und  entspreche ­
  auch  nicht  der  hochbautechuischen  Praxis.
Das  Gutachten  von  Dr.  Frank  wurde  auf  meine  Veranlassung ­
  von  Prof.  Mörsch-Neustadt  a.  d,  H.  nachgeprüft
und  für  durchaus  richtig  befunden.  Prof.  Mörsch  bezeichnet ­
  die  Annahmen,  welche  die  Sachverständigen
ihrer  Rechnung  zugrunde  legten,  als  „erzwungen“.
Die  gleiche  Anschauung  haben  auch  alle  übrigen
Fachgenossen,  welchen  ich  die  Angelegenheit  vorgelegt
	        
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