Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

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BAUZBITUNö

Nr.  37

in  der  Weise  zu  fördern,  daß  ihm  die  Verwertung  seiner
Schutztitel  erleichtert  und  tunlichst  kostenlos  gemacht
wird.  Ob  und  in  welchem  Maße  dieser  Versuch  sich  zu
einem  Erfolg  gestalten  wird,  kann  mit  Sicherheit  nicht
vorausgesagt  werden,  da  Erfahrungen  auf  diesem  Gebiet
fehlen.  Die  Kgl.  Zentralstelle  hat  die  Fragen  des  Bedürfnisses ­
  und  der  Durchführbarkeit  dieses  Planes  mit
einer  Anzahl  der  angesehensten  Patentanwälte  Deutschlands ­
  beraten  und  will  auf  Grund  dieser  Beratung,  in
welcher  beide  Fragen  bejaht  worden  sind,  am  Anfang
nächsten  Jahres  zum  ersten  Male  eine  staatliche  Ausstellung ­
  für  diesen  Zweck  veranstalten.  Die  Veranstaltung
soll  dem  Erfinder  nur  geringe  Kosten  verursachen,  welche
lediglich  zur  Deckung  der  Selbstkosten  der  Behörde  bestimmt ­
  sind,  und  es  sollen  gänzlich  unbemittelte  Erfinder
kostenfrei  ausstellen  dürfen.
Die  gesamte  Einteilung  und  Einrichtung  der  Ausstellung ­
  und  die  Entscheidung  über  die  Aufnahme  der
Modelle,  in  gewissen  Fällen  auch  von  Zeichnungen,  soll
in  den  Händen  der  Ausstellungsleitung  liegen.  Die
Ausstellung  wird  wohl  einen  recht  nüchternen  Anstrich
erhalten,  anderseits  aber  auf  der  denkbar  ernsthaftesten
Grundlage  beruhen,  was  nach  Ansicht  maßgebender  Sachverständiger ­
  —  und  auch  Graf  Zeppelin  gehört  zu  den  Anhängern ­
  der  Bestrebungen  der  Kgl.  Zentralstelle  auf  diesem
Gebiet  —  das  wichtigste  ist.  Die  Aufforderung  zur  Einreichung ­
  von  Anmeldungen  wird  binnen  kurzer  Zeit  ergehen.
Die  neue  Bauordnung  in  der  Ersten
Kammer
v.
Zum  Art.  25.
Derselbe  bestimmt  die  Gebäudehöhen  und  wurde
gegenüber  den  Beschlüssen  der  Zweiten  Kammer  wesentlich ­
  erweitert.  Die  fundamentale  Bestimmung:  „Höhe
=  Straßenbreite“  blieb  nach  wie  vor  bestehen,  und  dürfte
der  Artikel  in  dieser  Hinsicht  in  sachlich  urteilenden
Technikerkreisen  auf  keinen  großen  Widerstand  stoßen.
An  den  näheren  Bestimmungen  ist  folgendes  kritik-  und
änderungsbedürftig:
Der  erste  Teil  des  Abs.  4  sorgt,  daß  die  nach
bisherigem  Recht  erlaubten  Manipulationen  mit  dem
Herunterziehen  der  Dachtraufe ­
  als  des  Maßes  der
Gebäudehöhe  aufhören;
er  nimmt  aber  anderseits ­
  einer  Jahrhunderte
hindurch  sich  praktisch
und  ästhetisch  bewährten
Dachform  die  Lebensfähigkeit, ­
  was  von  einer
Staatsgewalt  vermieden
werden  sollte.
Nebenstehende  Skizze
zeigt,  daß  bis  jetzt  bei
Punkt  C  die  zulässige
Gebäudehöhe  gemessen
wird;  künftig  soll  dieselbe
bei  Punkt  A  gemessen
werden.  Daß  in  diesem
letzteren  Falle  die  weiche
Dachausgleichung  einem
Höhengewinn  von  etwa  */ 2 m  geopfert  wird,  darf  als  sicher
angenommen  werden.  Dabei  gewinnt  die  Hygiene  aber  gar
nichts;  dagegen  verlieren  Aesthetik  und  Konstruktion
wesentlich;  es  dürfte  sich  deshalb  empfehlen,  diese  Vorschrift ­
  derart  zu  fassen,  daß  die  zulässige  Gebäudehöhe
bei  Punkt  B  gemessen  wird.
Ferner  sollte  der  nunmehr  von  55 0  auf  60 0  erhöhte
Dachneigungswinkel  nicht  in  einer  Höhe  von  4  m  gebrochen ­

  werden.  Eine  Bauordnung  darf  auf  die  Gestalt
der  Gebäude  nicht  mit  solch  dominierenden  Linien,  wie
Dachbrüche  es  sind,  eiuwirken,  vollends  wenn  damit  gerechnet ­
  werden  muß,  daß  die  nunmehr  sehr  stark  reduzierte ­
  Baumöglichkeit  in  der  Regel  ausgenutzt  werden
wird.
Ich  habe  mich  seinerzeit  gegen  den  55  °-Winkel  gewendet ­
  und  den  60°-Dachwinkel  verlangt  lediglich  der
bequemen  Handhabung  des  letzteren  wegen  in  Verbindung ­
  mit  der  geringen  —  theoretischen  —  Differenz.
Einen  eigentlichen  Fehler  aber  bildet  solch  ein  Winkel
als  baupolizeiliche  Grenzlinie  eines  Gebäudes  nicht.  Dagegen ­
  muß  das  aus  nachstehender  Skizze  ersichtliche,  von
der  Ersten  Kammer  beschlossene  mansardendachartige
Dachprofil  als  Fehler  einer  Bauordnung  bezeichnet  werden,

auch  wenn  es  in  der  Anhalter  Bauordnung  angewendet
ist.  Es  wäre  deshalb  nunmehr  zu  wünschen,  daß  in
dieser  Sache  der  Beschluß  der  Zweiten  Kammer  wiederhergestellt ­
  wird,  insofern  der  Durchführung  der  60°-Dachneigung
  zuviel  theoretische  Widersprüche  entgegenstehen ­
  sollten.
An  den  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes
schon  her  gestellten  Ortsstraßen  soll  der  Ortsbausatzung ­
  noch  größere  Milderung  der  Vorschriften  gestattet ­
  werden;  auch  sollte  der  Begriff  genau  präzisiert
werden,  was  „hergestellte  Orlsstraßen“  sind.
Die  Zahl  der  Stockwerke  in  Gebäuden,  die  zum
längeren  Aufenthalt  von  Menschen  dienen,  auf  vier  inklusive ­
  des  Erdgeschosses  zu  beschränken,  erscheint  unmodern ­
  im  Hinblick  darauf,  daß  gesunde  Räume  bei  dem
heutigen  Stand  unsrer  Technik  mit  dem  vervollkommneten
vertikalen  Transportsystem  auch  in  mehrstöckigen  Gebäuden ­
  geschaffen  werden  können.  An  den  Zentralen
des  Verkehrs  in  großen  Städten  sollte  die  Zahl  der  Stockwerke ­
  nicht  bestimmt  werden;  es  würden  dort  in  der
Tat  bei  der  zulässigen  Höhe  von  20  m  sich  Stockhöhen
von  annähernd  5  m  ergeben.  Diese  .unsinnig  hohen
Räume  könnten  den  mit  der  Beschränkung  zunehmenden
Egoismus  zu  extremen  Ausnutzungsmitteln  solcher  Räume
veranlassen,  was  in  hygienischer  und  moralischer  Richtung ­
  nicht  wünschenswert  wäre.
Auch  die  Höhe  der  Hintergebäude  ist  nunmehr  gesetzlich ­
  geregelt.  Nachdem  das  Gesetz  so  weit  ausgedehnt ­
  worden  ist,  sollte  auch  vollends  der  Abs.  2  des
Art.  25  b  auf  diesem  Wege  geregelt  werden.  Eben  bei
diesen  näheren  Vorschriften  über  die  Art  der  Bemessung
der  Gebäudehöhen  und  der  Berechnung  der  Stockwerkszahl ­
  dürfte  die  Anschauung  der  Abgeordneten  von  Wert
sein.  Die  Erledigung  dieser  Frage  übt  eine  sehr  starke
wirtschaftliche  Wirkung  aus.  Max  Mueller.
            
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