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BAUZBITUNö
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in der Weise zu fördern, daß ihm die Verwertung seiner
Schutztitel erleichtert und tunlichst kostenlos gemacht
wird. Ob und in welchem Maße dieser Versuch sich zu
einem Erfolg gestalten wird, kann mit Sicherheit nicht
vorausgesagt werden, da Erfahrungen auf diesem Gebiet
fehlen. Die Kgl. Zentralstelle hat die Fragen des Bedürfnisses
und der Durchführbarkeit dieses Planes mit
einer Anzahl der angesehensten Patentanwälte Deutschlands
beraten und will auf Grund dieser Beratung, in
welcher beide Fragen bejaht worden sind, am Anfang
nächsten Jahres zum ersten Male eine staatliche Ausstellung
für diesen Zweck veranstalten. Die Veranstaltung
soll dem Erfinder nur geringe Kosten verursachen, welche
lediglich zur Deckung der Selbstkosten der Behörde bestimmt
sind, und es sollen gänzlich unbemittelte Erfinder
kostenfrei ausstellen dürfen.
Die gesamte Einteilung und Einrichtung der Ausstellung
und die Entscheidung über die Aufnahme der
Modelle, in gewissen Fällen auch von Zeichnungen, soll
in den Händen der Ausstellungsleitung liegen. Die
Ausstellung wird wohl einen recht nüchternen Anstrich
erhalten, anderseits aber auf der denkbar ernsthaftesten
Grundlage beruhen, was nach Ansicht maßgebender Sachverständiger
— und auch Graf Zeppelin gehört zu den Anhängern
der Bestrebungen der Kgl. Zentralstelle auf diesem
Gebiet — das wichtigste ist. Die Aufforderung zur Einreichung
von Anmeldungen wird binnen kurzer Zeit ergehen.
Die neue Bauordnung in der Ersten
Kammer
v.
Zum Art. 25.
Derselbe bestimmt die Gebäudehöhen und wurde
gegenüber den Beschlüssen der Zweiten Kammer wesentlich
erweitert. Die fundamentale Bestimmung: „Höhe
= Straßenbreite“ blieb nach wie vor bestehen, und dürfte
der Artikel in dieser Hinsicht in sachlich urteilenden
Technikerkreisen auf keinen großen Widerstand stoßen.
An den näheren Bestimmungen ist folgendes kritik- und
änderungsbedürftig:
Der erste Teil des Abs. 4 sorgt, daß die nach
bisherigem Recht erlaubten Manipulationen mit dem
Herunterziehen der Dachtraufe
als des Maßes der
Gebäudehöhe aufhören;
er nimmt aber anderseits
einer Jahrhunderte
hindurch sich praktisch
und ästhetisch bewährten
Dachform die Lebensfähigkeit,
was von einer
Staatsgewalt vermieden
werden sollte.
Nebenstehende Skizze
zeigt, daß bis jetzt bei
Punkt C die zulässige
Gebäudehöhe gemessen
wird; künftig soll dieselbe
bei Punkt A gemessen
werden. Daß in diesem
letzteren Falle die weiche
Dachausgleichung einem
Höhengewinn von etwa */ 2 m geopfert wird, darf als sicher
angenommen werden. Dabei gewinnt die Hygiene aber gar
nichts; dagegen verlieren Aesthetik und Konstruktion
wesentlich; es dürfte sich deshalb empfehlen, diese Vorschrift
derart zu fassen, daß die zulässige Gebäudehöhe
bei Punkt B gemessen wird.
Ferner sollte der nunmehr von 55 0 auf 60 0 erhöhte
Dachneigungswinkel nicht in einer Höhe von 4 m gebrochen
werden. Eine Bauordnung darf auf die Gestalt
der Gebäude nicht mit solch dominierenden Linien, wie
Dachbrüche es sind, eiuwirken, vollends wenn damit gerechnet
werden muß, daß die nunmehr sehr stark reduzierte
Baumöglichkeit in der Regel ausgenutzt werden
wird.
Ich habe mich seinerzeit gegen den 55 °-Winkel gewendet
und den 60°-Dachwinkel verlangt lediglich der
bequemen Handhabung des letzteren wegen in Verbindung
mit der geringen — theoretischen — Differenz.
Einen eigentlichen Fehler aber bildet solch ein Winkel
als baupolizeiliche Grenzlinie eines Gebäudes nicht. Dagegen
muß das aus nachstehender Skizze ersichtliche, von
der Ersten Kammer beschlossene mansardendachartige
Dachprofil als Fehler einer Bauordnung bezeichnet werden,
auch wenn es in der Anhalter Bauordnung angewendet
ist. Es wäre deshalb nunmehr zu wünschen, daß in
dieser Sache der Beschluß der Zweiten Kammer wiederhergestellt
wird, insofern der Durchführung der 60°-Dachneigung
zuviel theoretische Widersprüche entgegenstehen
sollten.
An den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
schon her gestellten Ortsstraßen soll der Ortsbausatzung
noch größere Milderung der Vorschriften gestattet
werden; auch sollte der Begriff genau präzisiert
werden, was „hergestellte Orlsstraßen“ sind.
Die Zahl der Stockwerke in Gebäuden, die zum
längeren Aufenthalt von Menschen dienen, auf vier inklusive
des Erdgeschosses zu beschränken, erscheint unmodern
im Hinblick darauf, daß gesunde Räume bei dem
heutigen Stand unsrer Technik mit dem vervollkommneten
vertikalen Transportsystem auch in mehrstöckigen Gebäuden
geschaffen werden können. An den Zentralen
des Verkehrs in großen Städten sollte die Zahl der Stockwerke
nicht bestimmt werden; es würden dort in der
Tat bei der zulässigen Höhe von 20 m sich Stockhöhen
von annähernd 5 m ergeben. Diese .unsinnig hohen
Räume könnten den mit der Beschränkung zunehmenden
Egoismus zu extremen Ausnutzungsmitteln solcher Räume
veranlassen, was in hygienischer und moralischer Richtung
nicht wünschenswert wäre.
Auch die Höhe der Hintergebäude ist nunmehr gesetzlich
geregelt. Nachdem das Gesetz so weit ausgedehnt
worden ist, sollte auch vollends der Abs. 2 des
Art. 25 b auf diesem Wege geregelt werden. Eben bei
diesen näheren Vorschriften über die Art der Bemessung
der Gebäudehöhen und der Berechnung der Stockwerkszahl
dürfte die Anschauung der Abgeordneten von Wert
sein. Die Erledigung dieser Frage übt eine sehr starke
wirtschaftliche Wirkung aus. Max Mueller.