9. Oktober 1909
BAUZBITÜNG
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Der Bund Heimatsclmtz
hat in Trier unter lebhafter Beteiligung seine diesjährige
Hauptversammlung abgehalten. Unter den Abgeordneten
der einzelnen Heimatschutzvereine bemerkte man zum
erstenmal auch zwei Vertreter der „Gesellschaft zum
Schutz der Landschaften in Frankreich“, die von dem
Vorsitzenden herzlich begrüßt wurden. Dieser wies auf
den demnächstigen Internationalen Heimatschutzkongreß
in Paris hin und verbreitete sich bei der Begrüßung der
Regierung und Behörde in interessanterWeise über ihr
Verhältnis zum Bunde. Der Bund sei bis auf den heu
tigen Tag eine Vereinigung von Privatpersonen geblieben,
die als unbedingte Voraussetzung ihrer ersprießlichen
Wirksamkeit die völlige sachliche und organische Un
abhängigkeit von jedweder staatlichen Autorität für sich
in Anspruch nehme. Auf der andern Seite sei für jeden,
der auch nur in geringem Maie Heimatschutz praktisch
getrieben habe, nicht zweifelhaft, wie unentbehrlich die
staatliche Unterstützung und die positive Mitarbeit der
Behörden auf dem schwierigen und weitverzweigten Ge
biet des Heimatschutzes sei.
Namens der Vertreter der deutschen Regierungen er
klärte Geh. Oberregierungsrat Dr. Münchgesang vom
preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten seine
üebereinstimmung mit den Ausführungen des Vorsitzenden.
Der österreichische Vertreter wies darauf hin, eine wie
ungeahnte rasche Volkstümlichkeit die Heimatschutz
bewegung in Oesterreich, und zwar auch unter den nicht
deutschen Stämmen, erlangt habe, und daß die Regierung
diese Bewegung durch Gewährung bedeutender Mittel
unterstütze. Seine Mitteilung, daß die Vorbereitungen
für ein österreichisches Heimatschutzgesetz getroffen seien,
wurde mit großer Befriedigung aufgenommen.
Wie rege und umfangreich die Tätigkeit des Bundes
in organisatorischer und sachlicher Beziehung im letzten
Jahre gewesen, ließ der Geschäftsbericht erkennen, nach
welchem eine große Anzahl neuer Landes- und Orts
vereine in Deutschland und Oesterreich gegründet, er
hebliche Maßnahmen der Regierungen, z. B. gegen die
Zementziegeldächer und zum Schutze von Alleen und
Bäumen, veranlaßt wurden. Mit leichter Mühe würde
der Bund unter den heutigen Verhältnissen in allen
deutschen Landesteilen Landesvereine ins Leben rufen
können, er verzichte aber hierauf in der Erkenntnis, daß
nur dort mit einer Gründung vorgegangen werden dürfe,
wo völlig geeignete Kräfte vorhanden seien. Der Be
folgung dieses Grundsatzes verdankt der Bund seine
Erfolge. Die Mitteilung des Vorsitzenden, daß die Herren
Krupp von Bohlen und Haibach und Freiherr von Wil-
mowski dem Bunde zunächst für fünf Jahre die Summe
von jährlich 5000 M. für das Amt des Geschäftsführers
zur Verfügung gestellt haben, wurde mit allseitigem Bei
fall aufgenommen und den beiden Spendern der herzliche
Dank der Versammlung ausgesprochen.
Es folgten Berichte der Einzelvereine über ihre ge
machten Erfahrungen. Professor Högg-Bremen gab seinem
Bedauern über vergebliche Bemühungen des dortigen
Vereins zur Hebung der Bahnbauten zum Ausdruck.
Einer der Pariser Vertreter bemerkte, daß in Frankreich
im Gegensatz zu Deutschland und Oesterreich die Ini
tiative zum Heimatschutz von der Regierung ausgehe.
Ueber die Tätigkeit des Frankfurter Orts Vereins zur Er
haltung der altehrwürdigen Mainbrücke berichtete Archi
tekt Linnemann, der den Schutz dieses Kulturguts als
ein Pflichtgebot der preußischen Regierung und der Frank
furter Stadtverwaltung bezeichnete. Nachdem Professor
Weber-Jena die Hoffnung ausgesprochen, daß die soziale
Bedeutung des Heimatschutzes in den gebildeten Kreisen
immer größere Würdigung finden werde, wurde von dem
Vorsitzenden die Tagung geschlossen. A.
Grundriß des Hauses an der Lenzhalde in Stuttgart
Das neue Beiclisgesetz gegen den un
lauteren Wettbewerb
(Fortsetzung)
II. Anschwärzung
Nicht nur unwahre Angaben, die der Geschäfts
inhaber selbst über sein eignes Geschäft, sein eignes
Warenlager, seine eignen zum Verkauf gestellten Waren
macht, will das Gesetz bekämpfen, sondern auch un
wahre Angaben, welche jemand macht über das Geschäft
eines andern, über die Person des Inhabers oder des
Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerb
lichen Leistungen eines andern, wenn diese An
gaben geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder
den Kredit des Geschäftsinhabers zu schädigen, und
wenn sie gemacht werden zum Zwecke des Wettbewerbs.
Vielfach besteht das Bestreben, das Ansehen der eignen
Leistungen auf Kosten der Wertschätzung fremder
Leistungen in den Augen des Publikums zu heben,
fremde Ware abfällig zu beurteilen, den Konkurrenten
herabzuwtirdigen. Ist dieses Bestreben an und für sich
schon verwerflich, so ist es noch verwerflicher, wenn es
zu unlauteren Mitteln, zu unwahren Angaben greift, die
das Publikum irreführen und den Konkurrenten wider
rechtlich schädigen. Soweit unwahre Angaben in Be
ziehung auf einen andern den Tatbestand der Beleidigung
ausmachen, sind sie nach dem Strafgesetzbuch bereits
strafbar. Nach § 187 des Strafgesetzbuchs macht sich
derjenige einer verleumderischen Beleidigung schuldig,
der wider besseres Wissen in Beziehung auf einen
andren eine unwahre Tatsache behauptet oder ver
breitet, welche dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.
Indessen hat die Erfahrung gezeigt, daß unwahre Aus
streuungen, ohne den Kredit eines Gewerbetreibenden zu
schädigen, doch dessen Geschäftsbetrieb, namentlich den
Absatz eines Geschäfts, in empfindlichster Weise beein
trächtigen können. Behauptungen, wie, eine Fabrik sei
durch Feuer zerstört, eine Kohlengrube von eindringenden
Wassermassen betroffen, die Herstellung oder der Ver-