Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

9. Oktober 1909 
BAUZBITÜNG 
328 
Der Bund Heimatsclmtz 
hat in Trier unter lebhafter Beteiligung seine diesjährige 
Hauptversammlung abgehalten. Unter den Abgeordneten 
der einzelnen Heimatschutzvereine bemerkte man zum 
erstenmal auch zwei Vertreter der „Gesellschaft zum 
Schutz der Landschaften in Frankreich“, die von dem 
Vorsitzenden herzlich begrüßt wurden. Dieser wies auf 
den demnächstigen Internationalen Heimatschutzkongreß 
in Paris hin und verbreitete sich bei der Begrüßung der 
Regierung und Behörde in interessanterWeise über ihr 
Verhältnis zum Bunde. Der Bund sei bis auf den heu 
tigen Tag eine Vereinigung von Privatpersonen geblieben, 
die als unbedingte Voraussetzung ihrer ersprießlichen 
Wirksamkeit die völlige sachliche und organische Un 
abhängigkeit von jedweder staatlichen Autorität für sich 
in Anspruch nehme. Auf der andern Seite sei für jeden, 
der auch nur in geringem Maie Heimatschutz praktisch 
getrieben habe, nicht zweifelhaft, wie unentbehrlich die 
staatliche Unterstützung und die positive Mitarbeit der 
Behörden auf dem schwierigen und weitverzweigten Ge 
biet des Heimatschutzes sei. 
Namens der Vertreter der deutschen Regierungen er 
klärte Geh. Oberregierungsrat Dr. Münchgesang vom 
preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten seine 
üebereinstimmung mit den Ausführungen des Vorsitzenden. 
Der österreichische Vertreter wies darauf hin, eine wie 
ungeahnte rasche Volkstümlichkeit die Heimatschutz 
bewegung in Oesterreich, und zwar auch unter den nicht 
deutschen Stämmen, erlangt habe, und daß die Regierung 
diese Bewegung durch Gewährung bedeutender Mittel 
unterstütze. Seine Mitteilung, daß die Vorbereitungen 
für ein österreichisches Heimatschutzgesetz getroffen seien, 
wurde mit großer Befriedigung aufgenommen. 
Wie rege und umfangreich die Tätigkeit des Bundes 
in organisatorischer und sachlicher Beziehung im letzten 
Jahre gewesen, ließ der Geschäftsbericht erkennen, nach 
welchem eine große Anzahl neuer Landes- und Orts 
vereine in Deutschland und Oesterreich gegründet, er 
hebliche Maßnahmen der Regierungen, z. B. gegen die 
Zementziegeldächer und zum Schutze von Alleen und 
Bäumen, veranlaßt wurden. Mit leichter Mühe würde 
der Bund unter den heutigen Verhältnissen in allen 
deutschen Landesteilen Landesvereine ins Leben rufen 
können, er verzichte aber hierauf in der Erkenntnis, daß 
nur dort mit einer Gründung vorgegangen werden dürfe, 
wo völlig geeignete Kräfte vorhanden seien. Der Be 
folgung dieses Grundsatzes verdankt der Bund seine 
Erfolge. Die Mitteilung des Vorsitzenden, daß die Herren 
Krupp von Bohlen und Haibach und Freiherr von Wil- 
mowski dem Bunde zunächst für fünf Jahre die Summe 
von jährlich 5000 M. für das Amt des Geschäftsführers 
zur Verfügung gestellt haben, wurde mit allseitigem Bei 
fall aufgenommen und den beiden Spendern der herzliche 
Dank der Versammlung ausgesprochen. 
Es folgten Berichte der Einzelvereine über ihre ge 
machten Erfahrungen. Professor Högg-Bremen gab seinem 
Bedauern über vergebliche Bemühungen des dortigen 
Vereins zur Hebung der Bahnbauten zum Ausdruck. 
Einer der Pariser Vertreter bemerkte, daß in Frankreich 
im Gegensatz zu Deutschland und Oesterreich die Ini 
tiative zum Heimatschutz von der Regierung ausgehe. 
Ueber die Tätigkeit des Frankfurter Orts Vereins zur Er 
haltung der altehrwürdigen Mainbrücke berichtete Archi 
tekt Linnemann, der den Schutz dieses Kulturguts als 
ein Pflichtgebot der preußischen Regierung und der Frank 
furter Stadtverwaltung bezeichnete. Nachdem Professor 
Weber-Jena die Hoffnung ausgesprochen, daß die soziale 
Bedeutung des Heimatschutzes in den gebildeten Kreisen 
immer größere Würdigung finden werde, wurde von dem 
Vorsitzenden die Tagung geschlossen. A. 
Grundriß des Hauses an der Lenzhalde in Stuttgart 
Das neue Beiclisgesetz gegen den un 
lauteren Wettbewerb 
(Fortsetzung) 
II. Anschwärzung 
Nicht nur unwahre Angaben, die der Geschäfts 
inhaber selbst über sein eignes Geschäft, sein eignes 
Warenlager, seine eignen zum Verkauf gestellten Waren 
macht, will das Gesetz bekämpfen, sondern auch un 
wahre Angaben, welche jemand macht über das Geschäft 
eines andern, über die Person des Inhabers oder des 
Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerb 
lichen Leistungen eines andern, wenn diese An 
gaben geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder 
den Kredit des Geschäftsinhabers zu schädigen, und 
wenn sie gemacht werden zum Zwecke des Wettbewerbs. 
Vielfach besteht das Bestreben, das Ansehen der eignen 
Leistungen auf Kosten der Wertschätzung fremder 
Leistungen in den Augen des Publikums zu heben, 
fremde Ware abfällig zu beurteilen, den Konkurrenten 
herabzuwtirdigen. Ist dieses Bestreben an und für sich 
schon verwerflich, so ist es noch verwerflicher, wenn es 
zu unlauteren Mitteln, zu unwahren Angaben greift, die 
das Publikum irreführen und den Konkurrenten wider 
rechtlich schädigen. Soweit unwahre Angaben in Be 
ziehung auf einen andern den Tatbestand der Beleidigung 
ausmachen, sind sie nach dem Strafgesetzbuch bereits 
strafbar. Nach § 187 des Strafgesetzbuchs macht sich 
derjenige einer verleumderischen Beleidigung schuldig, 
der wider besseres Wissen in Beziehung auf einen 
andren eine unwahre Tatsache behauptet oder ver 
breitet, welche dessen Kredit zu gefährden geeignet ist. 
Indessen hat die Erfahrung gezeigt, daß unwahre Aus 
streuungen, ohne den Kredit eines Gewerbetreibenden zu 
schädigen, doch dessen Geschäftsbetrieb, namentlich den 
Absatz eines Geschäfts, in empfindlichster Weise beein 
trächtigen können. Behauptungen, wie, eine Fabrik sei 
durch Feuer zerstört, eine Kohlengrube von eindringenden 
Wassermassen betroffen, die Herstellung oder der Ver-
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.