Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

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BAUZEITUNG 
Nr. 41 
Schadenersatz nur geltend gemacht werden kann, wenn 
der Mitteilende die Unrichtigkeit kannte oder kennen 
mußte. Einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schaden 
ersatz und Unterlassung hat nur der Geschädigte. Nach 
§ 13 Abs. 3 kann der Unterlassungsanspruch auch gegen 
den Geschäftsinhaber begründet werden, wenn sein An 
gestellter oder Beauftragter geschäftsschädigende Aeuße- 
rungen zu Zwecken des Wettbewerbs über einen andern 
gemacht hat. 
Der § 15 entspricht dem § 7 des früheren Gesetzes. 
Die Strafen sind gegen früher erhöht. Bestrafung 
erfolgt, auch wenn die geschäftsschädigende Verleumdung 
nicht zu Zwecken des Wettbewerbs, wie solches beim 
§ 14 erforderlich ist, sondern bei einer beliebigen andern 
Gelegenheit geschieht. Bestrafung tritt nach § 22 des 
Gesetzes nur auf Antrag ein, und zwar im Wege der 
Privatklage. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 
Oeffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft er 
hoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. 
III. Mißbräuchliche Benutzung- von Namen und Firmen 
Das Handelsgesetzbuch trifft bereits Bestimmung da 
hin, daß jede neue Firma sich von allen an demselben 
Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden 
und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deut 
lich unterscheiden muß. Damit wird ein gewisses un 
redliches, auf Täuschung des Publikums berechnetes 
Geschäftsgebaren nicht genügend getroffen; bisweilen 
gibt jemand seinem Geschäfte einen Namen, eine Firma 
oder eine Bezeichnung, die große Aehnlichkeit 
mitNaraen, Firma oder Bezeichnung eines an 
dern Geschäfts hat. Dadurch sucht er im Publikum 
einen Irrtum zu erregen und Kunden anzulocken, die 
sich dem andern Geschäfte zu wenden wollen oder jeden 
falls ohne die täuschende Benennung nicht zu ihm 
kommen würden. So kommt zum Beispiel unter dem 
Namen „Vorwerks Velourborde“ von der Firma Vor 
werk & Sohn in Barmen eine Plüschlitze in Handel, die 
große Berühmtheit erlangt hat. Ein Fabrikant und ein 
Reisender in Barmen taten sich mit einem Seifensieder 
A. Vorwerk unter der Firma „Vorwerk & Co.“ in Barmen 
zusammen und fertigten Velourborden geringeren Wertes 
als die Vorwerksche Velourborde. Ein paar Kauf 
leute in Leipzig traten mit einem Pianofortearbeiter 
Blüthner zusammen und brachten „Blüthner-Flügel“ in 
den Handel, wobei jeder natürlich an Instrumente aus 
dem Welthause Julius Blüthner in Leipzig dachte und 
denken sollte. Gegen solchen unlauteren Wett 
bewerb schreitet der § 16 des Wettbewerbsgesetzes ein 
durch folgende Bestimmungen: 
§ 16. 
„Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine 
Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbs 
geschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer 
Druckschrift in einer Weise benutzt, welche geeignet 
ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder 
der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich 
ein andrer befugterweise bedient, kann von diesem auf 
Unterlassung der Benutzung in Anspruch genommen 
werden. 
Der Benutzende ist dem Verletzten zum Ersätze 
des Schadens verpflichtet, wenn er wußte oder wissen 
mußte, daß die mißbräuchliche Art der Benutzung ge 
eignet war, Verwechslungen hervorzurufen. 
Der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts 
stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstigen zur 
Unterscheidung des Geschäfts von andern Geschäften 
bestimmten Einrichtungen gleich, welche innerhalb be 
teiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Erwerbs 
geschäfts gelten. Auf den Schutz von Warenzeichen 
und Ausstattungen (§§ 1, 15 des Gesetzes zum Schutze 
der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894, Reichs 
gesetzblatt S. 441) linden diese Vorschriften keine An 
wendung. 
Die Vorschriften des § 13 Abs. 3 finden entsprechende 
Anwendung. “ 
Der § 16 entspricht dem § 8 des alten Gesetzes. 
Neu sind im § 16 der Abs. 3 und der Abs. 4. Ersterer 
läßt Schutz gegen unbefugten Gebrauch ange 
deihen denjenigen Merkmalen, welche die Unter 
scheidung von andern Geschäften durch die be 
sondere Art der äußeren Anordnung, der Gestalt oder 
Ausstattung von Geschäftseinrichtungen zum Gegenstand 
haben, zum Beispiel durch Ausstattung von Ge 
schäftswagen oder sonstigen Wirtschaftsgegenständen, 
die Wahl eindrucksvoller• Kleidung für die Be 
diensteten des Geschäfts, durch Anbringung von 
Emblemen, Bildern und sonstigem Aufputz an den Ge 
schäftshäusern oder durch die Ausstattung der Schau 
fenster, Warenkataloge, Zirkulare und sonstigen Druck 
schriften. 
Die Erfahrung hat gezeigt, daß derartige Veranstal 
tungen einen eigentümlichen, unterscheidenden Charakter 
gewinnen können und, nachdem sie im Publikum Ansehen 
und Anerkennung gefunden haben, von andern Gewerbe 
treibenden mißbräuchlich zu dem Zwecke verwendet 
werden, um Verwechslungen hervorzurufen. Derartige 
Geschäftsabzeichen sollen deshalb, sofern sie innerhalb 
der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen eines Er 
werbsgeschäfts gelten, gegen unbefugten Gebrauch durch 
die Bestimmung des § 16 Abs. 3 in Zukunft geschützt 
werden. 
Der vierte Absatz des § 16 enthält unter Hinweis 
auf § 13 Abs. 3 des Gesetzes die Bestimmung, daß ein 
ünterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Be 
triebs begründet ist, wenn in seinem geschäftlichen Be 
trieb der Mißbrauch fremder Bezeichnungen von einem 
Angestellten oder Beauftragten vorgenommen wird. 
(Schluß folgt.) 
Die württembergisclie Baugewerksberufs- 
genossenschaft 
hielt am 30. September ihre diesjährige ordentliche Ge 
nossenschaftsversammlung im Saal der Handwerkskammer 
in Stuttgart unter Leitung ihres Vorsitzenden, des Hof 
werkmeisters und Gemeinderats Haußer, ab. Nach dem 
vorgelegten Verwaltungsbericht waren im Jahr 1908 
gegen Unfall versichert 12 308 Kleinmeister (Gewerbe 
treibende, welche nicht regelmäßig mehr als einen Lohn 
arbeiter beschäftigen) und 114 746 Betriebsbeamte und 
Arbeiter, für welche 4 398 752 M. bzw. 30482 056 M. an 
rechnungsfähige Gehälter und Löhne nachgewiesen wurden. 
Die Zahl der zur Anmeldung gelangten Unfälle betrug 
1482, die der ersatzpflichtigen Unfälle 529. An Unfall 
entschädigungen kamen im Jahr 1908 für insgesamt 
3754 Unfälle (3225 aus den Vorjahren und 529 aus dem 
Jahr 1908) 595 610 M. zur Auszahlung, wovon 123270 M. 
auf Kleinmeister und 472 340 M. auf Betriebsbeamte und 
Arbeiter entfallen. Die Kosten der Verwaltung ein 
schließlich der Schiedsgerichts- und Unfalluntersuchungs 
kosten beliefen sich auf 106 092 M. oder 17,81 °/ 0 der 
gezahlten Entschädigungen, während das Gesamtvermögen 
der Berufsgenossenschaft auf 31. Dez. 1908 1749058 M. 
gegen 1 631779 M. am 31. Dezember 1907 betragen hat. 
Seit Bestehen der Berufsgenossenschaft (1. Oktober 1885) 
sind von 25 209 zur Anzeige gebrachten Unfällen 8418 
ersatzpflichtig geworden. Die für letztere bezahlten Ent 
schädigungen beliefen sich bis 31. Dezember 1908 auf 
6 710442 M. Bei der mit der Berufsgenossenschaft ver 
bundenen Versicherungsanstalt, hei welcher die 
Versicherung solcher Personen gegen Unfall erfolgt, die
	        

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