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BAUZEITUNG
Nr. 41
Schadenersatz nur geltend gemacht werden kann, wenn
der Mitteilende die Unrichtigkeit kannte oder kennen
mußte. Einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schaden
ersatz und Unterlassung hat nur der Geschädigte. Nach
§ 13 Abs. 3 kann der Unterlassungsanspruch auch gegen
den Geschäftsinhaber begründet werden, wenn sein An
gestellter oder Beauftragter geschäftsschädigende Aeuße-
rungen zu Zwecken des Wettbewerbs über einen andern
gemacht hat.
Der § 15 entspricht dem § 7 des früheren Gesetzes.
Die Strafen sind gegen früher erhöht. Bestrafung
erfolgt, auch wenn die geschäftsschädigende Verleumdung
nicht zu Zwecken des Wettbewerbs, wie solches beim
§ 14 erforderlich ist, sondern bei einer beliebigen andern
Gelegenheit geschieht. Bestrafung tritt nach § 22 des
Gesetzes nur auf Antrag ein, und zwar im Wege der
Privatklage. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Oeffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft er
hoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
III. Mißbräuchliche Benutzung- von Namen und Firmen
Das Handelsgesetzbuch trifft bereits Bestimmung da
hin, daß jede neue Firma sich von allen an demselben
Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden
und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deut
lich unterscheiden muß. Damit wird ein gewisses un
redliches, auf Täuschung des Publikums berechnetes
Geschäftsgebaren nicht genügend getroffen; bisweilen
gibt jemand seinem Geschäfte einen Namen, eine Firma
oder eine Bezeichnung, die große Aehnlichkeit
mitNaraen, Firma oder Bezeichnung eines an
dern Geschäfts hat. Dadurch sucht er im Publikum
einen Irrtum zu erregen und Kunden anzulocken, die
sich dem andern Geschäfte zu wenden wollen oder jeden
falls ohne die täuschende Benennung nicht zu ihm
kommen würden. So kommt zum Beispiel unter dem
Namen „Vorwerks Velourborde“ von der Firma Vor
werk & Sohn in Barmen eine Plüschlitze in Handel, die
große Berühmtheit erlangt hat. Ein Fabrikant und ein
Reisender in Barmen taten sich mit einem Seifensieder
A. Vorwerk unter der Firma „Vorwerk & Co.“ in Barmen
zusammen und fertigten Velourborden geringeren Wertes
als die Vorwerksche Velourborde. Ein paar Kauf
leute in Leipzig traten mit einem Pianofortearbeiter
Blüthner zusammen und brachten „Blüthner-Flügel“ in
den Handel, wobei jeder natürlich an Instrumente aus
dem Welthause Julius Blüthner in Leipzig dachte und
denken sollte. Gegen solchen unlauteren Wett
bewerb schreitet der § 16 des Wettbewerbsgesetzes ein
durch folgende Bestimmungen:
§ 16.
„Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine
Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbs
geschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer
Druckschrift in einer Weise benutzt, welche geeignet
ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder
der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich
ein andrer befugterweise bedient, kann von diesem auf
Unterlassung der Benutzung in Anspruch genommen
werden.
Der Benutzende ist dem Verletzten zum Ersätze
des Schadens verpflichtet, wenn er wußte oder wissen
mußte, daß die mißbräuchliche Art der Benutzung ge
eignet war, Verwechslungen hervorzurufen.
Der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts
stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstigen zur
Unterscheidung des Geschäfts von andern Geschäften
bestimmten Einrichtungen gleich, welche innerhalb be
teiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Erwerbs
geschäfts gelten. Auf den Schutz von Warenzeichen
und Ausstattungen (§§ 1, 15 des Gesetzes zum Schutze
der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894, Reichs
gesetzblatt S. 441) linden diese Vorschriften keine An
wendung.
Die Vorschriften des § 13 Abs. 3 finden entsprechende
Anwendung. “
Der § 16 entspricht dem § 8 des alten Gesetzes.
Neu sind im § 16 der Abs. 3 und der Abs. 4. Ersterer
läßt Schutz gegen unbefugten Gebrauch ange
deihen denjenigen Merkmalen, welche die Unter
scheidung von andern Geschäften durch die be
sondere Art der äußeren Anordnung, der Gestalt oder
Ausstattung von Geschäftseinrichtungen zum Gegenstand
haben, zum Beispiel durch Ausstattung von Ge
schäftswagen oder sonstigen Wirtschaftsgegenständen,
die Wahl eindrucksvoller• Kleidung für die Be
diensteten des Geschäfts, durch Anbringung von
Emblemen, Bildern und sonstigem Aufputz an den Ge
schäftshäusern oder durch die Ausstattung der Schau
fenster, Warenkataloge, Zirkulare und sonstigen Druck
schriften.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß derartige Veranstal
tungen einen eigentümlichen, unterscheidenden Charakter
gewinnen können und, nachdem sie im Publikum Ansehen
und Anerkennung gefunden haben, von andern Gewerbe
treibenden mißbräuchlich zu dem Zwecke verwendet
werden, um Verwechslungen hervorzurufen. Derartige
Geschäftsabzeichen sollen deshalb, sofern sie innerhalb
der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen eines Er
werbsgeschäfts gelten, gegen unbefugten Gebrauch durch
die Bestimmung des § 16 Abs. 3 in Zukunft geschützt
werden.
Der vierte Absatz des § 16 enthält unter Hinweis
auf § 13 Abs. 3 des Gesetzes die Bestimmung, daß ein
ünterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Be
triebs begründet ist, wenn in seinem geschäftlichen Be
trieb der Mißbrauch fremder Bezeichnungen von einem
Angestellten oder Beauftragten vorgenommen wird.
(Schluß folgt.)
Die württembergisclie Baugewerksberufs-
genossenschaft
hielt am 30. September ihre diesjährige ordentliche Ge
nossenschaftsversammlung im Saal der Handwerkskammer
in Stuttgart unter Leitung ihres Vorsitzenden, des Hof
werkmeisters und Gemeinderats Haußer, ab. Nach dem
vorgelegten Verwaltungsbericht waren im Jahr 1908
gegen Unfall versichert 12 308 Kleinmeister (Gewerbe
treibende, welche nicht regelmäßig mehr als einen Lohn
arbeiter beschäftigen) und 114 746 Betriebsbeamte und
Arbeiter, für welche 4 398 752 M. bzw. 30482 056 M. an
rechnungsfähige Gehälter und Löhne nachgewiesen wurden.
Die Zahl der zur Anmeldung gelangten Unfälle betrug
1482, die der ersatzpflichtigen Unfälle 529. An Unfall
entschädigungen kamen im Jahr 1908 für insgesamt
3754 Unfälle (3225 aus den Vorjahren und 529 aus dem
Jahr 1908) 595 610 M. zur Auszahlung, wovon 123270 M.
auf Kleinmeister und 472 340 M. auf Betriebsbeamte und
Arbeiter entfallen. Die Kosten der Verwaltung ein
schließlich der Schiedsgerichts- und Unfalluntersuchungs
kosten beliefen sich auf 106 092 M. oder 17,81 °/ 0 der
gezahlten Entschädigungen, während das Gesamtvermögen
der Berufsgenossenschaft auf 31. Dez. 1908 1749058 M.
gegen 1 631779 M. am 31. Dezember 1907 betragen hat.
Seit Bestehen der Berufsgenossenschaft (1. Oktober 1885)
sind von 25 209 zur Anzeige gebrachten Unfällen 8418
ersatzpflichtig geworden. Die für letztere bezahlten Ent
schädigungen beliefen sich bis 31. Dezember 1908 auf
6 710442 M. Bei der mit der Berufsgenossenschaft ver
bundenen Versicherungsanstalt, hei welcher die
Versicherung solcher Personen gegen Unfall erfolgt, die