Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

16. Oktober 1909 
BAUZBITUNG 
333 
Das neue Deiclisgesetz gegen den un 
lauteren Wettbewerb 
(Schluß) 
IV. Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen 
Gegen den Verrat von Fabrik- und Geschäftsgeheim 
nissen wendet sich der § 17 des neuen Wettbewerbs 
gesetzes; er deckt sich seinem Inhalte nach mit dem § 9 
des alten Gesetzes und enthält keine abgeäuderten Be 
stimmungen. 
§ 17. 
„Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld 
strafe bis zu fünftausend Mark oder mit einer dieser 
Strafen wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter 
oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs Geschäfts- oder 
Stellungen über Selbstkostenpreise, Gewinnab 
schlüsse, Submissionsangebote, Kundenver 
zeichnisse u. a., an deren Geheimhalten sich ein mehr 
oder minder erhebliches geschäftliches Interesse knüpft, 
gegen mißbräuchliche Verwertung zu sichern. Sie ver 
sagen auch für viele Verhältnisse des industriellen Be 
triebs. Der Wert eines Erzeugnisses bestimmt sich sehr 
häufig durch gewisse, ihrer Natur nach weder zum Er- 
findungs- noch zum Gebrauchsmusterschutz berechtigte 
Besonderheiten des Herstellungsverfahrens, beispielsweise 
Mischung verschiedener Ingredienzien, Wahl gewisser 
Temperaturgrade, Zeitdauer der Einwirkung eines elek 
trischen Stromes u. a. Die Angestellten endlich haben 
durch diese Gesetzesbestimmung eine Schädigung in 
ihren berechtigten Interessen nicht zu fürchten. Den 
Arbeitern in einem Geschäft oder in einer Fabrik sollen 
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Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstver 
hältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden 
sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhält 
nisses unbefugt an andre zu Zwecken des Wettbewerbs 
oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs 
Schaden zuzufügen, mitteilt. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts 
oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch 
eine der in Abs. I bezeichnten Mitteilungen oder 
durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten 
verstoßende eigne Handlung erlangt hat, zu Zwecken 
des Wettbewerbs unbedingt verwertet oder an andre 
mitteilt. 
Nach § 20 des Gesetzes wird, wer zu Zwecken des 
Wettbewerbs es unternimmt, einen andern zu einer 
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 17 Abs. 1 
zu bestimmen, mit Gefängnis bis zu neun Monaten 
und mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen bestraft.“ 
Die den gewerblichen Rechtsschutz regelnden Gesetze 
geben dem Kaufmann kein Mittel au die Hand, die Listen 
seiner Bezugsquellen oder Abnehmer, Zusammen 
rücksichtlich dessen, was sie dort gelernt haben und 
was sie zu ihrem späteren Fortkommen ausnutzen müssen, 
durch diese Gesetzesvorschrift keine Beschränkungen auf 
erlegt werden. Das, was der Lehrling im Geschäft 
seines Meisters oder Prinzipals gelernt hat, das soll er 
auch zu seinem ferneren Fortkommen für sich nutzbar 
machen. Der wesentlichste Grund für die Vorschrift 
liegt darin, daß in einer Zeit, wo ungeachtet der all 
gemeinen Solidität und Ehrbarkeit der erwerbenden 
Stände doch die Ausnutzung fremden Gutes einen immer 
größeren Umfang annimmt, es doch geboten ist, den 
Lehrherrn, den Meister, den Prinzipal zu schützen gegen 
das Bestreben seines Konkurrenten, sich die Geheimnisse 
anzueignen, die ein Lehrling in dem Geschäft gelernt 
hat, und mit Recht trifft das Gesetz sehr scharfe Be 
stimmungen für die Bestrafung dritter Personen, welche 
zum Verrat der Geheimnisse verleiten. Der unlautere 
Prinzipal, welche^; den Handlungsgehilfen eines andern 
engagiert, ihn seinem bisherigen Brotherrn abspenstig 
macht und nun von ihm die Geschäftsgeheimnisse des 
früheren Dienstherrn herauslockt, um sie für sich nutz 
bar zu machen, darf einer möglichst strengen Bestrafung
	        

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