Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

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BAUZEITUNG

Nr.  45

bei  5  derselben  mußte  die  Eidesleistung  durch  Vollstreckung ­
  der  gerichtlichen  Haftbefehle  erzwungen
werden,  3  Sicherheitshypotheken  auf  Grundstücke  der
Mitglieder  mußten  eingetragen  werden,  die  Ausfälle  betrugen ­
  17  524,65  M.  =  1,32  «/„.
Bei  der  Rheinisch-Westfälischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft
  hatten  40  000  Mitglieder  3159450  M.  aufzubringen. ­
  Anträge  auf  Stundung  sind  eingegangen  von
548  Mitgliedern,  17  629  Anträge  auf  Zwangsvollstreckung
waren  erforderlich,  3486  Pfändungsversuche  blieben
fruchtlos,  225  Mitglieder  mußten  zur  Ableistung  des
Offenbarungseides  geladen  werden,  bei  55  Mitgliedern
mußte  die  Eidesleistung  durch  Vollstreckung  der  gerichtlichen ­
  Haftbefehle  erzwungen  werden,  die  Ausfälle  betrugen ­
  154513,10  M.  =  4,89«/„.
Bei  der  Bayrischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft
hatten  12914  Mitglieder  2455860,22  M.  aufzubringen;
96  Stundungsanträge  gingen  ein,  gegen  2576  Mitglieder
war  die  Einleitung  der  Zwangsvollstreckung  erforderlich,
17  derselben  mußten  zur  Ableistung  des  Offenbarungseides ­
  geladen  werden,  2  Mitglieder  mußten  durch  Vollstreckung ­
  der  gerichtlichen  Haftbefehle  zur  Eidesleistung
gezwungen  werden,  3  Sicherheitshypotheken  wurden  eingetragen, ­
  38  Betriebe  mußten  wegen  Zahlungsunfähigkeit
gelöscht  werden.
Daraus  ergibt  sich  wohl  zur  Genüge,  daß  eine  große
Zahl  von  Mitgliedern  der  Baugewerks-Berufsgenossenschaften
  schon  heute  hart  an  der  Grenze  der  Leistungsfähigkeit ­
  angekommen  sind;  weitere  Lasten  können  diesen
Unternehmern  nicht  auferlegt  werden,  ohne  die  wirtschaftliche ­
  Existenz  derselben  zu  gefährden.  Würden
ihnen  gleichwohl  noch  weitere,  zumal  unnütze  und  unproduktive ­
  Belastungen  für  sozialpolitische  Zwecke  aufgebtirdet
  werden,  so  müßten  viele  zugrunde  gehen.  Dadurch ­
  würden  aber  nicht  nur  für  das  Baugewerbe,  sondern ­
  zugleich  für  den  Staat,  die  Gemeinden  und  zahlreiche ­
  andre  Gewerbetreibende  große  Schäden  herbeigeführt
werden.  Die  Steuerkraft  der  Gewerbetreibenden  ginge
zurück,  eine  Mindereinnahme  des  Staates  und  der  Gemeinden ­
  sowie  zahlreiche  Verluste  der  auf  die  Baugeschäfte ­
  angewiesenen  Gewerbetreibenden  wäre  die  Folge.
Die  Beweise  dafür  liefert  die  Wirtschaftsgeschichte  aller
Zeiten.  Ob  die  Regierung  es  angesichts  solcher  Tatsachen ­
  und  Feststellungen  noch  wagen  wird,  durch  ihre
Reichsversicherungsordnung  dem  Baugewerbe  die  enormen
Lasten  für  die  an  sich  entbehrlichen  Versicherungsämter
aufzuerlegen,  das  steht  dahin;  wir  möchten  vor  einer
derartigen  Maßnahme  eindringlich  warnen.
Die  neue  Bauordnung  in  der  Ersten
Kammer
VL
Zum  Art.  29.
Was  ist  aus  den  wenigen  Zeilen  des  Regierungsentwurfes ­
  nun  alles  geworden?  Erst  will  die  Regierung
bezüglich  der  Baudichte  den  Verordnungsweg  beschreiten,
dann  muß  sie  —  der  Zweiten  Kammer  gehorchend  —
die  Verordnung  ausschalten  und  die  generellsten  Bestimmungen ­
  ins  Gesetz  aufnehmen,  und  nun  kommt  die
Erste  Kammer  und  hilft  der  Regierung,  daß  dieselbe
ihre  Wünsche,  die  in  der  Verordnung  keinen  Widerstand
hatten,  sicher  ins  Gesetz  hineinbringt.  Und  es  ist  ein
Glück,  daß  das  Alphabet  reicht,  um  die  einzelnen  Artikel ­
  dieses  Artikels  bezeichnen  zu  können.
Es  ist  wohl  über  keine  Vorschrift  in  Kreisen  der
praktischen  Architekten  und  Techniker  soviel  Widerspruch ­
  erhoben  worden,  wie  über  den  Art.  29  der  Ersten
Kammer.  Es  liegt  dies  allerdings  wesentlich  in  der  Natur
der  Sache.  Bildet  doch  dieser  Art.  29  den  Grundgedanken,
der  jeder  baulichen  Ausnutzung  eines  Grundstücks  vorangehen ­

  muß,  und  welcher  der  schaffenden  Phantasie  des
Künstlers  unabweisbare  Grenzen  setzt,  wodurch  diese
wiederum  autoritativ  beeinflußt  wird:  das  Recht  wird
zur  Vernunft!
Regierung  und  Landstände  haben  hier  nicht  nur  die
sozialen  Wirkungen  zu  untersuchen,  sondern  auch  jene
Wirkungen,  die  derartige  Vorschriften  auf  die  Tätigkeit
der  schaffenden  Künstler  ausüben,  und  die  Verantwortung ­
  ist  hierbei  nicht  geringer.  Was  nun  will  der
schaffende  Architekt?  Vorschriften  will  er,  und  zwar
solche,  die  den  privaten  Interessen  zugunsten  des  öffentlichen ­
  Wohls  gerechte  Grenzen  ziehen,  keine  Geheimwissenschaft ­
  bilden  und  den  Schwachen  wie  den  Starken
gleichmäßig  schützen  und  hemmen.  Vorschriften,  die
das  in  praxi  erzielen,  was  sie  in  Theorie  beabsichtigen,
und  deren  tatsächlicher  Zweck  mit  dem  in  Einklang  zu
bringen  ist,  was  Erfahrung  und  Wissenschaft  fordert.
Und  nun  zum  Art.  29  der  Ersten  Kammer.  Die  Baudichte ­
  wird  geregelt  Hand  in  Hand  mit  Art.  25  nach
Abstandsmaßen,  welche  im  Verhältnis  zur  Gebäudebzw.
  Fensterhöhe  bemessen  sind.  Für  die  Theorie  ist
dieses  Abstandssystem  einfach  und  sicher;  die  Theorie
empfiehlt  dasselbe  auch  aufs  angelegentlichste,  weil  es  schon
viel  gehandhabt  wurde  und  sich  somit  bewährt  hat.
Theorie  und  Praxis  sind  in  der  Baupolizei  nun  meistens
verschieden;  vielfach  hassen  sie  sich,  und  das  ist  der  erste
Grund  des  Tiefstandes  unsrer  Baupolizei.  Die  Theorie
ist  Leiterin  und  ist  mit  der  Praxis  nur  durch  überschriebene
  Kanzleibogen  verbunden.  In  der  Tat  weist
dieses  Abstandsystem  große  Schäden  auf  und  namentlich
bezüglich  der  Hygiene.  An  dieser  Stelle  sei  hierzu
folgendes  angeführt:
a)  Die  Gestalt  des  Gebäudes  hängt  von  den  Grenzlinien ­
  des  Grundstücks  ab,  und  zwar  nicht  nur  bezüglich
der  Grundform,  sondern  auch  bezüglich  der  Gebäudehöhen; ­
  dies  führt  erfahrungsgemäß  zu  Mißgestalten,  die
einer  gesunden  Aesthetik  hohnsprechen.
b)  Die  Abstandsbemessung  der  Lichtöfifnungen  führt
zu  gemeinschaftlichen  Lichtquellen  bzw.  Lichthöfen  mit
vertikaler  Ventilation.  Vom  Standpunkt  der  Hygiene
und  insbesondere  vom  Standpunkt  der  Moral  ist  dies  zu
verwerfen.
c)  Die  Ausnutzung  der  gesetzlich  festgelegten,  lichtgebenden ­
  Abstände  führt  zur  Schaffung  langer,  aber
schmaler  Räume  mit  ausschließlicher  Kopfbelichtung;  die
Erste  Kammer  rechnet  mit  einer  Gebäudetiefe  von
15  m  und  müsste  das  Kopflicht  somit  auf  7,50  m  Tiefe
genügen.  (Schlafzimmerventilation  ?)

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d)  Die  Ausnutzung  der  kleinen  Grundstücke  ist  gegenüber ­
  großen  Grundstücksflächen  sehr  erschwert;  außerdem ­
  ist  nicht  die  Größe  des  Grundstücks,  sondern  die
absichtlichen  oder  zufälligen  Grenzlinien  für  die  Baumöglichkeit ­
  maßgebend,  und  da  der  Wert  des  Grund-
            
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