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BAUZEITUNG
Nr. 45
bei 5 derselben mußte die Eidesleistung durch Vollstreckung
der gerichtlichen Haftbefehle erzwungen
werden, 3 Sicherheitshypotheken auf Grundstücke der
Mitglieder mußten eingetragen werden, die Ausfälle betrugen
17 524,65 M. = 1,32 «/„.
Bei der Rheinisch-Westfälischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft
hatten 40 000 Mitglieder 3159450 M. aufzubringen.
Anträge auf Stundung sind eingegangen von
548 Mitgliedern, 17 629 Anträge auf Zwangsvollstreckung
waren erforderlich, 3486 Pfändungsversuche blieben
fruchtlos, 225 Mitglieder mußten zur Ableistung des
Offenbarungseides geladen werden, bei 55 Mitgliedern
mußte die Eidesleistung durch Vollstreckung der gerichtlichen
Haftbefehle erzwungen werden, die Ausfälle betrugen
154513,10 M. = 4,89«/„.
Bei der Bayrischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft
hatten 12914 Mitglieder 2455860,22 M. aufzubringen;
96 Stundungsanträge gingen ein, gegen 2576 Mitglieder
war die Einleitung der Zwangsvollstreckung erforderlich,
17 derselben mußten zur Ableistung des Offenbarungseides
geladen werden, 2 Mitglieder mußten durch Vollstreckung
der gerichtlichen Haftbefehle zur Eidesleistung
gezwungen werden, 3 Sicherheitshypotheken wurden eingetragen,
38 Betriebe mußten wegen Zahlungsunfähigkeit
gelöscht werden.
Daraus ergibt sich wohl zur Genüge, daß eine große
Zahl von Mitgliedern der Baugewerks-Berufsgenossenschaften
schon heute hart an der Grenze der Leistungsfähigkeit
angekommen sind; weitere Lasten können diesen
Unternehmern nicht auferlegt werden, ohne die wirtschaftliche
Existenz derselben zu gefährden. Würden
ihnen gleichwohl noch weitere, zumal unnütze und unproduktive
Belastungen für sozialpolitische Zwecke aufgebtirdet
werden, so müßten viele zugrunde gehen. Dadurch
würden aber nicht nur für das Baugewerbe, sondern
zugleich für den Staat, die Gemeinden und zahlreiche
andre Gewerbetreibende große Schäden herbeigeführt
werden. Die Steuerkraft der Gewerbetreibenden ginge
zurück, eine Mindereinnahme des Staates und der Gemeinden
sowie zahlreiche Verluste der auf die Baugeschäfte
angewiesenen Gewerbetreibenden wäre die Folge.
Die Beweise dafür liefert die Wirtschaftsgeschichte aller
Zeiten. Ob die Regierung es angesichts solcher Tatsachen
und Feststellungen noch wagen wird, durch ihre
Reichsversicherungsordnung dem Baugewerbe die enormen
Lasten für die an sich entbehrlichen Versicherungsämter
aufzuerlegen, das steht dahin; wir möchten vor einer
derartigen Maßnahme eindringlich warnen.
Die neue Bauordnung in der Ersten
Kammer
VL
Zum Art. 29.
Was ist aus den wenigen Zeilen des Regierungsentwurfes
nun alles geworden? Erst will die Regierung
bezüglich der Baudichte den Verordnungsweg beschreiten,
dann muß sie — der Zweiten Kammer gehorchend —
die Verordnung ausschalten und die generellsten Bestimmungen
ins Gesetz aufnehmen, und nun kommt die
Erste Kammer und hilft der Regierung, daß dieselbe
ihre Wünsche, die in der Verordnung keinen Widerstand
hatten, sicher ins Gesetz hineinbringt. Und es ist ein
Glück, daß das Alphabet reicht, um die einzelnen Artikel
dieses Artikels bezeichnen zu können.
Es ist wohl über keine Vorschrift in Kreisen der
praktischen Architekten und Techniker soviel Widerspruch
erhoben worden, wie über den Art. 29 der Ersten
Kammer. Es liegt dies allerdings wesentlich in der Natur
der Sache. Bildet doch dieser Art. 29 den Grundgedanken,
der jeder baulichen Ausnutzung eines Grundstücks vorangehen
muß, und welcher der schaffenden Phantasie des
Künstlers unabweisbare Grenzen setzt, wodurch diese
wiederum autoritativ beeinflußt wird: das Recht wird
zur Vernunft!
Regierung und Landstände haben hier nicht nur die
sozialen Wirkungen zu untersuchen, sondern auch jene
Wirkungen, die derartige Vorschriften auf die Tätigkeit
der schaffenden Künstler ausüben, und die Verantwortung
ist hierbei nicht geringer. Was nun will der
schaffende Architekt? Vorschriften will er, und zwar
solche, die den privaten Interessen zugunsten des öffentlichen
Wohls gerechte Grenzen ziehen, keine Geheimwissenschaft
bilden und den Schwachen wie den Starken
gleichmäßig schützen und hemmen. Vorschriften, die
das in praxi erzielen, was sie in Theorie beabsichtigen,
und deren tatsächlicher Zweck mit dem in Einklang zu
bringen ist, was Erfahrung und Wissenschaft fordert.
Und nun zum Art. 29 der Ersten Kammer. Die Baudichte
wird geregelt Hand in Hand mit Art. 25 nach
Abstandsmaßen, welche im Verhältnis zur Gebäudebzw.
Fensterhöhe bemessen sind. Für die Theorie ist
dieses Abstandssystem einfach und sicher; die Theorie
empfiehlt dasselbe auch aufs angelegentlichste, weil es schon
viel gehandhabt wurde und sich somit bewährt hat.
Theorie und Praxis sind in der Baupolizei nun meistens
verschieden; vielfach hassen sie sich, und das ist der erste
Grund des Tiefstandes unsrer Baupolizei. Die Theorie
ist Leiterin und ist mit der Praxis nur durch überschriebene
Kanzleibogen verbunden. In der Tat weist
dieses Abstandsystem große Schäden auf und namentlich
bezüglich der Hygiene. An dieser Stelle sei hierzu
folgendes angeführt:
a) Die Gestalt des Gebäudes hängt von den Grenzlinien
des Grundstücks ab, und zwar nicht nur bezüglich
der Grundform, sondern auch bezüglich der Gebäudehöhen;
dies führt erfahrungsgemäß zu Mißgestalten, die
einer gesunden Aesthetik hohnsprechen.
b) Die Abstandsbemessung der Lichtöfifnungen führt
zu gemeinschaftlichen Lichtquellen bzw. Lichthöfen mit
vertikaler Ventilation. Vom Standpunkt der Hygiene
und insbesondere vom Standpunkt der Moral ist dies zu
verwerfen.
c) Die Ausnutzung der gesetzlich festgelegten, lichtgebenden
Abstände führt zur Schaffung langer, aber
schmaler Räume mit ausschließlicher Kopfbelichtung; die
Erste Kammer rechnet mit einer Gebäudetiefe von
15 m und müsste das Kopflicht somit auf 7,50 m Tiefe
genügen. (Schlafzimmerventilation ?)
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d) Die Ausnutzung der kleinen Grundstücke ist gegenüber
großen Grundstücksflächen sehr erschwert; außerdem
ist nicht die Größe des Grundstücks, sondern die
absichtlichen oder zufälligen Grenzlinien für die Baumöglichkeit
maßgebend, und da der Wert des Grund-