20. November 1909
BAUZEITUNO
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Künstlerischer Schmuck am Zeughaus in Ludwigsburg
Verantwortlichkeit des einzelnen wesentlich bedingen
(Verträge, ausführliche Korrespondenz, mündliche, von
beiden Seiten bestrittene Abmachungen u. dgl.), und ist
der Baubetrieb an sich ein komplizierter (Architekt,
Generalunternehmer mit Unterakkordanten und Bau
leitung der Bauherrschaft), der von Anfang an mit ziem
lichen Reibungen arbeitete, so wäre eine voreilige Stel
lungnahme der gerichtlichen Sachverständigen zur Schuld
frage auf Grund unsicherer, vielfach bestrittener Aussagen
ein nicht zu "rechtfertigendes Verhalten gewesen, das sich
die Verteidigung zur Bemängelung der Objektivität der
Sachverständigen sicher hätte nicht entgehen lassen.
Für die Rechtsanwälte der Parteien und für die von
ihnen gewonnenen Sachverständigen liegt die Sache
wesentlich anders. Ihnen steht es frei, in ihren Schrift
sätzen je von ihrem Standpunkt aus den Fall zu be
leuchten und die für ihren Mandanten günstigen Um
stände hervorzuheben. Dagegen wird es stets die Aufgabe
der gerichtlichen Sachverständigen sein, auf Grund des
gesamten Tatbestandes, der zu einem guten Teil erst in
der Hauptverhandlung, wo die Zeugen unter Eid aus-
sagen und unter sich und mit den Angeklagten im Be
darfsfall konfrontiert werden, einwandfrei festgelegt wird,
gewissenhaft, unter Würdigung der von den Sachver
ständigen «der Parteien vorgebrachten Gründe und An
sichten ihr endgültiges Urteil abzugeben. Sache des
Gerichtes ist es dann, ihre Beweisführung als schlüssig
anzunehmen oder sie zu verwerfen.
Auf die Ausstellung von Herrn Woltz, daß die Zeugen
im Gegensatz zur Hauptverhandlung in der Vorunter
suchung nicht konfrontiert worden seien, und daß so
mehrfach Aeußerungen der Verhörten zu Papier ge
kommen seien, die sie nachträglich nicht aufrechterhalten
konnten, brauchen wir hier nicht einzugehen, da für die
Form der Voruntersuchung lediglich der Untersuchungs
richter verantwortlich und bestimmend ist.
Daß Herr Woltz in den Strafprozeß hineingezogen
wurde, ist somit nicht auf das Verhalten der gericht
lichen Sachverständigen, sondern auf den Umstand zurück
zuführen, daß seine Firma sich der Bauleitung vertrags
mäßig verpflichtet hatte, sämtliche Werkzeichnungen und
statischen Berechnungen für die Ausführung zu liefern,
und daß der Angeklagte Fohrmann angegeben hatte, sie
seien ihm verspätet zugestellt worden. Der baupolizei
lich genehmigte Neubau ist nämlich unmittelbar vor dem
Baubeginn von der Bauherrschaft ganz erheblich ab
geändert worden, so daß nahezu sämtliche Eisenkonstruk
tionen und wichtige Konstruktionsglieder, wie Säulen
und Pfeiler, eine durchaus andre Belastung, als im ur
sprünglichen Entwurf angenommen war, erhielten. Ein
Teil dieser Konstruktionsglieder, darunter auch der deu
Einsturz herbeiführende Pfeiler D, ist im „ Drang der Ge
schäfte“ nicht mehr für die neuen Verhältnisse nach
gerechnet worden, so daß Fohrmann sich genötigt sah,
innerhalb kürzester Frist die statische Berechnung für
den größten Teil der Eisenkonstruktionen selbst zu fer
tigen, wozu er seinem Vertrag nach nicht verpflichtet
war. Es würde zu weit führen, auf die von Fohrmann
bestrittenen oder nur teilweise zugegebenen Vorbringen
des Herrn Woltz, Fohrmann habe alles allein machen
wollen, habe sich mit Werkplänen von nur schematischem
Charakter begnügt, habe versichert, er übernehme für
die Ausführung jede Garantie u. s. w., des näheren eiu-
zugehen, aber so viel wird klar sein, daß die von Fohr
mann vorgebrachten Entlastungsgründe, die sich ins
besondere auf die Beschaffenheit und rechtzeitige Liefe
rung der Pläne durch die Bauleitung bezogen, nicht
kurzerhand abgewiesen werden konnten; es sind dies
zum Teil dieselben Gründe, die dem Angeklagten Fohr
mann auch bei der Strafzumessung günstig zustatten
gekommen sind. So ist sicher auch der Umstand für
den Ausgang des Prozesses nicht ohne Bedeutung ge
wesen, daß drei Zeugen ihre anfänglich in Uebereinstim-
mung mit Fohrmann gemachten Aussagen, es sei auf
dem Bureau der Firma Bihl & Woltz sonst üblich ge
wesen, die mit Zementmörtel statt mit Speis zu erstellen