24. Dezember 1909
BAUZBITUNG
411
Hof llf.oofm
i
qm
Lichtgebende Fläche: '/s Straßenbreite . . . — 6,00
Hof VjX.s/jo x 18,00 = 2,70
8,70
(Va deswegen, weil der Abstand mit 3 / 10 für zwei Gebäude nach
ausübendem Hecht gilt.)
8,70 qm . . . . = 289 cbm
1,00 „ . , . . = 33 „
5950 qm = 2400 cbm
1 „ — 0,4 „
oder aber, pro qm Platz kann mit
2400 ,
5950 + 240 — 0,39 cbm
ausgenutzt werden.
Rechnet man für ein normales Zimmer samt Mauern
100 cbm und für den qm Platz 50 M., so kommt auf
ein Zimmer eines Gebäudes ein Platzwert
nach Beispiel a) . . . 625,00 M.
,, „ b) . . . 415,00 „
» )! c) 12 800,00 „
Es ließen sich noch viele Beispiele anführen; es geht
aber schon aus vorstehendem hervor, daß sich die Bau
dichte nach dem angeführten System einfach, klar und
gerecht regeln läßt und daß dieses System es ermöglicht,
die so wichtigen wirtschaftlichen Fragen zu erledigen
und die Baudichte staffelförmig, je nach den Werten
der Grundstücke oder aber der Zweckbestimmung der
Gebäude zu regeln. Selbstverständlich gibt es auch
hier einzelne Fälle, die besondere Aufmerksamkeit bean
spruchen, welche aber auf einfache Weise in zweck
mäßigen Grenzen gehalten werden können.
Max Mueller.
Entgegnung
Durch den Artikel des Herrn Oberbaurat Mörike in
Nr. 47 und 50 der Bauzeitung vermag ich mich gerade
im Kern meiner früheren Ausführungen nicht als wider
legt zu betrachten, um so weniger, als der Artikel wichtige
Momente, wie die Stellung der Italiener zu der Einsturz-
Ursache, gar nicht berührt, anderseits Tatsächliches
Waisenhaus Straßburg'
Portal
oder aber pro Quadratmeter kann mit
289 ,
(8,70+16,00) = 12 Cto
ausgenutzt werden.
c) Ein Beispiel nach beschränktem Baurecht;
Gebäudehöhe 2 '/ 2 Stock, Gebäudeabstand 14 m; hin
terer Hof 5 / 10 der Höhe; Vorgarten 3,00 m; Straßen
breite 20 m. Frontlänge 20,00 m; Gebäudetiefe 12,00 m.
Bauvolumen 12x20x10,00 = 2400 cbm.
Lichtgebende Fläche:
20 x (3,00 + 10,00 + ( 5 / 10 x 9,00) = 3500 qm
14,00 X (3,00 + 10,00 + ( 5 / 10 X 9,00) = 2450 „
5950 qm
irrtümlich widergibt (z. B. den Hergang mit der statischen
Berechnung S. 373) und ferner gewisse Einzelheiten
hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Ausgang des Pro
zesses unrichtig beurteilt. So ist mehrmals von der
eidlichen Aussage der „drei Zeugen“ die Rede, und zwar
in einem Zusammenhang, aus dem der Leser schließen
muß, diese Aussage sei von ganz besonderem Einfluß
auf den Freispruch des Gerichts gewesen. In Wirklich
keit ist aber, wie aus der Urteilsbegründung S. 38 und 39
hervorgeht, jene Aussage für das gerichtliche Erkenntnis
völlig belanglos gewesen.
Näher auf den Artikel einzugehen, muß ich unter
lassen, um nicht in Weitschweifigkeiten zu geraten, zu
denen hier nicht der Ort ist. Es muß mir genügen,