Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

24. Dezember 1909 
BAUZBITUNG 
411 
Hof llf.oofm 
i 
qm 
Lichtgebende Fläche: '/s Straßenbreite . . . — 6,00 
Hof VjX.s/jo x 18,00 = 2,70 
8,70 
(Va deswegen, weil der Abstand mit 3 / 10 für zwei Gebäude nach 
ausübendem Hecht gilt.) 
8,70 qm . . . . = 289 cbm 
1,00 „ . , . . = 33 „ 
5950 qm = 2400 cbm 
1 „ — 0,4 „ 
oder aber, pro qm Platz kann mit 
2400 , 
5950 + 240 — 0,39 cbm 
ausgenutzt werden. 
Rechnet man für ein normales Zimmer samt Mauern 
100 cbm und für den qm Platz 50 M., so kommt auf 
ein Zimmer eines Gebäudes ein Platzwert 
nach Beispiel a) . . . 625,00 M. 
,, „ b) . . . 415,00 „ 
» )! c) 12 800,00 „ 
Es ließen sich noch viele Beispiele anführen; es geht 
aber schon aus vorstehendem hervor, daß sich die Bau 
dichte nach dem angeführten System einfach, klar und 
gerecht regeln läßt und daß dieses System es ermöglicht, 
die so wichtigen wirtschaftlichen Fragen zu erledigen 
und die Baudichte staffelförmig, je nach den Werten 
der Grundstücke oder aber der Zweckbestimmung der 
Gebäude zu regeln. Selbstverständlich gibt es auch 
hier einzelne Fälle, die besondere Aufmerksamkeit bean 
spruchen, welche aber auf einfache Weise in zweck 
mäßigen Grenzen gehalten werden können. 
Max Mueller. 
Entgegnung 
Durch den Artikel des Herrn Oberbaurat Mörike in 
Nr. 47 und 50 der Bauzeitung vermag ich mich gerade 
im Kern meiner früheren Ausführungen nicht als wider 
legt zu betrachten, um so weniger, als der Artikel wichtige 
Momente, wie die Stellung der Italiener zu der Einsturz- 
Ursache, gar nicht berührt, anderseits Tatsächliches 
Waisenhaus Straßburg' 
Portal 
oder aber pro Quadratmeter kann mit 
289 , 
(8,70+16,00) = 12 Cto 
ausgenutzt werden. 
c) Ein Beispiel nach beschränktem Baurecht; 
Gebäudehöhe 2 '/ 2 Stock, Gebäudeabstand 14 m; hin 
terer Hof 5 / 10 der Höhe; Vorgarten 3,00 m; Straßen 
breite 20 m. Frontlänge 20,00 m; Gebäudetiefe 12,00 m. 
Bauvolumen 12x20x10,00 = 2400 cbm. 
Lichtgebende Fläche: 
20 x (3,00 + 10,00 + ( 5 / 10 x 9,00) = 3500 qm 
14,00 X (3,00 + 10,00 + ( 5 / 10 X 9,00) = 2450 „ 
5950 qm 
irrtümlich widergibt (z. B. den Hergang mit der statischen 
Berechnung S. 373) und ferner gewisse Einzelheiten 
hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Ausgang des Pro 
zesses unrichtig beurteilt. So ist mehrmals von der 
eidlichen Aussage der „drei Zeugen“ die Rede, und zwar 
in einem Zusammenhang, aus dem der Leser schließen 
muß, diese Aussage sei von ganz besonderem Einfluß 
auf den Freispruch des Gerichts gewesen. In Wirklich 
keit ist aber, wie aus der Urteilsbegründung S. 38 und 39 
hervorgeht, jene Aussage für das gerichtliche Erkenntnis 
völlig belanglos gewesen. 
Näher auf den Artikel einzugehen, muß ich unter 
lassen, um nicht in Weitschweifigkeiten zu geraten, zu 
denen hier nicht der Ort ist. Es muß mir genügen,
	        

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