Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

24. Dezember 1909 
BAUZEITUNtf 
413 
Regierung und Parteien haben ein dringendes Interesse 
daran, daß mit der Sparsamkeit nun Ernst gemacht wird. 
Weder Regierung noch Parteien werden Neigung ver 
spüren, noch eine Reichstinanzreformkampagne durchzu 
machen. Wir haben alle von der letzten genug. Des 
halb können wir der Regierung nur dringend empfehlen, 
den Entwurf der Reichsversicherungsordnung, insbeson 
dere die Yersicherungsärater fallen zu lassen. A. B. 
Ein interessanter Bauprozeß 
„Kommt der Dienstberechtigte init der Annahme 
der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete 
für die infolge des Verzuges nicht geleisteten Dienste 
die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nach 
leistung verpflichtet zu sein.“ So bestimmt § 615 
des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Dienstberechtigte 
arbeitet. Im März wurde bei einem Brückenbau an 
einem Strompfeiler und einem Laudpfeiler gearbeitet, 
doch mußte die Arbeit schließlich am 4, März wegen 
hohen Wasserstandes eingestellt werden. Die Maurer 
behaupten nun, es sei ihnen vom Arbeitgeber oder vom 
Bauleitenden gesagt worden, sie sollten sich täglich mel 
den, damit die Arbeit fortgesetzt werden könne, sobald 
das Wasser wieder gefallen sei. 
Nach einigen Tagen konnte dann auch die Arbeit an 
dem Landpfeiler wieder fortgesetzt werden, an dem 
Strompfeiler aber noch nicht, denn das Hochwasser 
dauerte fort. Die Kläger waren ursprünglich am Land 
pfeiler tätig gewesen, wurden aber nicht weiter beschäf 
tigt, als das Wasser gefallen war, vielmehr wurden die 
ursprünglich am Strompfeiler tätigen älteren Leute nun 
bei dem Landpfeiler plaziert. Die Kläger sind der An 
sicht, daß sie nur wegen des Hochwassers aussetzen 
Waisenhaus Straßburg 
Speisesaal 
Blick in die Fensternischen 
ist der Arbeitgeber, der Dienstverpflichtete der Arbeit 
nehmer. „Der zur Dienstleistung Verpflichtete,“ so fährt 
§ 616 weiter fort, „wird des Anspruchs auf die Ver 
gütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhält 
nismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in der Person 
liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienst 
leistung verhindert wird.“ 
Es handelt sich in dem Falle, den ich hier be 
handeln will, um die Frage, ob Maurer, die durch un 
vermutete Störungen der Bauarbeit zum Aussetzen ge 
nötigt werden, Fortzahlung des Lohnes beanspruchen 
können. Die Frage ist für Baumeister und Bauarbeiter 
von höchstem Interesse, denn unvermutete Störungen 
kommen fast bei jedem Bau vor, sei es durch Ausbleiben 
wichtiger Kontsruktionsteile, sei es durch Unglücksfälle, 
durch Zutreten von Grundwasser, durch Ueberschwem- 
mungen oder Feuersbrunst, durch polizeiliche Maß 
nahmen u. s. w. 
Die Kläger haben im Jahre 1907 und in den ersten 
Monaten des Jahres 1908 als Maurer bei der Baufirma X. 
in Stettin gegen einen Stundenlohn von 56 Pfennigen ge- 
mußten und daß sie, sobald der Landpfeiler wieder frei 
war, zur Fortsetzung ihrer Arbeit hätten zugelassen 
werden müssen. Sie verlangen nun je 26 M. für den 
Zeitverlust gemäß § 615 B.G.B., da sie für die Zeit 
vom 4. bis 8. März hätten aussetzen müssen. Der Maurer 
Abel verlangt aber außerdem 63,30 M., weil er am 7. März 
ohne Kündigung entlassen worden sei. 
Die beklagte Firma wendete ein. daß im Maurer 
gewerbe nur die wirklich geleisteten Arbeitsstunden be 
zahlt werden; die Leute hätten aber auch die Arbeits 
ordnung unterschrieben, nach welcher für Aussetzen keine 
Entschädigung gezahlt werde. 
Die Kläger wurden am 7. April 1908 vom Gewerbe 
gericht zu Stettin abgewiesen; gegen dieses Urteil legten 
sie Berufung ein, doch wurde die Berufung durch Urteil 
des Landgerichts zu Stettin am 10. Februar 1909 ver 
worfen. 
Das Gewerbegericht führte namentlich folgendes aus: 
Die Kläger sind organisierte Maurer, also dem Tarif 
vertrag ohne weiteres unterworfen. Zwar war der Tarif 
vertrag am 31. Dezember 1907 abgelaufen — er sollte
	        
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