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BAUZEITUNG
Nr. 52
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erst noch erneuert werden —, aber die Bestimmungen
des Vertrages waren bereits Ortsgebrauch geworden.
Da nun durch den Tarifvertrag im Maurergewerbe die
Kündigung ausgeschlossen ist, so ist der Anspruch des
Maurers Abel durchaus hinfällig. Die Kläger hatten
sämtlich die Arbeitsordnung unterschrieben, sie hatten
dadurch anerkannt, daß für Aussetzen der Arbeit infolge
eintretender Hindernisse keine Entschädigung gezahlt
werde, und dadurch wird ihr Anspruch, den sie auf
§ 616 B.G.B. gründen, gleichfalls hinfällig. Im übrigen
ist kein Beweis dafür erbracht, daß die Kläger veran
laßt wurden, sich zur Verfügung zu halten, sie haben
auch nicht einmal behauptet, daß sich ihnen Gelegenheit
geboten hätte, in der Zeit an andrer Stelle zu arbeiten.
Sie haben also auch keinen Verlust erlitten, indem sie
sich, wie sie behaupten, zur Verfügung des Unterneh
mers hielten.
Das Landgericht hat den Streitfall noch eingehender
beleuchtet. Der § 615 B.G.B. enthält kein zwingen
des Recht: er kann durch Parteivereinbarung abgeändert
werden. Wenn die Kläger einwenden, der § 4 der Ar
beitsordnung, durch welchen den Arbeitern Vergütung
für Aussetzen abgesprochen wird, verstoße gegen die
guten Sitten, so muß das als unzutreffend bezeichnet
werden. Der Dienstberechtigte, also der Arbeitgeber,
lehnt hier nur die Haftung für Zufall ab, für den er
nach §§ 615 und 616 B.G.B. aufzukommen hätte, und
überträgt diese Haftung für Zufall auf den Dienstver
pflichteten. Da die Paragraphen kein zwingendes Recht
enthalten, also nur maßgeblich sind, wenn nichts andres
vereinbart wurde, so können die Parteien sich über die
Bedingungen einigen, die bei unvorhergesehenen Hinder
nissen in Kraft zu treten haben. Die Arbeiter wenden
ferner ein, daß durch diese Bestimmung der Arbeits
ordnung dem Arbeitgeber ein Mittel gewährt sei, sie
bei der geringsten Störung zu entlassen oder zum Aus
setzen zu zwingen, so daß sie ganz von seiner Willkür ab
hängig wären. Das ist nicht zutreffend, denn was man
unter einer „unvermuteten Störung“ zu verstehen hat,
das unterliegt im Streitfälle der Nachprüfung des Richters.
In vorliegender Sache kann jedenfalls kein Zweifel dar
über entstehen, daß der hohe Wasserstand, der ja die
Fortsetzung der Arbeit tatsächlich verhindert hat, als
eine „unvermutete Störung“ zu erachten ist. Wenn aber
§ 4 der Arbeitsordnung zu Recht besteht, so kann nicht
§ 615 B.G.B. Anwendung finden; denn diese Bestimmung
der Arbeitsordnung schaltet eben als besondere Verein
barung die gesetzliche Bestimmung aiis. — Ich möchte
hier einschalten, daß die Arbeiter den Einwand der
Willkürherrschaft schon deshalb nicht hätten Vorbringen