Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

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BAUZBITUNG 
Nr. 5 
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J/oAstwart/utMs Szn^Sefer- 
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liehen Seitenfronten, die uns der Bauwich in fast allen 
Straßen zeigt, sind vermieden, das Haus steht so natür 
lich da, als könnte es gar nicht anders sein. Hier ver 
stand der Architekt, ohne Umgehung der Bauvorschriften 
doch künstlerische Werte zu schaffen, die das Auge er 
freuen und immer mehr geschätzt werden. Wir haben 
in Stuttgart Straßenrückfronten, die auf höherem Terrain 
stehen und den Passanten und Bewohnern unterer Straßen 
einen Anblick bieten, der an Häßlichkeit und Oede nicht 
zu übertreffen ist. Unsre Stuttgarter Bauordnung hat 
für die künstlerische Behauung von Hauptstraßen einen 
besonderen Paragraphen, dessen Vorschriften sich auch 
auf die Nebengebäude der Gebäude beziehen. Leider 
muß man sagen, daß viele dieser Straßen einen ebenso 
langweiligen, unschönen, ja düsteren Eindruck machen 
wie andre auch. Warum? Sind die baupolizeilichen 
Bestimmungen schuld, so hätte man längst dafür sorgen 
sollen, daß Abhilfe geschaffen wird. Daß eine Stadt 
darunter leiden muß, wenn bei den heutigen Fortschritten 
zum großen Teil noch nach Bestimmungen gearbeitet 
werden muß, die vor Jahrzehnten erlassen wurden, liegt 
auf der Hand. Die Stadtverwaltungen mögen mehr als 
bisher sich der Mitarbeit tüchtiger Architekten bedienen, 
und an Fachleuten von Ruf fehlt es hei uns nicht. In 
dieser Beziehung haben Städte wie München und Frank 
furt a. M. Vorbildliches geleistet. Klatte. 
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Wettbewerb für ein Forstwarthaus in St. Peter in Baden 
Zweiter Preis. Verfasser Dipl.-Ing. Herrn. Wielandt und Dipl.-Ing. 
Friedr. Wielandt-Konstanz 
Modernisierung baupolizeilicher 
Yor Schriften 
Prof. Dr. L. Weber-Kiel, der sich durch seine um 
fassenden Untersuchungen über die Helligkeit in den 
Schulen einen Namen gemacht, hat sich jüngst in einem 
Vortrage im Naturwissenschaftlichen Verein von Schles 
wig-Holstein über die Frage der Modernisierung der bau 
polizeilichen Vorschriften über die Helligkeit der Wohn- 
räume geäußert. Bei der Wichtigkeit des Themas geben 
wir seine Ausführungen, die auch anderwärts Beachtung 
verdienen, auf Grund eines Berichts der Kieler Neuest. 
Nachr. in ihrem wesentlichen Inhalt nachstehend wieder. 
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß staatliche 
und städtische Baubehörden das Recht und die Pflicht haben, 
die genügende Tageslichtzufuhr von bewohnten Räumen 
zu überwachen und die Genehmigung zu Neubauten von 
der Erfüllung dieser Bedingung abhängig zu machen. 
Die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen hierfür müssen 
naturgemäß in einfachste Form gekleidet sein und dürfen 
weder die Bauunternehmer noch die Aufsichtsinstanz mit 
irgendwie schwierigeren Berechnungen belasten. Daher 
beschränken sich die bestehenden Vorschriften auch im 
wesentlichen darauf, ein gewisses Mindestmaß des Ver 
hältnisses von Fensterfläche zu Bodenfläche 
zu fordern. Es wird also zum Beispiel gefordert, daß 
dies Verhältnis mindestens wie 1:6 oder in andern Fällen 
wie 1:10 sei, d. h., daß die Fensterfläche mindestens 
26 2 / 3 % bzw. 10% der Bodenfläche betragen solle. Offen 
bar wächst ja im allgemeinen die eingeführte Lichtmenge 
in demselben Maße wie die Größe der Fenster, und im 
großen ganzen wird man daher auch bei einer gewissen 
Fenstergröße auf ein gewisses, derselben entsprechendes 
Lichtquantum rechnen können. Aber ebenso leicht be 
merkt man auch, daß die Größe der Fenster nicht das 
allein Entscheidende ist. Ein Fenster, das nach der 
freien Landschaft zu liegt, also den Horizont frei hat, 
erhält eine viel größere Lichtzufuhr als ein Fenster, dem 
andre Häuser vorgebaut sind. Aus diesem Grunde wird 
die einfache Vorschrift über das Verhältnis von Feuster- 
zu Bodenfläche vielfach ergänzt durch Bestimmungen über 
die minimale Straßenbreite, die maximale Haus 
hohe sowie auch über den minimalen seitlichen 
Abstand der Häuser von der Grenze. In sehr vielen 
Fällen läßt sich auch durch solche Bedingungen ver 
hindern, daß einem Fenster das Licht ganz abgebaut wird. 
In vielen andern Fällen, z. B. bei Wohnräumen, die 
in alten, enggebauten Stadtteilen liegen, und 
insbesondere bei den nach dem Hofe zu gelegenen 
Räumen, versagen aber die bestehenden Vorschriften und 
verhindern es nicht, daß Räume bewohnt werden, in die 
weder Sonne noch Mond hineinscheint. Die Schwierig 
keit liegt darin, eine allgemein verbindliche Vorschrift 
so zu fassen, daß einerseits keine ungebührliche Be 
hinderung der Bautätigkeit eintritt, anderseits aber den 
Fenstern bewohnter Räume ein gewisses Mindestmaß 
von freiem Himmel und Licht gewährleistet wird. Man 
muß hier von dem Grundgedanken ausgehen, daß in allen 
Fällen, in denen der freie Himmel vor den Fenstern 
mehr oder weniger verbaut ist, ein entsprechender Aus 
gleich durch eine mehr oder weniger große Fensterfläche 
zu erstreben ist. Der von mir empfohlene Weg, um von 
hier aus zu einer Verbesserung der bestehenden Bau 
vorschriften zu gelangen, ohne denselben ihre einfache 
Formulierung zu nehmen, ist folgender: 
Bei der Berechnung des Verhältnisses von Fenster- 
zu Bodenlläche darf die Fenstergröße mit ihrem wirk 
lichen Betrage nur dann in Ansatz gebracht werden, 
wenn der Horizont vor den Fenstern vollkommen frei 
ist. In jedem anderen Falle muß ein kleinerer Betrag 
angesetzt werden. Wie groß diese Reduktion sein muß,
	        

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