Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

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BAUZBITUNG

Nr.  5

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liehen  Seitenfronten,  die  uns  der  Bauwich  in  fast  allen
Straßen  zeigt,  sind  vermieden,  das  Haus  steht  so  natürlich ­
  da,  als  könnte  es  gar  nicht  anders  sein.  Hier  verstand ­
  der  Architekt,  ohne  Umgehung  der  Bauvorschriften
doch  künstlerische  Werte  zu  schaffen,  die  das  Auge  erfreuen ­
  und  immer  mehr  geschätzt  werden.  Wir  haben
in  Stuttgart  Straßenrückfronten,  die  auf  höherem  Terrain
stehen  und  den  Passanten  und  Bewohnern  unterer  Straßen
einen  Anblick  bieten,  der  an  Häßlichkeit  und  Oede  nicht
zu  übertreffen  ist.  Unsre  Stuttgarter  Bauordnung  hat
für  die  künstlerische  Behauung  von  Hauptstraßen  einen
besonderen  Paragraphen,  dessen  Vorschriften  sich  auch
auf  die  Nebengebäude  der  Gebäude  beziehen.  Leider
muß  man  sagen,  daß  viele  dieser  Straßen  einen  ebenso
langweiligen,  unschönen,  ja  düsteren  Eindruck  machen
wie  andre  auch.  Warum?  Sind  die  baupolizeilichen
Bestimmungen  schuld,  so  hätte  man  längst  dafür  sorgen
sollen,  daß  Abhilfe  geschaffen  wird.  Daß  eine  Stadt
darunter  leiden  muß,  wenn  bei  den  heutigen  Fortschritten
zum  großen  Teil  noch  nach  Bestimmungen  gearbeitet
werden  muß,  die  vor  Jahrzehnten  erlassen  wurden,  liegt
auf  der  Hand.  Die  Stadtverwaltungen  mögen  mehr  als
bisher  sich  der  Mitarbeit  tüchtiger  Architekten  bedienen,
und  an  Fachleuten  von  Ruf  fehlt  es  hei  uns  nicht.  In
dieser  Beziehung  haben  Städte  wie  München  und  Frankfurt ­
  a.  M.  Vorbildliches  geleistet.  Klatte.

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Wettbewerb  für  ein  Forstwarthaus  in  St.  Peter  in  Baden
Zweiter  Preis.  Verfasser  Dipl.-Ing.  Herrn.  Wielandt  und  Dipl.-Ing.
Friedr.  Wielandt-Konstanz

Modernisierung  baupolizeilicher
Yor  Schriften
Prof.  Dr.  L.  Weber-Kiel,  der  sich  durch  seine  umfassenden ­
  Untersuchungen  über  die  Helligkeit  in  den
Schulen  einen  Namen  gemacht,  hat  sich  jüngst  in  einem
Vortrage  im  Naturwissenschaftlichen  Verein  von  Schleswig-Holstein ­
  über  die  Frage  der  Modernisierung  der  baupolizeilichen ­
  Vorschriften  über  die  Helligkeit  der  Wohnräume
  geäußert.  Bei  der  Wichtigkeit  des  Themas  geben
wir  seine  Ausführungen,  die  auch  anderwärts  Beachtung
verdienen,  auf  Grund  eines  Berichts  der  Kieler  Neuest.
Nachr.  in  ihrem  wesentlichen  Inhalt  nachstehend  wieder.
Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  staatliche
und  städtische  Baubehörden  das  Recht  und  die  Pflicht  haben,
die  genügende  Tageslichtzufuhr  von  bewohnten  Räumen
zu  überwachen  und  die  Genehmigung  zu  Neubauten  von
der  Erfüllung  dieser  Bedingung  abhängig  zu  machen.
Die  allgemeinen  gesetzlichen  Grundlagen  hierfür  müssen
naturgemäß  in  einfachste  Form  gekleidet  sein  und  dürfen
weder  die  Bauunternehmer  noch  die  Aufsichtsinstanz  mit
irgendwie  schwierigeren  Berechnungen  belasten.  Daher
beschränken  sich  die  bestehenden  Vorschriften  auch  im
wesentlichen  darauf,  ein  gewisses  Mindestmaß  des  Verhältnisses ­
  von  Fensterfläche  zu  Bodenfläche
zu  fordern.  Es  wird  also  zum  Beispiel  gefordert,  daß
dies  Verhältnis  mindestens  wie  1:6  oder  in  andern  Fällen
wie  1:10  sei,  d.  h.,  daß  die  Fensterfläche  mindestens
26 2 / 3  %  bzw.  10%  der  Bodenfläche  betragen  solle.  Offenbar ­
  wächst  ja  im  allgemeinen  die  eingeführte  Lichtmenge
in  demselben  Maße  wie  die  Größe  der  Fenster,  und  im
großen  ganzen  wird  man  daher  auch  bei  einer  gewissen
Fenstergröße  auf  ein  gewisses,  derselben  entsprechendes
Lichtquantum  rechnen  können.  Aber  ebenso  leicht  bemerkt ­
  man  auch,  daß  die  Größe  der  Fenster  nicht  das
allein  Entscheidende  ist.  Ein  Fenster,  das  nach  der
freien  Landschaft  zu  liegt,  also  den  Horizont  frei  hat,
erhält  eine  viel  größere  Lichtzufuhr  als  ein  Fenster,  dem
andre  Häuser  vorgebaut  sind.  Aus  diesem  Grunde  wird
die  einfache  Vorschrift  über  das  Verhältnis  von  Feusterzu
  Bodenfläche  vielfach  ergänzt  durch  Bestimmungen  über
die  minimale  Straßenbreite,  die  maximale  Haushohe ­
  sowie  auch  über  den  minimalen  seitlichen
Abstand  der  Häuser  von  der  Grenze.  In  sehr  vielen
Fällen  läßt  sich  auch  durch  solche  Bedingungen  verhindern, ­
  daß  einem  Fenster  das  Licht  ganz  abgebaut  wird.
In  vielen  andern  Fällen,  z.  B.  bei  Wohnräumen,  die
in  alten,  enggebauten  Stadtteilen  liegen,  und
insbesondere  bei  den  nach  dem  Hofe  zu  gelegenen
Räumen,  versagen  aber  die  bestehenden  Vorschriften  und
verhindern  es  nicht,  daß  Räume  bewohnt  werden,  in  die
weder  Sonne  noch  Mond  hineinscheint.  Die  Schwierigkeit ­
  liegt  darin,  eine  allgemein  verbindliche  Vorschrift
so  zu  fassen,  daß  einerseits  keine  ungebührliche  Behinderung ­
  der  Bautätigkeit  eintritt,  anderseits  aber  den
Fenstern  bewohnter  Räume  ein  gewisses  Mindestmaß
von  freiem  Himmel  und  Licht  gewährleistet  wird.  Man
muß  hier  von  dem  Grundgedanken  ausgehen,  daß  in  allen
Fällen,  in  denen  der  freie  Himmel  vor  den  Fenstern
mehr  oder  weniger  verbaut  ist,  ein  entsprechender  Ausgleich ­
  durch  eine  mehr  oder  weniger  große  Fensterfläche
zu  erstreben  ist.  Der  von  mir  empfohlene  Weg,  um  von
hier  aus  zu  einer  Verbesserung  der  bestehenden  Bauvorschriften ­
  zu  gelangen,  ohne  denselben  ihre  einfache
Formulierung  zu  nehmen,  ist  folgender:
Bei  der  Berechnung  des  Verhältnisses  von  Fensterzu
  Bodenlläche  darf  die  Fenstergröße  mit  ihrem  wirklichen ­
  Betrage  nur  dann  in  Ansatz  gebracht  werden,
wenn  der  Horizont  vor  den  Fenstern  vollkommen  frei
ist.  In  jedem  anderen  Falle  muß  ein  kleinerer  Betrag
angesetzt  werden.  Wie  groß  diese  Reduktion  sein  muß,
            
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