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BAUZBITUNG
Nr. 5
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liehen Seitenfronten, die uns der Bauwich in fast allen
Straßen zeigt, sind vermieden, das Haus steht so natür
lich da, als könnte es gar nicht anders sein. Hier ver
stand der Architekt, ohne Umgehung der Bauvorschriften
doch künstlerische Werte zu schaffen, die das Auge er
freuen und immer mehr geschätzt werden. Wir haben
in Stuttgart Straßenrückfronten, die auf höherem Terrain
stehen und den Passanten und Bewohnern unterer Straßen
einen Anblick bieten, der an Häßlichkeit und Oede nicht
zu übertreffen ist. Unsre Stuttgarter Bauordnung hat
für die künstlerische Behauung von Hauptstraßen einen
besonderen Paragraphen, dessen Vorschriften sich auch
auf die Nebengebäude der Gebäude beziehen. Leider
muß man sagen, daß viele dieser Straßen einen ebenso
langweiligen, unschönen, ja düsteren Eindruck machen
wie andre auch. Warum? Sind die baupolizeilichen
Bestimmungen schuld, so hätte man längst dafür sorgen
sollen, daß Abhilfe geschaffen wird. Daß eine Stadt
darunter leiden muß, wenn bei den heutigen Fortschritten
zum großen Teil noch nach Bestimmungen gearbeitet
werden muß, die vor Jahrzehnten erlassen wurden, liegt
auf der Hand. Die Stadtverwaltungen mögen mehr als
bisher sich der Mitarbeit tüchtiger Architekten bedienen,
und an Fachleuten von Ruf fehlt es hei uns nicht. In
dieser Beziehung haben Städte wie München und Frank
furt a. M. Vorbildliches geleistet. Klatte.
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Wettbewerb für ein Forstwarthaus in St. Peter in Baden
Zweiter Preis. Verfasser Dipl.-Ing. Herrn. Wielandt und Dipl.-Ing.
Friedr. Wielandt-Konstanz
Modernisierung baupolizeilicher
Yor Schriften
Prof. Dr. L. Weber-Kiel, der sich durch seine um
fassenden Untersuchungen über die Helligkeit in den
Schulen einen Namen gemacht, hat sich jüngst in einem
Vortrage im Naturwissenschaftlichen Verein von Schles
wig-Holstein über die Frage der Modernisierung der bau
polizeilichen Vorschriften über die Helligkeit der Wohn-
räume geäußert. Bei der Wichtigkeit des Themas geben
wir seine Ausführungen, die auch anderwärts Beachtung
verdienen, auf Grund eines Berichts der Kieler Neuest.
Nachr. in ihrem wesentlichen Inhalt nachstehend wieder.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß staatliche
und städtische Baubehörden das Recht und die Pflicht haben,
die genügende Tageslichtzufuhr von bewohnten Räumen
zu überwachen und die Genehmigung zu Neubauten von
der Erfüllung dieser Bedingung abhängig zu machen.
Die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen hierfür müssen
naturgemäß in einfachste Form gekleidet sein und dürfen
weder die Bauunternehmer noch die Aufsichtsinstanz mit
irgendwie schwierigeren Berechnungen belasten. Daher
beschränken sich die bestehenden Vorschriften auch im
wesentlichen darauf, ein gewisses Mindestmaß des Ver
hältnisses von Fensterfläche zu Bodenfläche
zu fordern. Es wird also zum Beispiel gefordert, daß
dies Verhältnis mindestens wie 1:6 oder in andern Fällen
wie 1:10 sei, d. h., daß die Fensterfläche mindestens
26 2 / 3 % bzw. 10% der Bodenfläche betragen solle. Offen
bar wächst ja im allgemeinen die eingeführte Lichtmenge
in demselben Maße wie die Größe der Fenster, und im
großen ganzen wird man daher auch bei einer gewissen
Fenstergröße auf ein gewisses, derselben entsprechendes
Lichtquantum rechnen können. Aber ebenso leicht be
merkt man auch, daß die Größe der Fenster nicht das
allein Entscheidende ist. Ein Fenster, das nach der
freien Landschaft zu liegt, also den Horizont frei hat,
erhält eine viel größere Lichtzufuhr als ein Fenster, dem
andre Häuser vorgebaut sind. Aus diesem Grunde wird
die einfache Vorschrift über das Verhältnis von Feuster-
zu Bodenfläche vielfach ergänzt durch Bestimmungen über
die minimale Straßenbreite, die maximale Haus
hohe sowie auch über den minimalen seitlichen
Abstand der Häuser von der Grenze. In sehr vielen
Fällen läßt sich auch durch solche Bedingungen ver
hindern, daß einem Fenster das Licht ganz abgebaut wird.
In vielen andern Fällen, z. B. bei Wohnräumen, die
in alten, enggebauten Stadtteilen liegen, und
insbesondere bei den nach dem Hofe zu gelegenen
Räumen, versagen aber die bestehenden Vorschriften und
verhindern es nicht, daß Räume bewohnt werden, in die
weder Sonne noch Mond hineinscheint. Die Schwierig
keit liegt darin, eine allgemein verbindliche Vorschrift
so zu fassen, daß einerseits keine ungebührliche Be
hinderung der Bautätigkeit eintritt, anderseits aber den
Fenstern bewohnter Räume ein gewisses Mindestmaß
von freiem Himmel und Licht gewährleistet wird. Man
muß hier von dem Grundgedanken ausgehen, daß in allen
Fällen, in denen der freie Himmel vor den Fenstern
mehr oder weniger verbaut ist, ein entsprechender Aus
gleich durch eine mehr oder weniger große Fensterfläche
zu erstreben ist. Der von mir empfohlene Weg, um von
hier aus zu einer Verbesserung der bestehenden Bau
vorschriften zu gelangen, ohne denselben ihre einfache
Formulierung zu nehmen, ist folgender:
Bei der Berechnung des Verhältnisses von Fenster-
zu Bodenlläche darf die Fenstergröße mit ihrem wirk
lichen Betrage nur dann in Ansatz gebracht werden,
wenn der Horizont vor den Fenstern vollkommen frei
ist. In jedem anderen Falle muß ein kleinerer Betrag
angesetzt werden. Wie groß diese Reduktion sein muß,