Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1913)

11.  Januar  1913

BAUZEITUNG

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und  Arbeitszeit  stattfinden,  und  soll  erst  danach  in  die
Beratung  und  Festlegung  des  Hauptvertrages  und  des
Vertragsmusters  eingetreten  werden.
Demgegenüber  erklärten  die  Vertreter  des  Arbeitgeberbundes ­
  folgendes:  Sollten  sich  die  Bezirksverbände  des
Arbeitgeberbundes  mit  den  Bezirksvertretungen  der  Arbeitnehmerorganisationen ­
  auf  örtliche  Lohnerhöhungen  einigen,
so  will  die  Bundesleitung  dem  nicht  entgegenstehen.  Der
Arbeitgeberbund  ist  jedoch  nicht  in  der  Lage,  die  verlangte ­
  Garantie  für  eine  allgemeine  Lohnerhöhung  zu  übernehmen, ­
  kann  auch  keine  allgemeine  Anweisung  auf  Lohnerhöhung ­
  geben.  Um  Verhandlungen  in  den  Bezirken
überhaupt  zu  ermöglichen,  hält  es  der  Arbeitgeberbund
für  unerläßlich,  daß  der  Hauptvertrag  einschließlich  des
Vertragsmusters  zwischen  den  Zentralverbänden  vorher
festgestellt  wird.  Sollten  sich  der  Vereinbarung  des
Hauptvertrages  und  des  Vertragsmusters  unüberwindliche
Schwierigkeiten  entgegenstellen,  so  ist  der  Arbeitgeberwie

  gefährlich  es  ist,  sich  nicht  streng  an  die  Vertragsbestimmungen ­
  zu  halten  oder  nicht  rechtzeitig  für  Abänderungen ­
  der  Bestimmungen  zu  sorgen,  wenn  Abweichungen ­
  sich  erforderlich  machen.  Der  Maurermeister  W.
hatte  auf  Bestellung  der  Frau  M.  auf  deren  Grundstück
ein  Wohnhaus  hergestellt.  Als  Vergütung  waren  10000  M.
vereinbart.  Gezahlt  waren  etwa  1000  M.,  für  den  Rest
hatte  sich  W.  eine  Sicherungshypothek  eintragen  lassen.
Er  forderte  nun  im  Klageweg  diesen  Rest.  Die  Beklagte
M.  machte  jedoch  Wandelung  geltend  und  beantragte
widerklagweise  Beseitigung  des  Hauses,  Rückerstattung
der  Anzahlung  und  Löschung  der  Sicherungshypothek.
Das  Landgericht  wies  die  Widerklage  ab  und  verurteilte
die  Beklagte  zur  Zahlung.  Das  Kammergericht  Berlin
dagegen  wies  die  Klage  ab  und  entsprach  dem  Widerklagantrage.
  Auf  die  Revision  des  Klägers  erklärte  der
7.  Zivilsenat  des  Reichsgerichts:  Unstreitig  ist  dem
Bauverträge  der  Parteien  eine  (anscheinend  nicht  vom

Städtische  Sparkasse  Stuttgart

Eingang  zum  Beamtentreppenhaus

bund  bereit,  den  jetzigen  Vertrag  bis  zum  31.  März  1916
unverändert  zu  verlängern.  Ferner  wird  vom  Arbeitgeberbund ­
  die  Einbeziehung  der  Betonarbeiter  in  den  Tarifvertrag ­
  gefordert,  wozu  die  Arbeitnehmer  keine  endgültige
Stellung  einnehmen  können.  Sämtliche  Parteien  halten
an  diesen  ihren  Erklärungen  fest,  die  Vertreter  der  Arbeitnehmerverbände ­
  erklärten  schließlich,  daß  sie  auf
weitere  Verhandlungen  über  den  gesamten  Inhalt  des
Hauptvertrages  und  des  Vertragsmusters  noch  nicht  vorbereitet ­
  seien  und  daher  hierüber  heute  nicht  verhandeln
könnten.  Hierauf  werden  die  Verhandlungen  im  allseitigen
Einverständnis  auf  den  21.  bzw.  22.  Januar  1913  vertagt.
Die  Verhandlung  soll  in  Berlin  wieder  unter  dem  Vorsitz
des  Dr.  Prenner  stattfinden.
Wandelung  eines  Bauvertrages
nach  Vollendung  des  Baues
sk.  ln  welch  schwierige  Lage  ein  Bauherr  kommen
kann,  wenn  ein  Bauvertrag  nach  Vollendung  des  Baues
gewandelt  werden  darf,  lehrt  folgender  Fall.  Er  zeigt,

Kläger  selbst  herrührende)  Bauzeichnung  zugrunde  gelegt
worden.  Indem  der  Kläger  den  Bau  dieser  Zeichnung
gemäß  übernahm,  versprach  er  die  Gewährung  der  Eigenschaften, ­
  die  das  Haus  nach  der  Zeichnung  haben  sollte.
Diese  Eigenschaften  sind  deshalb  vom  Berufsgericht  mit
Recht  als  zugesicherte  (§  633  ff.  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches) ­
  behandelt.  Nach  der  Bauzeichnung  sollte,  wie
das  Berufsgericht  auf  Grund  des  Gutachtens  des  Sachverständigen ­
  festgestellt  hat,  der  Fußboden  des  Erdgeschosses ­
  eine  Höhenlage  von  durchweg  45  cm  über  dem
Außengelände  haben.  Statt  dessen  befindet  sich  der
Fußboden  in  den  Vorderzimmern  auf  2 / 3  der  Frontlänge
nur  8—10  cm  und  im  übrigen  nur  10—30  cm  über  dem
Außengelände.  Allerdings  war,  wie  das  Berufungsgericht
anerkennt,  die  gleichmäßige  Herstellung  einer  Höhenlage
von  durchweg  45  cm  darum  nicht  ausführbar,  weil  das
Gelände  von  der  Straße  nach  dem  Hofe  zu  eine  starke
und  in  der  Richtung  der  Straße  an  der  Hausfront  entlang
eine  schwächere  Senkung  hatte.  Bei  solcher  Bewandtnis
lag  es  nach  der  Annahme  des  Berufungsgerichts  dem
Kläger  ob,  als  er  die  in  der  Bauzeichnung  nicht  berücksichtigte ­
  Beschaffenheit  des  Geländes  wahrnahm,  eine  ent-
            
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