11. Januar 1913
BAUZEITUNG
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und Arbeitszeit stattfinden, und soll erst danach in die
Beratung und Festlegung des Hauptvertrages und des
Vertragsmusters eingetreten werden.
Demgegenüber erklärten die Vertreter des Arbeitgeberbundes
folgendes: Sollten sich die Bezirksverbände des
Arbeitgeberbundes mit den Bezirksvertretungen der Arbeitnehmerorganisationen
auf örtliche Lohnerhöhungen einigen,
so will die Bundesleitung dem nicht entgegenstehen. Der
Arbeitgeberbund ist jedoch nicht in der Lage, die verlangte
Garantie für eine allgemeine Lohnerhöhung zu übernehmen,
kann auch keine allgemeine Anweisung auf Lohnerhöhung
geben. Um Verhandlungen in den Bezirken
überhaupt zu ermöglichen, hält es der Arbeitgeberbund
für unerläßlich, daß der Hauptvertrag einschließlich des
Vertragsmusters zwischen den Zentralverbänden vorher
festgestellt wird. Sollten sich der Vereinbarung des
Hauptvertrages und des Vertragsmusters unüberwindliche
Schwierigkeiten entgegenstellen, so ist der Arbeitgeberwie
gefährlich es ist, sich nicht streng an die Vertragsbestimmungen
zu halten oder nicht rechtzeitig für Abänderungen
der Bestimmungen zu sorgen, wenn Abweichungen
sich erforderlich machen. Der Maurermeister W.
hatte auf Bestellung der Frau M. auf deren Grundstück
ein Wohnhaus hergestellt. Als Vergütung waren 10000 M.
vereinbart. Gezahlt waren etwa 1000 M., für den Rest
hatte sich W. eine Sicherungshypothek eintragen lassen.
Er forderte nun im Klageweg diesen Rest. Die Beklagte
M. machte jedoch Wandelung geltend und beantragte
widerklagweise Beseitigung des Hauses, Rückerstattung
der Anzahlung und Löschung der Sicherungshypothek.
Das Landgericht wies die Widerklage ab und verurteilte
die Beklagte zur Zahlung. Das Kammergericht Berlin
dagegen wies die Klage ab und entsprach dem Widerklagantrage.
Auf die Revision des Klägers erklärte der
7. Zivilsenat des Reichsgerichts: Unstreitig ist dem
Bauverträge der Parteien eine (anscheinend nicht vom
Städtische Sparkasse Stuttgart
Eingang zum Beamtentreppenhaus
bund bereit, den jetzigen Vertrag bis zum 31. März 1916
unverändert zu verlängern. Ferner wird vom Arbeitgeberbund
die Einbeziehung der Betonarbeiter in den Tarifvertrag
gefordert, wozu die Arbeitnehmer keine endgültige
Stellung einnehmen können. Sämtliche Parteien halten
an diesen ihren Erklärungen fest, die Vertreter der Arbeitnehmerverbände
erklärten schließlich, daß sie auf
weitere Verhandlungen über den gesamten Inhalt des
Hauptvertrages und des Vertragsmusters noch nicht vorbereitet
seien und daher hierüber heute nicht verhandeln
könnten. Hierauf werden die Verhandlungen im allseitigen
Einverständnis auf den 21. bzw. 22. Januar 1913 vertagt.
Die Verhandlung soll in Berlin wieder unter dem Vorsitz
des Dr. Prenner stattfinden.
Wandelung eines Bauvertrages
nach Vollendung des Baues
sk. ln welch schwierige Lage ein Bauherr kommen
kann, wenn ein Bauvertrag nach Vollendung des Baues
gewandelt werden darf, lehrt folgender Fall. Er zeigt,
Kläger selbst herrührende) Bauzeichnung zugrunde gelegt
worden. Indem der Kläger den Bau dieser Zeichnung
gemäß übernahm, versprach er die Gewährung der Eigenschaften,
die das Haus nach der Zeichnung haben sollte.
Diese Eigenschaften sind deshalb vom Berufsgericht mit
Recht als zugesicherte (§ 633 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches)
behandelt. Nach der Bauzeichnung sollte, wie
das Berufsgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen
festgestellt hat, der Fußboden des Erdgeschosses
eine Höhenlage von durchweg 45 cm über dem
Außengelände haben. Statt dessen befindet sich der
Fußboden in den Vorderzimmern auf 2 / 3 der Frontlänge
nur 8—10 cm und im übrigen nur 10—30 cm über dem
Außengelände. Allerdings war, wie das Berufungsgericht
anerkennt, die gleichmäßige Herstellung einer Höhenlage
von durchweg 45 cm darum nicht ausführbar, weil das
Gelände von der Straße nach dem Hofe zu eine starke
und in der Richtung der Straße an der Hausfront entlang
eine schwächere Senkung hatte. Bei solcher Bewandtnis
lag es nach der Annahme des Berufungsgerichts dem
Kläger ob, als er die in der Bauzeichnung nicht berücksichtigte
Beschaffenheit des Geländes wahrnahm, eine ent-