Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1913)

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BAUZEITUNG

Nr.’24

ln  engerer  Wahl

Architekt  Heinrich  Mehlin-Stuttgart

zahlt  werden.  Eine  lebhafte  Debatte  entspann  sich  über
die  Frage,  ob  durch  eine  Höherlegung  der  Geleise
i  n  E  ß  1  i  n  g  e  n  das  alte  Stadtbild  Eßlingens  erhalten  bleiben
könne.  Der  Minister  teilte  mit,  daß  eine  Höherlegung
1  Million  Mehrkosten  verursachen  würde,  die  die  Stadt
Eßlingen  zu  tragen  habe,  die  sich  innerhalb  2  Monaten
entschließen  werde.  Auf  den  Einwand,  daß  das  Projekt
der  Generaldirektion  für  die  Tieflage  durchaus  unbefriedigend ­
  sei,  entgegnete  Baudirektor  v.  Neuffer,  daß  auch
die  Tieflage  den  modernen  Bedürfnissen  entsprechen
könne;  bei  ihr  könnten  bedeutende  Verkehrsverbesserungen ­
  herbeigeführt  werden,  während  die  Hochlage  große
Verkehrserschwerungen  mit  sich  bringe;  die  Bahnhofanlage ­
  sei  bei  der  Frage  ausschlaggebend.  Der  Betrieb
auf  dem  Bahnhof  Eßlingen  sei  ein  äußerst  schwieriger
und  müsse  bald  geändert  werden.  Präsident  v.  Stieler
fügte  bei,  bei  der  Tieflage  werde  der  Bau  einer  zweiten
Brücke  gesichert;  die  Verwaltung  halte  an  der  Tieflage
der  Geleise  fest,  durch  eine  Höherlegung  würde  sich  die
Bauzeit  um  3—4  Jahre  hinzögern.  Vom  Berichterstatter
wurde  der  Wunsch  nach  Vornahme  eines  Augenscheins
durch  die  Kommission  geäußert;  eine  solche  Besichtigung
soll  im  Herbst  stattfinden.  Weiter  wurde  mitgeteilt,  daß
der  Cannstatter  Bahnhof  um  4  Meter  höher  gelegt  werden
muß,  um  die  Horizontale  für  den  Bahnhof  Stuttgart  herauszubringen, ­
  weshalb  in  Cannstatt  ein  provisorischer
Bahnhof  errichtet  werden  muß.
Personalien
Württemberg.  Versetzt  in  Ruhestand:  der  Baurat  Faiß
in  Ehingen  a.  D.  seinem  Ansuchen  gemäß.
Technische  Hochschule  Stuttgart.  Diplomprüfung  für
Bauingenieure.  Auf  Grund  der  mit  Erfolg  abgelegten  Diplomhauptprüfung ­
  wurde  den  nachgenannten  Kandidaten  der  Grad  eines
Diplomingenieurs  erteilt:  J.  Beller-Aulendorf,  G.  Bernhardt-ßaiersbronn,
  K.  Binder-Stuttgart,  G.  Bodenhöfen-Rohracker,  E.  Burkhardt-Weiler
  zum  Stein  OA.  Marbach,  H.  Eggenspergen-Stuttgart,  R.  Eisele-Eßlingen,
  E.  Fischer-Ay  Bez.  Amt  Neu-Ulm,  W.  Held-Hohenheim, ­
  K.  Heydt-Achtal  Bayern,  A.  Jackson-Bachzimmern  Baden,
Th.  Jaißle-Feuerbach,  E.  Jetter-Kuchen  OA.  Geislingen,  H.  Kellermann-Schrozberg
  OA.  Qerabronn,  M.  Kopf-Stuttgart,  A.  Köstlin-Langenau,
  G.  Kraft-Adolzhausen  OA.  Mergentheim,  H.  Lebsanft-Laufen
  OA.  Balingen,  G.  Mayer-Weingarten,  K.  Moser-Stuttgart,
E.  Mößner-Pfahlbronn  OA.  Welzheim,  E.  Müller-Deggendorf  Bayern,
E.  Reichle-Aalen,  Ph.  Riede-Schömberg  OA.  Rottweil,  H.  Schairer-Weilersteußlingen
  OA.  Ehingen,  F.  Schleicher-Stuttgart.  H.  Schlenker-Cannstatt, ­
  E.  Schrempf-Leuzendorf  OA.  Gerabronn,  A.  Stroh-Backnang,
  P.  Trapp-Stuttgart,  E.  Wahl-Lorch  OA.  Welzheim,  E.  Welt-Marbach,
  G.  Werner-Wittershausen  OA.  Sulz,  K.  Wörner-Reinerzau
OA.  Freudenstadt,  E.  Zluhan-Stuttgart.
Elsaß-Lothringen.  Verliehen:  der  Titel  Technischer  Eisenbahnobersekretär ­
  dem  technischen  Eisenbahnsekretär  Kirseck-Straßburg;
  der  Titel  Technischer  Oberbahnassistent  den  technischen

Bureauassistenten  Harpes-Luxemburg,  Feige  1-Metz,  Scherer,
Steger,  Bury,  Kohles,  Deutel,  Futterer,  Armbruster,
Roßmann,  Weymann,  Schulze,  Jäger,  Kloes,  Schönfelder
und  F  i  e  b  i  g  -  Straßburg,  Kayser-Luxemburg,  Verteit-Schlettstatt
  und  Hagen  -Diedenhofen.
Sprechsaal
Anfrage.  Welche  Erfahrungen  sind  mit  den  in  einem  Rahmen
fest  eingekitteten  Doppel-Verglasungen  sog.  „Panzerfenster“ ­
  hinsichtlich  „Luftdichtheit  und  Wärmeisolierung“  etc.  gemacht
worden?  Wie  kann  dem  ab  und  zu  beobachteten  Anlauten  (Schwitzen)
der  Innenseiten  der  Glasscheiben  wirkungsvoll  vorgebeugt  werden.
Ist  der  Effekt  der  Isolierung  bei  den  fest  eingeglasten  Panzerfenstern
ein  besserer,  als  bei  den  lose  über  einander  gefälzten  Doppelfenstern ­
  ?  A.  B.  Ulm.
Anfrage,  ln  den  Baueingaben  werden  bei  vier-  und  mehrzimmrigen
  Wohnungen  die  an  der  Nebenseite  der  Gebäude  liegenden ­
  Zwischenzimmer  für  die  Umgehung  der  Vorschriften  des
Art.  48  B.  O.  als  Badezimmer  benannt,  aber  als  solche  nicht  eingerichtet. ­
  (Wasserzu-  und  Ableitungen).  Welche  Maßnahmen
können  seitens  der  Baupolizei  ergriffen  werden,  um  dem  zu  steuern.
Antwort.  Wenn  die  als  Badezimmer  bezeichneten  Räume  nicht
als  Badezimmer  eingerichtet  werden,  so  ist  dies  an  sich  statthaft
und  in  keiner  Weise  zu  beanstanden.  Dagegen  ist  es  nicht  zulässig, ­
  solche  Räume  in  eigenmächtiger  Weise  als  Wohn-,  Schlafoder ­
  Arbeitsgelasse  einzurichten  und  zu  benützen,  da  eine  solche
Umwandlung  nach  Art.  100  Nr.  3  Buchst,  f  der  ß.-O.  einer  besonderen ­
  baupolizeilichen  Genehmigung  bedarf.  Erfolgt  eine  solche
Umwandlung  doch,  so  kann  der  Betreffende  nicht  bloß  auf  Grund
von  Art.  120  Abs.  1  der  B.-O.  bestraft  werden,  sondern  es  ist  auch
nach  Art.  120  Abs.  2  der  B.-O.  die  zuständige  Baupolizeibehörde
verpflichtet,  die  zur  Herstellung  eines  vorschriftsmäßigen  Zustandes
erforderlichen  Zwangsmaßregeln  anzuordnen.  Sie  kann  zwar  nicht
die  Anbringung  einer  Badzimmereinrichtung  erzwingen,  sie  wird  aber
unter  Ansetzung  einer  angemessenen  Frist  zunächst  die  Benützung
der  Räume  als  Aufenthaltsräume  untersagen,  und  wenn  dies  erfolglos ­
  bleibt,  mit  Ungehorsamsstrafen  einschreiten  unter  Umständen
sogar  die  Gelasse  zwangsweise  räumen  lassen.
Die  Umwandlung  von  Räumen  zu  Wohn-,  Schlaf-  oder  Arbeitsgelassen, ­
  wenn  eine  solche  Zweckbestimmung  in  den  der  Baugenehmigung ­
  zu  Grunde  gelegten  Plänen  nicht  vorgesehen  war,  kann
einer  aufmerksamen  Baupolizeibehörde  nicht  allzu  lange  verborgen
bleiben.  Wenn  sich  bei  den  nach  §  49  Abs.  4  Satz  2  und  §  110
Abs.  1  Nr.  4  der  Vollz.-Verf.  zur  B.-O.  erforderlichen  Kontrollen
die  vorschriftswidrige  Einrichtung  und  Benützung  der  Räume  noch
nicht  sicher  erkennen  erläßt,  so  gibt  jedenfalls  die  Vornahme  der
Feuerschau,  der  Oberfeuerschau  und  der  Wohnungsaufsicht  den
Organen  der  Baupolizeibehörde  immer  wieder  Gelegenheit,  von
solch  eigenmächtig  eingerichteten  Aufenthaltsräumen  Kenntnis  zu
erlangen.  —  r.
Verantwortliche  Schriftleitung:  Chefredakteur  und  Herausgeber  Adolf  Fausel
in  Stuttgart.  Druck:  Gustav  Stürner  in  Waiblingen.
            
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