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BAUZEITUNG
Nr.’24
ln engerer Wahl
Architekt Heinrich Mehlin-Stuttgart
zahlt werden. Eine lebhafte Debatte entspann sich über
die Frage, ob durch eine Höherlegung der Geleise
i n E ß 1 i n g e n das alte Stadtbild Eßlingens erhalten bleiben
könne. Der Minister teilte mit, daß eine Höherlegung
1 Million Mehrkosten verursachen würde, die die Stadt
Eßlingen zu tragen habe, die sich innerhalb 2 Monaten
entschließen werde. Auf den Einwand, daß das Projekt
der Generaldirektion für die Tieflage durchaus unbefriedigend
sei, entgegnete Baudirektor v. Neuffer, daß auch
die Tieflage den modernen Bedürfnissen entsprechen
könne; bei ihr könnten bedeutende Verkehrsverbesserungen
herbeigeführt werden, während die Hochlage große
Verkehrserschwerungen mit sich bringe; die Bahnhofanlage
sei bei der Frage ausschlaggebend. Der Betrieb
auf dem Bahnhof Eßlingen sei ein äußerst schwieriger
und müsse bald geändert werden. Präsident v. Stieler
fügte bei, bei der Tieflage werde der Bau einer zweiten
Brücke gesichert; die Verwaltung halte an der Tieflage
der Geleise fest, durch eine Höherlegung würde sich die
Bauzeit um 3—4 Jahre hinzögern. Vom Berichterstatter
wurde der Wunsch nach Vornahme eines Augenscheins
durch die Kommission geäußert; eine solche Besichtigung
soll im Herbst stattfinden. Weiter wurde mitgeteilt, daß
der Cannstatter Bahnhof um 4 Meter höher gelegt werden
muß, um die Horizontale für den Bahnhof Stuttgart herauszubringen,
weshalb in Cannstatt ein provisorischer
Bahnhof errichtet werden muß.
Personalien
Württemberg. Versetzt in Ruhestand: der Baurat Faiß
in Ehingen a. D. seinem Ansuchen gemäß.
Technische Hochschule Stuttgart. Diplomprüfung für
Bauingenieure. Auf Grund der mit Erfolg abgelegten Diplomhauptprüfung
wurde den nachgenannten Kandidaten der Grad eines
Diplomingenieurs erteilt: J. Beller-Aulendorf, G. Bernhardt-ßaiersbronn,
K. Binder-Stuttgart, G. Bodenhöfen-Rohracker, E. Burkhardt-Weiler
zum Stein OA. Marbach, H. Eggenspergen-Stuttgart, R. Eisele-Eßlingen,
E. Fischer-Ay Bez. Amt Neu-Ulm, W. Held-Hohenheim,
K. Heydt-Achtal Bayern, A. Jackson-Bachzimmern Baden,
Th. Jaißle-Feuerbach, E. Jetter-Kuchen OA. Geislingen, H. Kellermann-Schrozberg
OA. Qerabronn, M. Kopf-Stuttgart, A. Köstlin-Langenau,
G. Kraft-Adolzhausen OA. Mergentheim, H. Lebsanft-Laufen
OA. Balingen, G. Mayer-Weingarten, K. Moser-Stuttgart,
E. Mößner-Pfahlbronn OA. Welzheim, E. Müller-Deggendorf Bayern,
E. Reichle-Aalen, Ph. Riede-Schömberg OA. Rottweil, H. Schairer-Weilersteußlingen
OA. Ehingen, F. Schleicher-Stuttgart. H. Schlenker-Cannstatt,
E. Schrempf-Leuzendorf OA. Gerabronn, A. Stroh-Backnang,
P. Trapp-Stuttgart, E. Wahl-Lorch OA. Welzheim, E. Welt-Marbach,
G. Werner-Wittershausen OA. Sulz, K. Wörner-Reinerzau
OA. Freudenstadt, E. Zluhan-Stuttgart.
Elsaß-Lothringen. Verliehen: der Titel Technischer Eisenbahnobersekretär
dem technischen Eisenbahnsekretär Kirseck-Straßburg;
der Titel Technischer Oberbahnassistent den technischen
Bureauassistenten Harpes-Luxemburg, Feige 1-Metz, Scherer,
Steger, Bury, Kohles, Deutel, Futterer, Armbruster,
Roßmann, Weymann, Schulze, Jäger, Kloes, Schönfelder
und F i e b i g - Straßburg, Kayser-Luxemburg, Verteit-Schlettstatt
und Hagen -Diedenhofen.
Sprechsaal
Anfrage. Welche Erfahrungen sind mit den in einem Rahmen
fest eingekitteten Doppel-Verglasungen sog. „Panzerfenster“
hinsichtlich „Luftdichtheit und Wärmeisolierung“ etc. gemacht
worden? Wie kann dem ab und zu beobachteten Anlauten (Schwitzen)
der Innenseiten der Glasscheiben wirkungsvoll vorgebeugt werden.
Ist der Effekt der Isolierung bei den fest eingeglasten Panzerfenstern
ein besserer, als bei den lose über einander gefälzten Doppelfenstern
? A. B. Ulm.
Anfrage, ln den Baueingaben werden bei vier- und mehrzimmrigen
Wohnungen die an der Nebenseite der Gebäude liegenden
Zwischenzimmer für die Umgehung der Vorschriften des
Art. 48 B. O. als Badezimmer benannt, aber als solche nicht eingerichtet.
(Wasserzu- und Ableitungen). Welche Maßnahmen
können seitens der Baupolizei ergriffen werden, um dem zu steuern.
Antwort. Wenn die als Badezimmer bezeichneten Räume nicht
als Badezimmer eingerichtet werden, so ist dies an sich statthaft
und in keiner Weise zu beanstanden. Dagegen ist es nicht zulässig,
solche Räume in eigenmächtiger Weise als Wohn-, Schlafoder
Arbeitsgelasse einzurichten und zu benützen, da eine solche
Umwandlung nach Art. 100 Nr. 3 Buchst, f der ß.-O. einer besonderen
baupolizeilichen Genehmigung bedarf. Erfolgt eine solche
Umwandlung doch, so kann der Betreffende nicht bloß auf Grund
von Art. 120 Abs. 1 der B.-O. bestraft werden, sondern es ist auch
nach Art. 120 Abs. 2 der B.-O. die zuständige Baupolizeibehörde
verpflichtet, die zur Herstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes
erforderlichen Zwangsmaßregeln anzuordnen. Sie kann zwar nicht
die Anbringung einer Badzimmereinrichtung erzwingen, sie wird aber
unter Ansetzung einer angemessenen Frist zunächst die Benützung
der Räume als Aufenthaltsräume untersagen, und wenn dies erfolglos
bleibt, mit Ungehorsamsstrafen einschreiten unter Umständen
sogar die Gelasse zwangsweise räumen lassen.
Die Umwandlung von Räumen zu Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsgelassen,
wenn eine solche Zweckbestimmung in den der Baugenehmigung
zu Grunde gelegten Plänen nicht vorgesehen war, kann
einer aufmerksamen Baupolizeibehörde nicht allzu lange verborgen
bleiben. Wenn sich bei den nach § 49 Abs. 4 Satz 2 und § 110
Abs. 1 Nr. 4 der Vollz.-Verf. zur B.-O. erforderlichen Kontrollen
die vorschriftswidrige Einrichtung und Benützung der Räume noch
nicht sicher erkennen erläßt, so gibt jedenfalls die Vornahme der
Feuerschau, der Oberfeuerschau und der Wohnungsaufsicht den
Organen der Baupolizeibehörde immer wieder Gelegenheit, von
solch eigenmächtig eingerichteten Aufenthaltsräumen Kenntnis zu
erlangen. — r.
Verantwortliche Schriftleitung: Chefredakteur und Herausgeber Adolf Fausel
in Stuttgart. Druck: Gustav Stürner in Waiblingen.