232
BAUZEITUNG
Nr. 29
In einer Eingabe vom 29. März d. J. hatte die Vereinigung
der mittleren Baubeamten Hessens der Großherzogl.
Ministerialabteilung für Bauwesen die Bitte vorgetragen,
daß denjenigen Bauaspiranten, die schon vor 15 und mehr
Jahren die Prüfung bestanden haben, wie den angestellten
mittleren Baubeamten, ebenfalls ein jährlicher Urlaub von
3 Wochen gewährt werden möge.
Diesem Gesuch hat unsere Vorgesetzte Behörde durch
Verfügung an die Lokalbehörden in dankenswerter Weise
entsprochen und damit gezeigt, daß sie berechtigten Wünschen
ihrer Beamten zugänglich ist. L.
Wettbewerbe
Friedrichshafen. Ein Wettbewerb betr. Entwürfe
für eine See-Badeanstalt ist von der Stadtgemeinde unter
in Württemberg geborenen oder ansässigen Architekten
beschlossen worden.
Friedhof in Köln. Zur Erlangung von Entwürfen
für die gärtnerischen Anlagen und die Gebäude für einen
neuen Friedhof wird vom Oberbürgermeister für deutsche
Architekten und Gartenkünstler zum 1. Dez. bei 3 Preisen
von 6000, 5000 und 4000 M. und bei 3 Ankäufen für
je 1000 M. ein Wettbewerb erlassen. Unterlagen gegen
5 M., die zurückerstattet werden, durch die Friedhof-Verwaltung
in Köln. Die Stadt behält sich freie Entschließung
über die Benutzung der preisgekrönten und
angekauften Entwürfe vor.
Das Plakat für die Deutsche Werkbund-Ausstellung
Cöln 1914 ist jetzt von Professor Peter Behrens geschaffen
worden, nachdem ein dafür ausgeschriebener
Wettbewerb einen durchaus geeigneten Entwurf nicht gebracht
hatte. Ein Teil der zu dem Wettbewerb eingegangenen
Entwürfe wird zu einer Wanderausstellung vereinigt.
Die übrigen Entwürfe werden den Verfassern
nunmehr wieder durch die Geschäftsstelle der Deutschen
Werkbund-Ausstellung, Cöln, Bischofsgartenstraße 16,
kostenlos zugestellt.
Kleine Mitteilungen
Darmstadt. Eine interessante Preisaufgabe hat an der
Technischen Hochschule die Abteilung für Architektur für
das Studienjahr 1913—14 gestellt. Sie fordert die Ausarbeitung
eines Planes, der in der Achse der Rheinstraße
an den alten Bahnhöfen einen Triumphbogen in Werkstein
errichten will. Der Triumphbogen ist in allen
wesentlichen Teilen (2 Ansichten, 2 Schnitte, 2 Grundrisse)
im Maßstab 1 :50 darzustellen. Außerdem ist ein
farbiges Schaubild zu liefern, bei dem die Vorderkante des
Bauwerks im Maßstab 1 : 50 erscheint. Nähere Auskunft
erteilt Professor Pützer. Bearbeitungen sind bis zum
1. Mai 1914 an das Rektorat einzureichen,
Offenbach a. M. Die Landesgruppe Hessen des
Bundes deutscher Architekten beschloß in ihrer Tagung
vom 3. Juli unter Vorsitz von Professor Wienkoop-Darmstadt,
Hand in Hand mit dem Deutschen Werkbund, die
künstlerisch schaffenden Kräfte Hessens, Architekten,
Bildhauer, Maler mehr als bisher zu ernstlichem Vorgehen
in Kunstfragen zusammenzuführen. Der Vertrauensmann
des Werkbundes (Bezirk Mittelrhein) Prof. Hugo
Eberhardt glaubt, daß der hessische Werkbund, dem auch
die Herren der Künstlerkolonie angehören und der mit
dem B. D. A. zusammen beinahe die gesamte, auf dem
angewandten Kunstgebiete schaffende hessische Künstlerschaft
umfaßt, sich mit großer Freude zu einem gemeinsamen
Vorgehen verstehen würde. Nach dem Vorgang
von Bayern, Württemberg, Baden und den preußischen
Provinzen, sollen auch künftighin in Hessen die Künstler
und in erster Linie die Behörden, Städte und Gemeinden
beeinflußt werden, ihr Interesse der Entwicklung der
charakteristischen Landeskunst zuzuwenden.
Rathaus Limbach i. Sa. Eingegangen sind 165 Entwürfe.
Den ersten Preis erhielten Architekt Theod. Veil
und Gerhard Herms-München, den zweiten Preis Architekt
Köhler und Kranz-Charlottenburg, den dritten Preis Architekt
Willy Hugo König-Berlin W. und Ernst Wendtlandt-Berlin-Friedenau.
Die Entwürfe mit den Kennworten
„Stadtbaukunst“ und „Maikäfer flieg“ wurden zum Ankauf
empfohlen.
Personalien
Württemberg. Verliehen: dem technischen Postsekretär
Lust bei der Generaldirektion der Posten und Telegraphen anläßlich
der erbetenen Versetzung in den Ruhestand der Titel und
Rang eines technischen Oberpostmeisters. Versetzt: der Militärbauinspektor
Wächter bei der Korpsintendantur nach Tübingen-Uebertragen:
die Straßenbauinspektion Rottweil dem etatsmäßigen
Regierungsbaumeister Frösner bei der Straßenbauinspektion
Cannstatt.
Sprechsaal
Anfrage. 1. Nach Art. 77 (3) Anm. 3 finden die Bestimmungen
des Art. 74 keine Anwendung auf eigene Gebäude, demnach dürften
Gebäude mit Bretterwandungen unmittelbar an eigene Gebäude
angebaut werden, von beliebiger Größe, wenn sie nur den gesetzlichen
Abstand von der Grenze und fremden Gebäuden haben
(z. B. Feldscheuern), ist dies richtig?
2. Die Zuständigkeit der Gemeinden betreffend; Nach Art. 103
(3) der B.-O. darin steht: mit Ausnahme der Herstellung neuer
Gebäude mit Feuerungseinrichtung an Ortsstraßen oder Baulinien,
an Landstraßen. Sind nach der Auslegung des Gesetzes unter
Landstraßen nur solche verstanden zu denen der Staat Unterhaltungsbeitrag
gibt oder gehört hiezu jeder Verbindungsweg Viz.-Weg
zwischen zwei Ortschaften?
Antwort. Zu 1. Der ganze Art. 77 der B.-O. bezieht sich auf
eine ganz bestimmte Gruppe von Bauten, nämlich auf Schuppen,
die nur zum Göpelbetrieb oder zur Aufbewahrung von Wagen,
Maschinen, Geräten oder anderen ungefährlichen Gegenständen
dienen, also in der Hauptsache auf Qöpelhäuser, Remisen und
Magazine und zwar nur dann, wenn diese Bauten eine Grundfläche
von nicht mehr als 120 qm und eine Firsthöhe von nicht mehr als
6 m und außerdem eine feuersichere Bedachung und im Innern
weder Scheidewände noch außer einem Dachboden einen Zwischenboden
haben. Nur bei Bauten, die allen diesen Bedingungen entsprechen,
die sich also nach Zweckbestimmung, Größe und Bauart
in ganz bestimmten Grenzen halten, kommen die Abstandsvorschriften
des Art. 74 der B.-O. gegenüber den eigenen Gebäuden
nicht zur Anwendung. Jedoch kann die Baupolizeibehörde auf
Grund von Art. 82 der B.-O. unter Umständen auch bei solchen
Bauten die in Art. 74 vorgeschriebenen Abstände selbst gegenüber
von eigenen Gebäuden verlangen. Außer den in Art. 77 behandelten
Göpelhäusern, Remisen und Magazinen, sind es nur noch
die kleinen offenen Schuppen des Art. 76 und die unbedeutenden
Gebäude des Art. 81, welche, selbst wenn sie Brettertäferung haben,
unmittelbar an andere Gebäude angebaut werden dürfen. Wenn
jedoch alle diese Bauten im Dachraum mit einem anderen Gebäude
Zusammenhängen oder dessen Umfassungswände unterbrechen,
gelten sie als Bestandteile dieses Gebäudes und gehen den Vergünstigungen
der Art. 76, 77 und 81 gegenüber von anderen Gebäuden
verlustig. Feldscheuern unterliegen den Bestimmungen
des Art. 78 der B.-O. und müssen von anderen Gebäuden, eigenen
und fremden überall mindestens 20 m entfernt sein.
Zu 2. Unter den in Art 103 Abs. 3 der B.-O. genannten Landstraßen
sind alle öffentlichen Straßen, also sowohl Staats- wie
Nachbarschaftsstraßen zu verstehen, soweit sie keine Ortsstraßen
sind. Oeffentliche Feldwege gehören nicht zu den Landstraßen.
(Vergl. auch Kälber-Möricke, Seite 300, Anm. 38). Wer die Unterhaltungspflicht
für die Straßen hat, ist für die Bestimmung in
Art. 103 Abs. 3 der B.-O. ohne Bedeutung. —r.
Verantwortlich für den gesamten Inhalt: Karl Schüler, Stuttgart.
Druck: Gustav Stiirner in Waiblingen.