Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1913)

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BAUZEITUNG

Nr.  30

wie  wenn  es  sich  um  eine  gewöhnliche  Straßenfläche  handelte, ­
  daß  aber  bei  der  Anteilbemessung  zusammen  mit
dem  früher  herangezogenen  Straßenanteil  das  in  §  2  Abs.
1  bezeichnete  Höchstmaß  von  8  m  nicht  überschritten
werden  darf.
Bestimmungen  über  die  Herstellung  von  Gehwegen
auf  Grund  des  Art.  24  Abs.  7  der  Bauordnung  —  §  4  des
Musters  —  kommen  in  vielen  Gemeinden  gar  nicht,  in
anderen  höchstens  für  Haupt-  oder  Verkehrsstraßen  in
Betracht.  Wenn  von  der  Befugnis  des  Art.  24  Abs.  7  der
Bauordnung  Gebrauch  gemacht  werden  will,  so  ist  es  erfahrungsgemäß ­
  zweckmäßig,  die  Regelung  so  zu  treffen,
daß  dem  Gemeinderat  die  Entscheidung  darüber  Vorbehalten ­
  wird,  wann,  wo  und  wie  die  Gehwege  herzustellen
sind,  und  daß  die  entstehenden  Kosten  von  den  Anliegern
ganz  oder  teilweise  ersetzt  werden.  Auch  hier  wird  der
Umfang  des  Ersatzes  den  besonderen  Verhältnissen  der
einzelnen  Gemeinde  entsprechend  festzusetzen  sein.  Ueber
das  in  §  4  Abs.  2  bezeichnete  Maß  hinauszugehen,  dürfte
in  kleinen  Gemeinden  selten  ein  Anlaß  vorliegen.
In  Gemeinden,  welche  schon  unter  der  Herrschaft  der
früheren  Bauordnung  von  1872  im  Wege  des  Ortsbaustatuts ­
  die  Grundeigentümer  zum  Ersatz  des  Grunderwerbungsaufwandes ­
  herangezogen  haben,  bleibt  das  seitherige ­
  Ortsbaustatut  insolange  in  Kraft,  als  nicht  seine
Aufhebung  beschlossen  und  genehmigt  ist.  Will  eine
Gemeinde  ein  solches  Ortsbaustatut  durch  weitergehende
Bestimmungen  auf  Grund  des  Art.  24  der  Bauordnung
vom  28.  Juli  1910  ersetzen,  so  bedarf  es  noch  einer  Uebergangsbestimmung
  dahin,  daß  die  milderen  Bestimmungen
des  früheren  Ortsbaustatuts  dann  Anwendung  finden,
wenn  unter  der  Geltung  dieses  Ortsbaustatuts  die  Ortsstraße ­
  hergestellt  oder  das  Gebäude  errichtet  worden  ist.
Ohne  eine  solche  Bestimmung  würde  die  Gemeinde  in  den
genannten  Fällen  des  Ersatzes  für  den  Grunderwerbungsaufwand ­
  verlustig  gehen,  da  die  in  Art.  24  Abs.  1  letzter
Satz  der  Bauordnung  —  §  1  Satz  2  des  Musters  —  bezeichneten

  Voraussetzungen  fehlen  und  deshalb  die  Bestimmungen ­
  der  neuen  Ortsbausatzung  nicht  in  Anwendfing
  gebracht  werden  können.
Ortsbausatzung.
Auf  Grund  der  Art.  2  und  3  der  Bauordnung  vom  28.
Juli  1910  haben  die  Gemeindekollegien  von
am  nachstehende  Ortsbausatzung  zu  Art.  24
der  Bauordnung  beschlossen.
§  1.
Bei  der  Herstellung  neuer  oder  der  Verlängerung  bestehender ­
  Ortsstraßen  ist  der  Aufwand,  welcher  der  Gemeinde ­
  durch  die  Erwerbung  der  zur  Straße  notwendigen ­
  Grundfläche  erwächst,  von  den  Eigentümern  der  an
die  neue  Straße  anstoßenden  Grundstücke  zu  ersetzen.
Die  Ersatzpflicht  hat  zur  Voraussetzung,  daß  nach  dem
Inkrafttreten  der  Ortsbausatzung  und  nach  Feststellung
des  Ortsbauplanes  sowohl  die  Ortsstraße  hergestellt  als
ein  auf  die  Dauer  bestimmtes,  zu  dieser  Ortsstraße  gehöriges ­
  Vorder-  oder  Hintergebäude  auf  dem  Grundstück,
sei  es  vor  oder  nach  Herstellung  der  Straße,  errichtet  worden ­
  ist  oder  errichtet  wird.
§2.
(1)  Der  Anteil  jedes  Grundeigentümers  wird  nach  der
Länge  des  zu  errichtenden  Gebäudes  nebst  dazu  gehörigem ­
  Hofraum  und  Hausgarten  bemessen;  er  erstreckt  sich
bei  beiderseits  anbaubaren  Straßen  je  bis  zur  Mitte  der
dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Straßenfläche,  hier
jedoch,  sowie  bei  einseitig  anbaubaren  Straßen  und  öffentlichen ­
  Plätzen  höchstens  bis  auf  einen  Abstand  von  8  m  von
der  Bau-  oder  Vorgartenlinie,  ln  der  Querrichtung  wird
die  zu  ersetzende  Straßenfläche  durch  senkrecht  zu  den
Enden  der  Baulinie  gezogene  Gerade  begrenzt.
(2)  Bei  Straßenkreuzungen  erstreckt  sich  die  Ersatzpflicht ­
  auf  sämtliche  den  Eckplatz  berührende  Straßen.

Kleinstadtkirche

Architekt  Friedrich  Imbery-Stuttgart

Kleinstadtkirche
Der  Entwurf  zeigt  die  Anlage  einer  kath.  Kleinstadtkirche ­
  mit  Pfarrhaus.  Die  Aufgabe  bestand  darin,  eine
städtebaulich  architektonische  Lösung  zu  finden,  um  die
Wirkung  des  bestehenden  Platzes  durch  die  projektierte
Kirche  und  das  Pfarrhaus  zu  steigern.

Um  den  Platz  gruppiert  sich  das  Rathaus  mit  Freitreppe ­
  und  das  Sparkassengebäude.  Vor  dem  Rathaus
soll  eine  Baumreihe  angepflanzt  werden.  Als  Vorplatz
vor  der  Kirche  ist  eine  etwa  50  cm  höherliegende  Terrasse
über  der  Straße  vorgesehen,  damit  bei  Entleerung  der
Kirche  und  bei  event.  Versammlungen  keine  Störungen
im  Straßenverkehr  verursacht  werden.  Auf  der  Terrasse
            
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