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BAUZEITUNG
Nr. 30
wie wenn es sich um eine gewöhnliche Straßenfläche handelte,
daß aber bei der Anteilbemessung zusammen mit
dem früher herangezogenen Straßenanteil das in § 2 Abs.
1 bezeichnete Höchstmaß von 8 m nicht überschritten
werden darf.
Bestimmungen über die Herstellung von Gehwegen
auf Grund des Art. 24 Abs. 7 der Bauordnung — § 4 des
Musters — kommen in vielen Gemeinden gar nicht, in
anderen höchstens für Haupt- oder Verkehrsstraßen in
Betracht. Wenn von der Befugnis des Art. 24 Abs. 7 der
Bauordnung Gebrauch gemacht werden will, so ist es erfahrungsgemäß
zweckmäßig, die Regelung so zu treffen,
daß dem Gemeinderat die Entscheidung darüber Vorbehalten
wird, wann, wo und wie die Gehwege herzustellen
sind, und daß die entstehenden Kosten von den Anliegern
ganz oder teilweise ersetzt werden. Auch hier wird der
Umfang des Ersatzes den besonderen Verhältnissen der
einzelnen Gemeinde entsprechend festzusetzen sein. Ueber
das in § 4 Abs. 2 bezeichnete Maß hinauszugehen, dürfte
in kleinen Gemeinden selten ein Anlaß vorliegen.
In Gemeinden, welche schon unter der Herrschaft der
früheren Bauordnung von 1872 im Wege des Ortsbaustatuts
die Grundeigentümer zum Ersatz des Grunderwerbungsaufwandes
herangezogen haben, bleibt das seitherige
Ortsbaustatut insolange in Kraft, als nicht seine
Aufhebung beschlossen und genehmigt ist. Will eine
Gemeinde ein solches Ortsbaustatut durch weitergehende
Bestimmungen auf Grund des Art. 24 der Bauordnung
vom 28. Juli 1910 ersetzen, so bedarf es noch einer Uebergangsbestimmung
dahin, daß die milderen Bestimmungen
des früheren Ortsbaustatuts dann Anwendung finden,
wenn unter der Geltung dieses Ortsbaustatuts die Ortsstraße
hergestellt oder das Gebäude errichtet worden ist.
Ohne eine solche Bestimmung würde die Gemeinde in den
genannten Fällen des Ersatzes für den Grunderwerbungsaufwand
verlustig gehen, da die in Art. 24 Abs. 1 letzter
Satz der Bauordnung — § 1 Satz 2 des Musters — bezeichneten
Voraussetzungen fehlen und deshalb die Bestimmungen
der neuen Ortsbausatzung nicht in Anwendfing
gebracht werden können.
Ortsbausatzung.
Auf Grund der Art. 2 und 3 der Bauordnung vom 28.
Juli 1910 haben die Gemeindekollegien von
am nachstehende Ortsbausatzung zu Art. 24
der Bauordnung beschlossen.
§ 1.
Bei der Herstellung neuer oder der Verlängerung bestehender
Ortsstraßen ist der Aufwand, welcher der Gemeinde
durch die Erwerbung der zur Straße notwendigen
Grundfläche erwächst, von den Eigentümern der an
die neue Straße anstoßenden Grundstücke zu ersetzen.
Die Ersatzpflicht hat zur Voraussetzung, daß nach dem
Inkrafttreten der Ortsbausatzung und nach Feststellung
des Ortsbauplanes sowohl die Ortsstraße hergestellt als
ein auf die Dauer bestimmtes, zu dieser Ortsstraße gehöriges
Vorder- oder Hintergebäude auf dem Grundstück,
sei es vor oder nach Herstellung der Straße, errichtet worden
ist oder errichtet wird.
§2.
(1) Der Anteil jedes Grundeigentümers wird nach der
Länge des zu errichtenden Gebäudes nebst dazu gehörigem
Hofraum und Hausgarten bemessen; er erstreckt sich
bei beiderseits anbaubaren Straßen je bis zur Mitte der
dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßenfläche, hier
jedoch, sowie bei einseitig anbaubaren Straßen und öffentlichen
Plätzen höchstens bis auf einen Abstand von 8 m von
der Bau- oder Vorgartenlinie, ln der Querrichtung wird
die zu ersetzende Straßenfläche durch senkrecht zu den
Enden der Baulinie gezogene Gerade begrenzt.
(2) Bei Straßenkreuzungen erstreckt sich die Ersatzpflicht
auf sämtliche den Eckplatz berührende Straßen.
Kleinstadtkirche
Architekt Friedrich Imbery-Stuttgart
Kleinstadtkirche
Der Entwurf zeigt die Anlage einer kath. Kleinstadtkirche
mit Pfarrhaus. Die Aufgabe bestand darin, eine
städtebaulich architektonische Lösung zu finden, um die
Wirkung des bestehenden Platzes durch die projektierte
Kirche und das Pfarrhaus zu steigern.
Um den Platz gruppiert sich das Rathaus mit Freitreppe
und das Sparkassengebäude. Vor dem Rathaus
soll eine Baumreihe angepflanzt werden. Als Vorplatz
vor der Kirche ist eine etwa 50 cm höherliegende Terrasse
über der Straße vorgesehen, damit bei Entleerung der
Kirche und bei event. Versammlungen keine Störungen
im Straßenverkehr verursacht werden. Auf der Terrasse