26 Juli 1913
BAUZEITUNG
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(3) Der Aufwand für Flächen, den die Grundeigentümer
nicht zu ersetzen haben, insbesondere für Straßenkreuzungen,
fällt der Gemeinde zur Last.
§3.
(1) Ortsbauplanmäßig festgestellte Vorgärten oder
Vorplätze kommen bei der Bemessung der Ersatzpflicht
nicht in Betracht und bleiben im Eigentum der Anlieger.
(2) Werden Vorgärten oder Vorplätze auf Grund des
Art. 11 Abs. 2 der B.O. zum Verkehrsraum der Straße
herangezogen, so haben die Grundeigentümer, bei beiderseits
anbaubaren Straßen diejenigen beider Straßenseiten,
insoweit nachträglich auch für die Vorgarten- oder Vorplatzfläche
nach den Grundsätzen des § 2 aufzukommen,
als der von ihnen oder ihren Rechtsvorgängern bei Herstellung
der Straße geleistete Beitrag nicht das dort festgesetzte
Höchstmaß erreicht hat.
§4.
(1) Wo es das Verkehrsbedürfnis erfordert, werden
von der Gemeinde entlang den Straßen und öffentlichen
Plätzen Gehwege nach einem einheitlichen Plan angelegt
und unterhalten.
(2) Die Eigentümer der angrenzenden überbauten
oder überbauba^en Grundstücke haben die Kosten der
Herstellung und Unterhaltung der Gehwege und, wo
Randsteine gesetzt werden, auch die Kosten für das Beschaffen,
Setzen und Unterhalten der Randsteine je zur
Hälfte der Gemeinde zu ersetzen. Die Kosten etwaiger
Einfahrten und Kandelüberbrückungen haben die Grundeigentümer
ganz zu tragen.
§5.
Die Ortsbausatzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung
ihrer Genehmigung in Kraft.
Zur Vorbildungsfrage des mittleren
Bautechnikers
Aus den Kreisen der mittleren Bautechniker Württembergs
ist uns zur Vorbildungsfrage in der
zweiten Hälfte des Monats Juni eine größere Zuschrift
zugegangen, mit deren Veröffentlichung wir in der heutigen
Nummer beginnen und in den beiden nachfolgenden
fortfahren werden.
L. Bei der zweiten Lesung der Wehrvorlage hat unterm
17. Juni der fortschrittliche Abgeordnete Liesching im
Reichstag über das Einjährige, so wie es heute besteht,
etwa ausgeführt: Wir wollen kein Privileg nur für
Akademiker, wir wollen es auch für den Handwerker und
für den Mittelstand und auch für Absolventen der Fachund
Baugewerkeschulen.
Diese Auslassungen sind für den mittleren Techniker,
den Absolventen der Baugewerkeschule, von sehr
großer Bedeutung und wohl wert, eingehender betrachtet
zu werden.
Man sollte zwar meinen, in heutiger Zeit, wo Industrie
und Technik zu den wichtigsten Faktoren unseres wirtschaftlichen
Lebens zählen, bedürfe es einer derartigen
Anregung nicht mehr. Oder glaubt man, der mittlere
Techniker, der Absolvent der Baugewerkeschule, eigne
sich zum Einjährigendienst weniger als der frühere Gymnasist
oder Lateinschüler. Ganz ausgeschlossen ist dies
jedenfall bei den Spezialwaffen, wie den Pionieren, den
Eisenbahn-, Telegraphen- und Luftschiffertruppen und der
Artillerie. Man sehe doch einmal das Programm einer
modernen Baugewerkeschule näher durch, man betrachte
die Stellung, die unsere mittleren Techniker in allen Berufszweigen
(sowohl im Privat-, als Staats- und Kommunaldienst)
einnehmen und ausfüllen, und man sehe sich ihre
Leistungen ohne Vorurteil an, dann wird man ein Bild
davon bekommen, was von dem mittleren Techniker heut-Kleinstadt-
Erdgeschoßgrundriß
mit
Platzanlage
Architekt
Fr. Imbery-Stuttgart
soll ein Brunnen Aufstellung finden. Die Kirche hat
Plätze für ca. 250 Personen inkl. den seitlichen Emporen,
im Erdgeschoß befindet sich weiter ein Versammlungsraum.
Das Pfarrhaus enthält die nötigen Wohn- und
Wirtschaftsräume samt Zubehörden und ist mit der Kirche
durch einen gedeckten Laubengang verbunden. Die Architektur
ist in einfachen Formen gehalten und bringt den
Kleinstadtcharakter gut zum Ausdruck. Die Baukosten
der Kirche betragen ca. 46 000 Mk. ohne innere Einrichtung,
jedoch inkl. Platzanlage und Einfriedigung; die des
Pfarrhauses ca. 18 000 Mk. ohne Ausbau. Die Ausführung
der Kirche und des Pfarrhauses ist als Putzbau gedacht
mit Verwendung von Muschelkalksteinen an den
Portalen und an den Fenstern. Das Dach wird mit Pfannen
eingedeckt, der Turmhelm mit patinierten Kupferplatten
belegt.