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11. April 1914
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Inhalt: Das Stuttgarter Ortsbaustatut. — Angestelltenversicherung. — Spielhalle des
Turnerbundes Ulm. — Tarifverträge. — Prüfung von Festigkeitsberechnungen. —
Vereinsmitteilungen. — Wettbewerbe. — Sprechsaal.
Alle Rechte Vorbehalten.
Das Stuttgarter Ortsbaustatut
(Schluß) un d die Abänderungsanträge der bürgerlichen Rathausfraktionen
Von Baurat Carl Heim
Und nun zu den einzelnen Abänderungsvorschlägen:
Zu § 1 wurde beantragt, die Befugnis zur Ueberlassung
von Straßenplatz zu Bauarbeiten dem „Oemeinderat
im Einverständnis mit der Polizeidirektion“ zu erteilen,
statt dem Ortsvorsteher, womit erreicht werden will,
daß unter allen Umständen die Baupolizeibehörde ge
hört wird.
Zu § 4 wurde vorgeschlagen, den Termin zur Entfernung
von Baugerüsten und Bauzäunen auf 14 Tage statt 8
Tage festzusetzen.
Bei § 5, der von der Anbringung von Schutzdächern an
Baugerüsten handelt, war analog dem Vorschlag zu § 1
beantragt, die Ueberwachung dieser Arbeit der Bau
polizei zuzuweisen.
Bei § 12, der von der Einfriedigung der Vorgärten han
delt, wurde aus ästhetischen und architektonischen Grün
den beantragt, die Einfriedigung in gewissen Fällen
auf die ganze Länge massiv zuzulassen, statt nur auf
ein Drittel der Länge.
Zu § 15 war beantragt, Schutzdächer über Hauseingängen
nach dem Ermessen der Baupolizei zuzulassen, also
Schutzdächer, wie sie an Hotels, Versammlungshäusern
u. dergl. notwendig erscheinen.
Zu § 19, der von dem Verbot der Erstellung von Stallge
bäuden u. dergl. an den Straßen spricht, wurde aus ar
chitektonischen Gründen beantragt, solche nur „in der
Regel“ nicht zuzulassen, damit ermöglicht wird, daß an
einem herrschaftlichen Anwesen ein elegantes Stallge
bäude, eine ebensolche Garage an der Straße errichtet
werden kann.
Bei § 20, einem wichtigeren Paragraphen, der von der
Einteilung in Zonen handelt, wurde neben einer kleinen
Mietshäuser Krapf-Schorndorf
Architekt; Bauwerkmeister Walker-Schorndorf