11. April 1914
BAUZEITUNG
117
Haus
Steinestel-
Schorndorf
Architekt;
Bauwerk
meister
Walker-
Schorndorf
Die Leistungen des Angestelltenversicherungs
gesetzes und ihre Voraussetzungen
(Schluß)
Die Höhe der Hinterbliebenenrente: Die Witwen- und
Witwerrente beträgt zwei Fünftel des Ruhegeldes, das der
Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufs
unfähigkeit bezogen hätte. Waisen erhalten je ein Fünftel,
Doppelwaisen je ein Drittel des Betrages der Witwenrente.
(§ 57 a. a. O.)
Witwen-, Witwer- und Waisenrente dürfen zusammen
den Betrag des Ruhegeldes nicht übersteigen, das der Er
nährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufsun
fähigkeit bezogen hätte. (§ 58 a. a. O.) Rückerstattung
der von dem Versicherten selbst eingezahlten Beiträge:
Scheidet eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Warte
zeit für das Ruhegeld infolge Verheiratung aus der ver
sicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so werden ihr
die Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zurückerstattet.
(§ 62 a. a. O.) Voraussetzung ist hier also, daß die
Wartezeit erfüllt ist (Zurücklegung von 60 Beitrags
monaten) ferner daß die Verheiratung in ursächlichem Zu
sammenhänge mit dem Ausscheiden aus der versicherungs
pflichtigen Beschäftigung steht.
Stirbt eine weibliche Versicherte nach Ablauf der
Wartezeit vor Eintritt in den Genuß eines Ruhegeldes
oder einer Leibrente und besteht kein Anspruch auf Hin
terbliebenenrente, so werden die Hälfte der für die Ver
sicherte bis zu ihrem Tode eingezahlten Beiträge zurück
gewährt.
Diese Bestimmung ist indessen in der Uebergangszeit
— in den ersten 15 Jahren nach dem Inkrafttreten des Ge
setzes, also bis zum 1. Januar 1928 — zum Teil gegen
standslos. Denn für diese Zeit hat das Gesetz weiter
gehende Ansprüche vorgesehen. Tritt nämlich der Ver
sicherungsfall — sowohl bei männlichen wie bei weib
lichen Versicherten — vor dem 1. Januar 1928 ein, ohne
daß ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetze gel
tend gemacht werden kann, so steht beim Tode des Ver
sicherten der hinterlassenen Witwe oder dem Witwer oder,
falls solche nicht vorhanden sind, den hinterlassenen Kin
dern unter 18 Jahren ein Anspruch auf Erstattung der
Hälfte der für den Verstorbenen eingezahlten Beiträge zu.
Bei der freiwilligen Versicherung werden drei Viertel der
von dem freiwillig Versicherten eingezahlten Beiträge zu-
rückerstattet. (§ 398 a. a. O.) Es ist indessen zu beach
ten, daß bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Berufs
unfähigkeit oder Tod) die Anwartschaft aufrecht erhalten
sein muß.
Das Heilverfahren: Gegenstand der Angestelltenver
sicherung ist nicht die Krankenversicherung. Die Reichs-