Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

11. April 1914 
BAUZEITUNG 
117 
Haus 
Steinestel- 
Schorndorf 
Architekt; 
Bauwerk 
meister 
Walker- 
Schorndorf 
Die Leistungen des Angestelltenversicherungs 
gesetzes und ihre Voraussetzungen 
(Schluß) 
Die Höhe der Hinterbliebenenrente: Die Witwen- und 
Witwerrente beträgt zwei Fünftel des Ruhegeldes, das der 
Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufs 
unfähigkeit bezogen hätte. Waisen erhalten je ein Fünftel, 
Doppelwaisen je ein Drittel des Betrages der Witwenrente. 
(§ 57 a. a. O.) 
Witwen-, Witwer- und Waisenrente dürfen zusammen 
den Betrag des Ruhegeldes nicht übersteigen, das der Er 
nährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufsun 
fähigkeit bezogen hätte. (§ 58 a. a. O.) Rückerstattung 
der von dem Versicherten selbst eingezahlten Beiträge: 
Scheidet eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Warte 
zeit für das Ruhegeld infolge Verheiratung aus der ver 
sicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so werden ihr 
die Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zurückerstattet. 
(§ 62 a. a. O.) Voraussetzung ist hier also, daß die 
Wartezeit erfüllt ist (Zurücklegung von 60 Beitrags 
monaten) ferner daß die Verheiratung in ursächlichem Zu 
sammenhänge mit dem Ausscheiden aus der versicherungs 
pflichtigen Beschäftigung steht. 
Stirbt eine weibliche Versicherte nach Ablauf der 
Wartezeit vor Eintritt in den Genuß eines Ruhegeldes 
oder einer Leibrente und besteht kein Anspruch auf Hin 
terbliebenenrente, so werden die Hälfte der für die Ver 
sicherte bis zu ihrem Tode eingezahlten Beiträge zurück 
gewährt. 
Diese Bestimmung ist indessen in der Uebergangszeit 
— in den ersten 15 Jahren nach dem Inkrafttreten des Ge 
setzes, also bis zum 1. Januar 1928 — zum Teil gegen 
standslos. Denn für diese Zeit hat das Gesetz weiter 
gehende Ansprüche vorgesehen. Tritt nämlich der Ver 
sicherungsfall — sowohl bei männlichen wie bei weib 
lichen Versicherten — vor dem 1. Januar 1928 ein, ohne 
daß ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetze gel 
tend gemacht werden kann, so steht beim Tode des Ver 
sicherten der hinterlassenen Witwe oder dem Witwer oder, 
falls solche nicht vorhanden sind, den hinterlassenen Kin 
dern unter 18 Jahren ein Anspruch auf Erstattung der 
Hälfte der für den Verstorbenen eingezahlten Beiträge zu. 
Bei der freiwilligen Versicherung werden drei Viertel der 
von dem freiwillig Versicherten eingezahlten Beiträge zu- 
rückerstattet. (§ 398 a. a. O.) Es ist indessen zu beach 
ten, daß bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Berufs 
unfähigkeit oder Tod) die Anwartschaft aufrecht erhalten 
sein muß. 
Das Heilverfahren: Gegenstand der Angestelltenver 
sicherung ist nicht die Krankenversicherung. Die Reichs-
	        

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