3. Januar 1914
BAUZEITUNG
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Lehrerseminar Bensheim
1. Obergeschoßgrundriß
Satz unter den heutigen Verhältnissen selbst bei Gutach
tern aus dem Handwerkerstande nicht mehr als angemes
sen angesehen wird. Die Höchstgrenze ist nicht festge
legt worden, da Fälle Vorkommen können, in denen in
Rücksicht auf besondere Schwierigkeiten der Materie oder
auf die mit dem Aufträge verbundenen Gefahren für Leben
und Gesundheit des Sachverständigen die vorliegenden
Umstände einen außergewöhnlich hohen Stundensatz als
gerechtfertigt erscheinen lassen können. Für normale
Fälle ist dagegen der Höchstsatz auf 6 M.-Std. festgesetzt
worden.
Die in den Kreisen der Sachverständigen als unge
rechtfertigte Härte empfundene Beschränkung der zu ho
norierenden Stundenzahl auf zehn pro Tag ist gänzlich
fortgefallen, da auch bei Teilnahme an Terminen außer
halb des Wohnortes häufig mehr als zehn Stunden an
einem Tage aufgewendet werden müssen.
ln § 8 werden als Sätze für Aufwandentschädigung
bei Reisen, welche bisher 5 M. pro Tag und 3 M. für
jedes Nachtquartier betrugen und nach dem Gesetzentwurf
auf 7,50 M. bezw. 4,50 M. erhöht werden sollten, 10 M.
bezw. 6 M. verlangt.
Für § 12a wird folgende Fassung vorgeschlagen, die
zahlreiche bisher häufig vergebliche Reklamationen der
Sachverständigen beseitigen würde;
„Notwendige bare Auslagen, soweit sie nicht durch
den Aufenthalt außerhalb der Wohnung verursachten
Aufwand betreffen, werden dem Sachverständigen er
stattet. Dies gilt namentlich von den Kosten für eine
notwendige Vertretung, Bureaukosten und Entwertung
benutzter Instrumente und Geräte.
Die Entlohnung von Hilfskräften aller Art richtet
sich nach den üblichen Tarifen.“
Hinsichtlich der Entschädigung für Bereithaltung von
Instrumenten und Geräten wurde hierbei auf die Gebüh
renordnung der Beratenden Ingenieure für Elektrotechnik
Bezug genommen, welche als Abnutzungs- bezw. Nach
eichungsquote für die jedesmalige Bereithaltung 5 % des
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Dachgeschoßgrundriß