18. April 1914
BAUZEITUNG
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vertrag im Sinne des Gesetzes zustande gekommen ist.
Dem Gesetz entspricht insbesondere auch die Annahme
des Berufungsrichters, daß es darauf nicht ankommt, ob
der Beklagte seinerseits den inneren Willen hatte, sich zur
Bezahlung einer Vergütung zu verpflichten, daß vielmehr
die objektive Tatsache, daß eine Arbeit im Einverständnis
mit dem Beklagten geliefert ist, kraft des Gesetzes aus
reicht, um bis zum Nachweis eines übereinstimmenden
gegenteiligen Parteiwillens die Entgeltlichkeit als von
beiden Teilen gewollt anzusehen. Die Revision war da
her zurückzuweisen.
Die Baubuchführungspllicht des
Teilunternehrners
sk. Nach dem Reichsgesetz betr. die Sicherung der
Bauforderungen ist ein Bauunternehmer, der mit Baugeld
arbeitet, zur Führung eines Baubuches verpflichtet. Ver
säumt er diese Pflicht, so droht ihm Strafe, falls er
zahlungsunfähig wird und die Baugläubiger nicht befrie
digen kann. Wie das Reichsgericht neuerdings entschieden
hat, teilt sich, wenn mehrere Unternehmer gemeinschaft
lich den Bau ausführen, die Baubuchführungspflicht der
gestalt, daß jeder für seinen Anteil zur Führung eines
Baubuches verpflichtet ist. Es genügt nicht, daß ein
anderer Teilunternehmer schon ein Baubuch führt. In
Betracht kam hierbei folgender Fall: Das Landgericht
Kottbus hat den L. wegen Unterlassung der Baubuch
führung (§§ 1, 2, 6 des Bauforderungsgesetzes) bestraft,
weil er auf seinem Neubau die Tischler-, Maler- und
Töpferarbeiten selbst übernommen, hierfür Baugeld em
pfangen, aber trotz seiner Unternehmereigenschaft kein
Baubuch geführt hatte. Die übrigen Bauarbeiten hatte
der Unternehmer H. ausgeführt. Die von L. eingelegte
Revision hat der 2. Strafsenat des Reichsgerichts verworfen,
aus nachstehenden Gründen: Dem Vorbringen des L.,
daß lediglich H. als Unternehmer anzusehen sei und
durch Führung eines Baubuchs dem Gesetz Genüge ge
leistet habe, steht entgegen, daß, wenn H. das Bauwerk
nur teilweise herzustellen übernommen hatte, das von
ihm geführte Baubuch sich naturgemäß nur auf diesen
Teil und die damit zusammenhängenden baugeschäftlichen
Verhältnisse beziehen konnte. Ueber die Werk- und
Lieferungsverträge mit den Tischlern, Malern und Töpfern,
mit deren Abschluß er nichts zu tun hatte, war er nicht
in der Lage, in seinem Baubuch Aufschluß zu geben.
Insoweit würde es daher an einem Baubuch überhaupt
fehlen und ein großer Teil der an der Herstellung des
Gebäudes beteiligten Baugewerbetreibenden, zu deren
Schutze das Gesetz bestimmt ist, würde dieses Schutzes
ermangeln. Das nötigt dazu, in einem Falle, wo zwei
Personen sich in die Herstellung eines Baues geteilt
haben, die gesetzliche Verpflichtung zur Führung eines
Baubuches beiden Teilen aufzuerlegen: einem jeden inner
halb des ihm obliegenden Geschäftskreises. Ohne Grund
bestreitet der Angeklagte, daß er Baugeld empfangen
habe. Wie das Urteil feststellt, sind die zur Errichtung
des Neubaues nötigen Geldmittel im Kreditweg dadurch
herbeigeschafft worden, daß der Angeklagte dem H. eine
Sicherungshypothek von 15000 M. hat eintragen lassen
mit der Abrede, daß H. die Hypothek zu Oelde mache
und hiervon diejenigen Beträge ihm darlehensweise zur
Verfügung stelle, die zur Bezahlung der Tischler-, Maler
und Töpferarbeiten erforderlich sein würden. Daß H.
diese Hypothek weiter abtrat und sich die 15000 M. als
Darlehen geben ließ, war für die rechtlichen Beziehungen
zwischen H. und dem Angeklagten an sich ohne Bedeu
tung. Im Verhältnis zum Angeklagten kam schließlich
H. als Baugeldgeber in Betracht. War der Angeklagte
aber als Mitunternehmer des Baues und als Baugeld
empfänger zur Führung eines Baubuchs verpflichtet und
hat er ein solches Buch nicht geführt, insbesondere auch
nicht gemeinschaftlich mit H., so erweist sich seine Ver
urteilung auf Grund von § 6 des Ges. als gerechtfertigt.
Denn es steht fest, daß er seine Zahlungen eingestellt
hat und daß die Baugläubiger aus den mit ihm über den
Bau eingegangenen Werk- und Lieferungsverträgen zu
dieser Zeit noch nicht vollständig befriedigt waren.
Vereinsmilteilungen
Vereinigung der miltl. techn. Beamten des Mini
steriums des Innern. Einladung zu der am 26. April
d. Js., vormittags 10 x / 2 Uhr im Gesellschaftsbaus „Bau
hütte“, Büchsenstraße 53 in Stuttgart stattfindenden Mit-
glieder-Versammlung. Tagesordnung: T. Jahresbericht.
2. Kassenbericht. 3. Besprechung von Vereinsangelegen
heiten. 4. Neuwahl des Ausschusses und Vorstandes.
Zahlreiche Beteiligung ist dringend erforderlich. Vor
Beginn der Mitglieder-Versammlung findet im gleichen
Lokal eine Ausschußsitzung statt, Beginn derselben vor
mittags 10 Uhr. Der Vorstand.
Hess. Techniker-Verband. 14. Hauptversammlung.
Am Samstag, den 25. April d. Js., nachmittags 2 1 / 2 Uhr
beginnend, findet im Restaurant zum „Storchen“ in Frank
furt a. M. die diesjährige Hauptversammlung statt mit
folgender Tagesordnung. 1. Jahresbericht. 2. Rech
nungsablage. 3. Behandlung der Anträge. 4. Ergänzungs
wahl des Vorstandes. 5. Verschiedenes. Unsere Mit
glieder werden zu dieser wichtigen Tagung ergebenst
eingeladen und um allseitiges und pünktliches Erscheinen
gebeten. Liebegott, Vorsitzender.
Wettbewerbe
Nürnberg-Lichtenhof. Ein Wettbewerb zur Er
langung von Entwürfen für eine protestantische Kirche
ist für Architekten, die aus Bayern gebürtig oder seit
1. Januar 1914 in Bayern ansässig sind, bei 3 Preisen
von 4000, 2000 und 1000 M. beschlossen worden. Nicht
preisgekrönte Arbeiten können für je 400 M. angekauft
werden. Im Preisgericht u. a. Bauschuldir. Egelsehr,
Oberbaurat von Kramer und Städt. Baurat Wallraff in
Nürnberg, Stadtbaurat Professor Erlwein in Dresden,
Professor Dr. Th. Fischer in München, Oberbaurat Pro
fessor Dr. Ostendorf in Karlsruhe, sowie Geh. Hofrat
Professor v. Schmidt in München. Termin 1. Juli d. J.
Stadthalle in Erfurt. Der Magistrat in Erfurt be
schloß die Errichtung einer Stadthalle mit einem Auf-
wande von zirka 1,3 Mill. Mark. Es wird ein Wettbewerb
unter den Architekten Deutschlands ausgeschiieben.
Kleine Mitteilungen
Stuttgart. Kunstausstellung Stuttgart 1914 des Ver
bandes der Kunstfreunde in den Ländern am Rhein.
Die Anmeldung zur Ausstellung, sowie zum Wettbewerb
hat, wie schon früher angekündigt, bis spätestens
1. Mai bei der Geschäftsstelle, K. Kunstgebäude zu er
folgen; die Einliefcrung der Werke daselbst bis 20. Mai.
Ausstellungsbedingungen, sowie die erforderlichen Papiere
sind bei der Geschäftsstelle erhältlich, wo auch jede
weitere Auskunft erteilt wird.
Schorndorf. Für eine Kinderkrippe und Kinderschule
wurden die hiesigen Architekten zu einem Wettbewerb
eingeladen. Die Wertung der eingegangenen Entwürfe
hatte Oberbaurat Eisenlohr-Stuttgart übernommen, wonach
die Entwürfe des Bauwerkmeisters Walker als zur Aus
führung empfohlen wurden.
Reutlingen. (Handwerkskammer.) Bei den
stattgehabten Meisterprüfungen in den Bauhandwerker