BAUZEITUNG
13. Juni 1914
Haus
Dr. Bunte-
Karlsruhe
Kamin
im Salon
Architekt;
Professor
E. Beck-
Karlsruhe
forderlich waren, wird nicht bestritten. Die Beklagten
berufen sich nun auf eine grobfahrläsige Verletzung der
Baukunst seitens des klagenden Architekten. Ihr Anspruch
ist demnach auf § 635 BOB. gegründet. Nimmt man nun
an, daß die tiefe Anlage ein wertmindernder Fehler im
Sinne des § 635 BGB. ist, so ist doch die Berufung des
B. darauf, daß D. & N. hiermit einverstanden gewesen
seien, gerechtfertigt. Die Beklagten befassen sich mit dem
Bau und Vertrieb von Heizungsanlagen. Es muß ihnen
deshalb eine größere Kenntnis mit Bauarbeiten anvertraut
werden, als einem gewöhnlichen Laien. Selbst einem
Laien konnte es aber nach Herrichtung der Fundamente
nicht entgehen, daß das Haus eine tiefere Lage als die
Straßenkrone bekomme. Damals wäre es Zeit gewesen,
B. darauf aufmerksam zu machen. Die beklagten Labrik-
inhaber haben aber den nach Ansicht des Gerichts offen
kundigen Mangel nicht gerügt und sich dadurch mit der
Lage des Hauses stillschweigend einverstanden erklärt.
Deshalb sind ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Min
derung nicht gerechtfertigt. Auch das Reichsgericht
pflichtete dem bei, indem es die Revision der beklagten
Labrikbesitzer zurückwies.
Tarifverträge
„Vertragsbrüchige Unternehmerverbände". Unter dieser
Ueberschrift hat das Verbandsorgan des Deutschen Bau
arbeiterverbandes „Der Grundstein“, in seiner Nr. 22 vom
30. Mai 1914 Behauptungen über „dreiste Verletzung“ des
Reichstarifvertrages durch den Rheinischen Bezirksarbeit
geberverband aufgestellt, die diesen veranlaßt haben, von
der Redaktion des „Grundstein“ auf Grund des § 11
Architekt:
Professor
E. Beck-
Karlsruhe
Haus
Dr. Bunle-
Karlsruhe
Speise
zimmer