Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

Bauernhaus 
in Lein 
weiler 
OA. Aalen 
Architekt: 
C. Friz, 
Inspektor u. 
Landes 
techniker 
für das land 
wirtschaft 
liche Bau 
wesen 
XI. Jahrgang Nr 25 
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, 
Elsaß-Lothringen 
Stuttgart, 20. Juni 1914 
Inhalt: Muster einer Ortsbausatzung für ländliche Orte. — Neues Bauernhaus in Leinweiler OA. Aalen. — Zu dem Wettbewerb 
Freiherr Fritz von Gemmingen. — Deutsche Werkbund-Ausstellung Köln 1914. — Vereinsmitteilungen. — Wettbewerbe. — Kleine 
Mitteilungen. — Personalien. — Bücher. — Sprechsaal. 
Muster einer Ortsbausatzung für ländliche Orte 
betr. die Anlegung von Düngerstätten und Jauchebehältern an öffentlichen Wegen. 
Von Baurat J r i 0 n - Stuttgart 
Die württembergische Bauordnung vom 28. Juli 1910 
sieht in Art. 42 für Düngerstätten und Jauchebehälter in 
Gemeinden, die durch Beschluß des Bezirksrats oder durch 
Ortsbausatzung gemäß Art. 125 der B.O. ausdrücklich als 
ländliche Orte anerkannt sind, wesentliche Erleichterungen 
insofern vor, als in solchen ländlichen Orten — wie auch 
auf Einzelwohnsitzen — die Anlegung neuer, sowie die 
Erneuerung oder Erweiterung bestehender Düngerstätten 
und Jauchebehälter an öffentlichen Wegen gestattet ist, 
soweit dies nicht besonders durch Ortsbausatzung ver 
boten ist. Nach Abs. 2 des Art. 42 kann die Anlegung 
neuer, sowie die Erneuerung und Erweiterung bestehen 
der Düngerstätten und Jauchebehälter in ländlichen Orten 
und auf Einzelwohnsitzen auch auf der Fläche von öffent 
lichen Wegen durch Ortsbausatzung oder, wo eine solche 
nicht aufgestellt ist, von der Polizeibehörde im einzelnen 
Fall zugelassen werden, wenn und solange hiedurch eine 
Störung des öffentlichen Verkehrs nicht verursacht wird. 
Allgemein ist sodann in Abs. 5 des Art. 42 über die 
Lage und Beschaffenheit von Düngerstätten und Jauche 
behältern, — einerlei, ob diese an oder auf der Fläche 
oder abseits von öffentlichen Wegen angelegt werden — 
bestimmt, daß sie in der Regel außerhalb der Gebäude 
anzubringen sind und daß sie samt den Einrichtungen für 
die Zuleitung der Flüssigkeit so verwahrt werden müssen, 
daß die Jauche oder andere Flüssigkeiten von den Gebäu 
den abgehalten werden und weder auf öffentliche Wege 
abfließen, noch die Brunnen und das Grund- und Quell 
wasser verunreinigen können. 
lieber die Abänderung bestehender vorschriftswidriger 
Düngerstätten und Jauchebehälter an öffentlichen Wegen 
in ländlichen Orten ist in Art. 43 der B.O. Bestimmung
	        

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