Bauernhaus
in Lein
weiler
OA. Aalen
Architekt:
C. Friz,
Inspektor u.
Landes
techniker
für das land
wirtschaft
liche Bau
wesen
XI. Jahrgang Nr 25
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen,
Elsaß-Lothringen
Stuttgart, 20. Juni 1914
Inhalt: Muster einer Ortsbausatzung für ländliche Orte. — Neues Bauernhaus in Leinweiler OA. Aalen. — Zu dem Wettbewerb
Freiherr Fritz von Gemmingen. — Deutsche Werkbund-Ausstellung Köln 1914. — Vereinsmitteilungen. — Wettbewerbe. — Kleine
Mitteilungen. — Personalien. — Bücher. — Sprechsaal.
Muster einer Ortsbausatzung für ländliche Orte
betr. die Anlegung von Düngerstätten und Jauchebehältern an öffentlichen Wegen.
Von Baurat J r i 0 n - Stuttgart
Die württembergische Bauordnung vom 28. Juli 1910
sieht in Art. 42 für Düngerstätten und Jauchebehälter in
Gemeinden, die durch Beschluß des Bezirksrats oder durch
Ortsbausatzung gemäß Art. 125 der B.O. ausdrücklich als
ländliche Orte anerkannt sind, wesentliche Erleichterungen
insofern vor, als in solchen ländlichen Orten — wie auch
auf Einzelwohnsitzen — die Anlegung neuer, sowie die
Erneuerung oder Erweiterung bestehender Düngerstätten
und Jauchebehälter an öffentlichen Wegen gestattet ist,
soweit dies nicht besonders durch Ortsbausatzung ver
boten ist. Nach Abs. 2 des Art. 42 kann die Anlegung
neuer, sowie die Erneuerung und Erweiterung bestehen
der Düngerstätten und Jauchebehälter in ländlichen Orten
und auf Einzelwohnsitzen auch auf der Fläche von öffent
lichen Wegen durch Ortsbausatzung oder, wo eine solche
nicht aufgestellt ist, von der Polizeibehörde im einzelnen
Fall zugelassen werden, wenn und solange hiedurch eine
Störung des öffentlichen Verkehrs nicht verursacht wird.
Allgemein ist sodann in Abs. 5 des Art. 42 über die
Lage und Beschaffenheit von Düngerstätten und Jauche
behältern, — einerlei, ob diese an oder auf der Fläche
oder abseits von öffentlichen Wegen angelegt werden —
bestimmt, daß sie in der Regel außerhalb der Gebäude
anzubringen sind und daß sie samt den Einrichtungen für
die Zuleitung der Flüssigkeit so verwahrt werden müssen,
daß die Jauche oder andere Flüssigkeiten von den Gebäu
den abgehalten werden und weder auf öffentliche Wege
abfließen, noch die Brunnen und das Grund- und Quell
wasser verunreinigen können.
lieber die Abänderung bestehender vorschriftswidriger
Düngerstätten und Jauchebehälter an öffentlichen Wegen
in ländlichen Orten ist in Art. 43 der B.O. Bestimmung