BAUZEITUNG
Nr. 25
Architekt:
C. Friz,
Inspektor
und Landes
techniker
Kleineres
Bauernhaus
im Schwarz
wald
Baukosten
11000 M.
getroffen, der auch für bestehende Düngerstätten und
Jauchebehälter auf der Fläche von öffentlichen Wegen gilt.
Letztere unterliegen jedoch außerdem den Vorschriften
des Art. 42 Abs. 3 und 4 der B.O.: sie sind, sobald sie
eine Störung des öffentlichen Verkehrs verursachen, von
Straßen zu entfernen oder aber, wenn die Entfernung ohne
unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentümers
nicht möglich ist, wenigstens wasserdicht einzufassen oder
sicher zu bedecken.
Weitere allgemeine Bestimmungen über die Beschaffen
heit von Düngerstätten und Jauchebehältern enthält die
B.O. nicht. Auch in der Vollzugsverfügung dazu konn
ten nähere Bestimmungen — mangels einer gesetzlichen
Ermächtigung hiezu — nicht getroffen werden. Das in
§ 38 Abs. 4 der Vollz.-Verf. enthaltene Verbot der Ablei
tung von Tagwasser in die Abortgruben und der Verbin
dung dieser Gruben mit Düngerstätten und Jauchebehäl
tern stützt sich auf Art. 40 Abs. 5 und Art. 41 Abs. 7
der B.O. ’
Im allgemeinen werden die genannten Bestimmungen
des Gesetzes und der Vollzugsverfügung den Gemeinden
eine genügende Handhabe bieten, um geordnete, den
Rücksichten auf Gesundheit und Verkehr entsprechende
Zustände zu schaffen. Soweit jedoch einzelne ländliche
Gemeinden befürchten, daß aus der in Art. 42 Abs. 1 und
2 der B.O. gewährten Erleichterung in der Anlegung
neuer Düngerstätten und Jauchebehälter an und auf der
Fläche von öffentlichen Wegen in gesundheitlicher, ver
kehrspolizeilicher oder ästhetischer Hinsicht mißliche Fol
gen sich ergeben könnten, wenn nicht bestimmtere Richt
linien für die Beschaffenheit solcher Einrichtungen aufge
stellt werden, sind die Gemeinden nicht gehindert, viel
mehr durch Art. 2 der B.O. ausdrücklich ermächtigt, im
Wege der Ortsbausatzung weitergehende bezügliche Be
stimmungen festzusetzen. Die Bestimmungen sollen äich
jedoch den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen an
passen und das Maß dessen nicht überschreiten, was heut
zutage dem Landwirt im Interesse der Allgemeinheit, wie
in seinem eigenen Interesse, billigerweise zugemutet wer
den kann.
Hievon ausgehend hat das K. Ministerium des Innern,
Abteilung für das Hochbauwesen, ein Muster einer Orts
bausatzung für ländliche Gemeinden aufgestellt, das im
Nachfolgenden mitgeteilt wird. Es ist mit dieser Aufstel
lung nicht beabsichtigt, auf die Erlassung solcher Orts
bausatzungen in sämtlichen, auch den kleinen ländlichen
Gemeinden hinzuwirken; es soll nur solchen Gemeinden,
in denen das Bedürfnis einer ortsbausatzungsmäßigen
Regelung vorliegt und auch eine Verbesserung bestehen
der mißlicher Zustände hinsichtlich der Düngerstätten und
Jauchebehälter an und auf der Fläche von öffentlichen
Wegen angestrebt wird, der Entwurf als Muster an die
Hand gegeben werden.
In Abs. 1 des Musters wird für Düngerstätten an öffent
lichen Wegen mindestens eine Betoneinfassung gefordert.
Dieses Verlangen wird mit einer besonderen Härte gegen
den Landwirt nicht verbunden sein, da die Betonbauweise
leicht und billig und darum längst allgemein üblich ist.
Einfassungen von Holz oder Mauerwerk halten erfah
rungsgemäß auf die Dauer nicht dicht und sollten deshalb
bei Düngerstätten an und auf der Fläche von öffentlichen
Wegen möglichst ausgeschlossen bleiben, wenn eine Ge
meinde höhere Anforderungen an das Straßenbild und an
die Sauberkeit und Reinhaltung der Straßen selbst stellt.
Kleineres Bauernhaus im Schwarzwald
Grundrisse