Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

BAUZEITUNG 
Nr. 25 
Architekt: 
C. Friz, 
Inspektor 
und Landes 
techniker 
Kleineres 
Bauernhaus 
im Schwarz 
wald 
Baukosten 
11000 M. 
getroffen, der auch für bestehende Düngerstätten und 
Jauchebehälter auf der Fläche von öffentlichen Wegen gilt. 
Letztere unterliegen jedoch außerdem den Vorschriften 
des Art. 42 Abs. 3 und 4 der B.O.: sie sind, sobald sie 
eine Störung des öffentlichen Verkehrs verursachen, von 
Straßen zu entfernen oder aber, wenn die Entfernung ohne 
unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentümers 
nicht möglich ist, wenigstens wasserdicht einzufassen oder 
sicher zu bedecken. 
Weitere allgemeine Bestimmungen über die Beschaffen 
heit von Düngerstätten und Jauchebehältern enthält die 
B.O. nicht. Auch in der Vollzugsverfügung dazu konn 
ten nähere Bestimmungen — mangels einer gesetzlichen 
Ermächtigung hiezu — nicht getroffen werden. Das in 
§ 38 Abs. 4 der Vollz.-Verf. enthaltene Verbot der Ablei 
tung von Tagwasser in die Abortgruben und der Verbin 
dung dieser Gruben mit Düngerstätten und Jauchebehäl 
tern stützt sich auf Art. 40 Abs. 5 und Art. 41 Abs. 7 
der B.O. ’ 
Im allgemeinen werden die genannten Bestimmungen 
des Gesetzes und der Vollzugsverfügung den Gemeinden 
eine genügende Handhabe bieten, um geordnete, den 
Rücksichten auf Gesundheit und Verkehr entsprechende 
Zustände zu schaffen. Soweit jedoch einzelne ländliche 
Gemeinden befürchten, daß aus der in Art. 42 Abs. 1 und 
2 der B.O. gewährten Erleichterung in der Anlegung 
neuer Düngerstätten und Jauchebehälter an und auf der 
Fläche von öffentlichen Wegen in gesundheitlicher, ver 
kehrspolizeilicher oder ästhetischer Hinsicht mißliche Fol 
gen sich ergeben könnten, wenn nicht bestimmtere Richt 
linien für die Beschaffenheit solcher Einrichtungen aufge 
stellt werden, sind die Gemeinden nicht gehindert, viel 
mehr durch Art. 2 der B.O. ausdrücklich ermächtigt, im 
Wege der Ortsbausatzung weitergehende bezügliche Be 
stimmungen festzusetzen. Die Bestimmungen sollen äich 
jedoch den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen an 
passen und das Maß dessen nicht überschreiten, was heut 
zutage dem Landwirt im Interesse der Allgemeinheit, wie 
in seinem eigenen Interesse, billigerweise zugemutet wer 
den kann. 
Hievon ausgehend hat das K. Ministerium des Innern, 
Abteilung für das Hochbauwesen, ein Muster einer Orts 
bausatzung für ländliche Gemeinden aufgestellt, das im 
Nachfolgenden mitgeteilt wird. Es ist mit dieser Aufstel 
lung nicht beabsichtigt, auf die Erlassung solcher Orts 
bausatzungen in sämtlichen, auch den kleinen ländlichen 
Gemeinden hinzuwirken; es soll nur solchen Gemeinden, 
in denen das Bedürfnis einer ortsbausatzungsmäßigen 
Regelung vorliegt und auch eine Verbesserung bestehen 
der mißlicher Zustände hinsichtlich der Düngerstätten und 
Jauchebehälter an und auf der Fläche von öffentlichen 
Wegen angestrebt wird, der Entwurf als Muster an die 
Hand gegeben werden. 
In Abs. 1 des Musters wird für Düngerstätten an öffent 
lichen Wegen mindestens eine Betoneinfassung gefordert. 
Dieses Verlangen wird mit einer besonderen Härte gegen 
den Landwirt nicht verbunden sein, da die Betonbauweise 
leicht und billig und darum längst allgemein üblich ist. 
Einfassungen von Holz oder Mauerwerk halten erfah 
rungsgemäß auf die Dauer nicht dicht und sollten deshalb 
bei Düngerstätten an und auf der Fläche von öffentlichen 
Wegen möglichst ausgeschlossen bleiben, wenn eine Ge 
meinde höhere Anforderungen an das Straßenbild und an 
die Sauberkeit und Reinhaltung der Straßen selbst stellt. 
Kleineres Bauernhaus im Schwarzwald 
Grundrisse
	        

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