Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

BAUZEITUNG 
195 
20. Juni 1914 
Architekt: 
C. Friz, 
Inspekto ' 
und Landes 
techniker 
Ortsbausatzung. 
Auf Grund der Art. 2 und 3 der Bauordnung vom 
28. Juli 1910 haben die Gemeindekollegien von 
nachstehende Ortsbausatzung zu Art. 40 
Abs. 5 und Art. 42 der Bauordnung beschlossen: 
(1.) Düngerstätten an öffentlichen Wegen (Ortsstraßen, 
öffentlichen Plätzen und dergl.) müssen ringsum eine was 
serdichte, wenigstens 80 cm hohe Einfassung aus Beton 
oder Eisenbeton mit innerem Glattstrich erhalten. Zur 
Einbringung des Düngers kann auf einer Seite eine nied 
rigere Einfassung zugelassen werden. Bei größeren 
Düngerstätten, bei denen das Durchfahren mit Dünger 
wagen Bedürfnis ist, können die Einfassungen auf beiden 
Nebenseiten durch wegnehmbare Hölzer oder Dielen auf 
Durchfahrtsbreite ersetzt werden. 
(2.) Jede Düngerstätte ist mit einem hinreichend großen 
Jauchebehälter zu verbinden, dessen Boden und Wände 
aus wasserdichtem Beton oder Mauerwerk bestehen 
müssen. Der Jauchebehälter ist wenigstens mit starken, 
in einen Falz der Seitenwände eingreifenden Dielen oder 
Rundhölzern sicher abzudecken. 
(3.) Soweit die Düngerstätte nicht über dem Jauche 
behälter liegt, muß der Boden der Düngerstätte aus was 
serdichtem Beton oder Mauerwerk bestehen. Ausnahms 
weise kann auch ein wasserdichter Lehmschlag zugelassen 
werden. 
(4.) Versenkte Düngerstätten sind wie Jauchebehälter 
zu umschließen und zu bedecken. 
(5.) Düngerstätten und Jauchebehälter sind so anzu 
legen, insbesondere ihre Seitenwandungen so hoch über 
den anschließenden Boden emporzuführen, daß das von 
Dächern und am Boden abfließende Tagwasser nicht in 
sie eindringen kann. Häusliches oder gewerbliches Ab 
wasser darf in Düngerstätten und Jauchebehälter nicht 
eingeleitet werden. 
(6.) Unter Beachtung vorstehender Bestimmungen ist 
die Anlegung neuer, sowie die Erneuerung und Erweite 
rung bestehender Düngerstätten und Jauchebehälter auch 
auf der Fläche von öffentlichen Wegen zulässig, wenn und 
solange hiedurch eine Störung des öffentlichen Verkehrs 
nicht verursacht wird. Die Zulassung solcher Einrich 
tungen ist stets widerruflich. 
(7.) Soweit bestehende Düngerstätten und Jauchebehäl 
ter an öffentlichen Wegen den vorstehenden Bestimmungen 
nicht entsprechen, sind sie hienach binnen einer im Ein 
zelfall von der Polizeibehörde festzusetzenden Frist gemäß 
Art. 43 der B.O. abzuändern, wenn es zur Beseitigung 
von schweren Mißständen für die Gesundheit oder den 
Verkehr geboten ist. 
(8.) Auf bestehende Düngerstätten und Jauchebehälter 
auf der Fläche von öffentlichen Wegen finden die Bestim 
mungen des Abs. 7 entsprechende Anwendung, sofern 
nicht wegen Störung des öffentlichen Verkehrs die Vor 
schriften des Art. 42, Abs. 3 und 4 der B.O. Platz greifen. 
Neues Bauernhaus in Leinweiler 
OA. Aalen 
Von C. Friz, Inspektor und Landestechniker für das landwirt 
schaftliche Bauwesen 
Das Programm für den Neubau verlangte die Wohn- 
und Stallräume, wie sie aus dem Grundriß zu ersehen 
sind — Vergl. Abbildung Seite 1 — und sodann den 
nötigen Raum für die Unterbringung der Felderzeugnisse 
aus dem rund 12 Hektar=etwa 38 württ. Morgen großen 
Gut. 
Das Baugrundstück befindet sich auf einer Meeres 
höhe von rund 490 m in der Formation des Schwarzen 
Jura (Lias). Die Bodenergiebigkeit ist eine mittelmäßige, 
weshalb für das Hektar landwirtschaftlich nutzbare Boden 
fläche rund 100 cbm Lagerraum als genügend für eine 
Vollernte in Rechnung genommen wurden. Der Baugrund 
ergab fetten Lehm, der, auf dem Liaskalk, aufgelagert, 
über sich zu Tal kommendes Qrundwasser führte, während 
tiefere Schichten Wasseradern erkennen ließen. Infolge 
dieses Umstandes wurde im Vorraum des Untergeschosses
	        

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