BAUZEITUNG
195
20. Juni 1914
Architekt:
C. Friz,
Inspekto '
und Landes
techniker
Ortsbausatzung.
Auf Grund der Art. 2 und 3 der Bauordnung vom
28. Juli 1910 haben die Gemeindekollegien von
nachstehende Ortsbausatzung zu Art. 40
Abs. 5 und Art. 42 der Bauordnung beschlossen:
(1.) Düngerstätten an öffentlichen Wegen (Ortsstraßen,
öffentlichen Plätzen und dergl.) müssen ringsum eine was
serdichte, wenigstens 80 cm hohe Einfassung aus Beton
oder Eisenbeton mit innerem Glattstrich erhalten. Zur
Einbringung des Düngers kann auf einer Seite eine nied
rigere Einfassung zugelassen werden. Bei größeren
Düngerstätten, bei denen das Durchfahren mit Dünger
wagen Bedürfnis ist, können die Einfassungen auf beiden
Nebenseiten durch wegnehmbare Hölzer oder Dielen auf
Durchfahrtsbreite ersetzt werden.
(2.) Jede Düngerstätte ist mit einem hinreichend großen
Jauchebehälter zu verbinden, dessen Boden und Wände
aus wasserdichtem Beton oder Mauerwerk bestehen
müssen. Der Jauchebehälter ist wenigstens mit starken,
in einen Falz der Seitenwände eingreifenden Dielen oder
Rundhölzern sicher abzudecken.
(3.) Soweit die Düngerstätte nicht über dem Jauche
behälter liegt, muß der Boden der Düngerstätte aus was
serdichtem Beton oder Mauerwerk bestehen. Ausnahms
weise kann auch ein wasserdichter Lehmschlag zugelassen
werden.
(4.) Versenkte Düngerstätten sind wie Jauchebehälter
zu umschließen und zu bedecken.
(5.) Düngerstätten und Jauchebehälter sind so anzu
legen, insbesondere ihre Seitenwandungen so hoch über
den anschließenden Boden emporzuführen, daß das von
Dächern und am Boden abfließende Tagwasser nicht in
sie eindringen kann. Häusliches oder gewerbliches Ab
wasser darf in Düngerstätten und Jauchebehälter nicht
eingeleitet werden.
(6.) Unter Beachtung vorstehender Bestimmungen ist
die Anlegung neuer, sowie die Erneuerung und Erweite
rung bestehender Düngerstätten und Jauchebehälter auch
auf der Fläche von öffentlichen Wegen zulässig, wenn und
solange hiedurch eine Störung des öffentlichen Verkehrs
nicht verursacht wird. Die Zulassung solcher Einrich
tungen ist stets widerruflich.
(7.) Soweit bestehende Düngerstätten und Jauchebehäl
ter an öffentlichen Wegen den vorstehenden Bestimmungen
nicht entsprechen, sind sie hienach binnen einer im Ein
zelfall von der Polizeibehörde festzusetzenden Frist gemäß
Art. 43 der B.O. abzuändern, wenn es zur Beseitigung
von schweren Mißständen für die Gesundheit oder den
Verkehr geboten ist.
(8.) Auf bestehende Düngerstätten und Jauchebehälter
auf der Fläche von öffentlichen Wegen finden die Bestim
mungen des Abs. 7 entsprechende Anwendung, sofern
nicht wegen Störung des öffentlichen Verkehrs die Vor
schriften des Art. 42, Abs. 3 und 4 der B.O. Platz greifen.
Neues Bauernhaus in Leinweiler
OA. Aalen
Von C. Friz, Inspektor und Landestechniker für das landwirt
schaftliche Bauwesen
Das Programm für den Neubau verlangte die Wohn-
und Stallräume, wie sie aus dem Grundriß zu ersehen
sind — Vergl. Abbildung Seite 1 — und sodann den
nötigen Raum für die Unterbringung der Felderzeugnisse
aus dem rund 12 Hektar=etwa 38 württ. Morgen großen
Gut.
Das Baugrundstück befindet sich auf einer Meeres
höhe von rund 490 m in der Formation des Schwarzen
Jura (Lias). Die Bodenergiebigkeit ist eine mittelmäßige,
weshalb für das Hektar landwirtschaftlich nutzbare Boden
fläche rund 100 cbm Lagerraum als genügend für eine
Vollernte in Rechnung genommen wurden. Der Baugrund
ergab fetten Lehm, der, auf dem Liaskalk, aufgelagert,
über sich zu Tal kommendes Qrundwasser führte, während
tiefere Schichten Wasseradern erkennen ließen. Infolge
dieses Umstandes wurde im Vorraum des Untergeschosses