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Architekt:
Richard
Gebhardt,
B.D.A.,
Stuttgart
Da der Eigentümer nicht selbst baut, sondern die
Grundstücke verkauft, ist es gar nicht möglich, bestimmte
Projekte zur Ausführung zu bringen. Nur allgemeine
Gesichtspunkte, die durch den Wettbewerb geklärt und
beleuchtet werden sollen, kommen in Frage. Die Grund
risse haben deshalb nur den Zweck, den Nachweis ratio
neller Bebauung zu erbringen. Es handelt sich also um
schematische Grundrisse, die sich selbstverständlich wie
derholen können. Es sind ferner keine Gebäudeschnitte
verlangt, sondern nur Oeländeschnitte mit Einzeichnung
der Gebäudeumrisse.
Die verlangte Kavalierperspektive ist mit Absicht an
Stelle der eigentlichen Vogelperspektive gewählt worden,
um die Arbeit zu vereinfachen. Gartenpläne sind nicht
verlangt worden, sondern nur die Einzeichnung der als
Garten benützten Grünflächen.
Eine Gebührenordnung für städtebauliche Anlagen
besteht noch nicht und ist erst in Vorbereitung. Deshalb
sind bestimmte Richtlinien für die Höhe der Preise noch
nicht vorhanden, keinesfalls kann aber der Wert der
Grundstücke in ein bestimmtes Verhältnis zu den Preisen
gesetzt werden, sondern müssen die Preise immer nach
dem verlangten Arbeitsmaß angesetzt werden.
Nach alledem erscheinen die Preise im Gesamtbetrag
von M. 4500.—, wozu noch M. 1000.— für vorgesehene
Ankäufe kommen, durchaus billig und die sachverständi
gen Preisrichter vertreten daher Programm und Bedin
gungen nach wie vor in vollem Umfang.
Sämtliche Stuttgarter sachverständigen Preisrichter;
Bonatz, Albert Eitel, Elsäßer, Wilh. Kuli,
stellvertretender Preisrichter: L. Eisenlohr.
Zu vorstehenden Ausführungen hat der Verfasser des
Artikels in Nr. 23 zu erwidern:
Ein Angriff auf die Person des Herrn Freiherrn von
Gemmingen kann aus dem Artikel in Nr. 23 der Bauztg.
nicht wohl herausgelesen werden. Für jeden Sachver
ständigen war es doch ganz selbstverständlich, daß die
Bedingung und damit die ausgesetzen Preise nicht von
diesem sondern von seinen technischen Beratern festge
setzt wurden. Zweck des Artikels war lediglich eine obr
jektive Kritik der Wettbewerbs-Bedingungen.
Wenn nunmehr die gestellten Anforderungen in einem
möglichst harmlosen Licht dargestellt werden, so scheint
mir darin doch ein gewisser Widerspruch mit dem Wort
laut des Programms selbst zu liegen: In erster Linie wird
auf zweckentsprechende Ausnützung der Grundstücke
Wert gelegt; dies sagt doch so viel, daß die Projekte in
erster Linie baupolizeilich durchdacht und durchgearbeitet
sein müssen; sonst würden sie ja den alleinigen Zweck
des Ausschreibens, eine Grundlage für die Ausnützung
des Geländes zu bekommen, gar nicht erfüllen, wären
also für den Besitzer vollständig wertlos. Wie grosser
Wert gerade auf Einhaltung der baupolizeilichen und
ortsbaustatutarischen Vorschriften gelegt wird, geht ja
schon daraus hervor, daß diese Bestimmungen im einzel
nen in besonderer Anlage ausgeführt sind. Nach der
Erwiderung scheint mir dieses Ausschreiben ein typisches
Beispiel für jene Fälle zu sein, daß die gedruckten Bedin
gungen in ihrem Wortlaut gar nicht so ernst zu nehmen
sind.
Jeder, der mit den Stuttgarter baupolizeilichen Vor
schriften und den Geländeverhältnissen zu tun hat, weiß
genau, welche Arbeit schon bei einem einzelnen Gebäude
die Vertiefung in diese komplizierten Bestimmungen, ohne
welche eine positive Leistung nicht möglich ist, verur
sachen kann. Wie viel mehr die Bearbeitung eines so
ausgedehnten, abwechslungsreichen, aus 8 Einzel-Teilen
bestehenden Geländes wie in vorliegendem Fall.
Daß ich übrigens mit meiner Beurteilung des Wett
bewerbs nicht allein dastehe, dürfte aus der Notiz in Nr.
39 der Deutschen Bauzeitung hervorgehen.
Richtig ist, daß in den Grundsätzen für das Verfahren
bei Wettbewerben Vorschläge für Aufteilung von Grund
stücken nicht besonders erwähnt sind. Daraus kann aber
doch nur so viel gefolgert werden, daß für solche Bebau
ungspläne eben zunächst dieselben Grundsätze gelten,
wie für andere Skizzen-Wettbewerbe, bei denen bekannt
lich der Durchschnitt der angesetzten Preise wenigstens
der Honorarnorm entsprechen muß. Daß aber der Zweck
des Ausschreibens für die größtmöglichste Ausnützung
des Geländes eine brauchbare Grundlage zu schaffen unter
Erfüllung sämtlicher Wettbewerbs-Bedingungen um den
Durchschnitt der hier angesetzten Preise also um 1500 M.
nicht erreicht werden kann, kann keine Frage sein.
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Grundriß