Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

i 
Architekt: 
Richard 
Gebhardt, 
B.D.A., 
Stuttgart 
Da der Eigentümer nicht selbst baut, sondern die 
Grundstücke verkauft, ist es gar nicht möglich, bestimmte 
Projekte zur Ausführung zu bringen. Nur allgemeine 
Gesichtspunkte, die durch den Wettbewerb geklärt und 
beleuchtet werden sollen, kommen in Frage. Die Grund 
risse haben deshalb nur den Zweck, den Nachweis ratio 
neller Bebauung zu erbringen. Es handelt sich also um 
schematische Grundrisse, die sich selbstverständlich wie 
derholen können. Es sind ferner keine Gebäudeschnitte 
verlangt, sondern nur Oeländeschnitte mit Einzeichnung 
der Gebäudeumrisse. 
Die verlangte Kavalierperspektive ist mit Absicht an 
Stelle der eigentlichen Vogelperspektive gewählt worden, 
um die Arbeit zu vereinfachen. Gartenpläne sind nicht 
verlangt worden, sondern nur die Einzeichnung der als 
Garten benützten Grünflächen. 
Eine Gebührenordnung für städtebauliche Anlagen 
besteht noch nicht und ist erst in Vorbereitung. Deshalb 
sind bestimmte Richtlinien für die Höhe der Preise noch 
nicht vorhanden, keinesfalls kann aber der Wert der 
Grundstücke in ein bestimmtes Verhältnis zu den Preisen 
gesetzt werden, sondern müssen die Preise immer nach 
dem verlangten Arbeitsmaß angesetzt werden. 
Nach alledem erscheinen die Preise im Gesamtbetrag 
von M. 4500.—, wozu noch M. 1000.— für vorgesehene 
Ankäufe kommen, durchaus billig und die sachverständi 
gen Preisrichter vertreten daher Programm und Bedin 
gungen nach wie vor in vollem Umfang. 
Sämtliche Stuttgarter sachverständigen Preisrichter; 
Bonatz, Albert Eitel, Elsäßer, Wilh. Kuli, 
stellvertretender Preisrichter: L. Eisenlohr. 
Zu vorstehenden Ausführungen hat der Verfasser des 
Artikels in Nr. 23 zu erwidern: 
Ein Angriff auf die Person des Herrn Freiherrn von 
Gemmingen kann aus dem Artikel in Nr. 23 der Bauztg. 
nicht wohl herausgelesen werden. Für jeden Sachver 
ständigen war es doch ganz selbstverständlich, daß die 
Bedingung und damit die ausgesetzen Preise nicht von 
diesem sondern von seinen technischen Beratern festge 
setzt wurden. Zweck des Artikels war lediglich eine obr 
jektive Kritik der Wettbewerbs-Bedingungen. 
Wenn nunmehr die gestellten Anforderungen in einem 
möglichst harmlosen Licht dargestellt werden, so scheint 
mir darin doch ein gewisser Widerspruch mit dem Wort 
laut des Programms selbst zu liegen: In erster Linie wird 
auf zweckentsprechende Ausnützung der Grundstücke 
Wert gelegt; dies sagt doch so viel, daß die Projekte in 
erster Linie baupolizeilich durchdacht und durchgearbeitet 
sein müssen; sonst würden sie ja den alleinigen Zweck 
des Ausschreibens, eine Grundlage für die Ausnützung 
des Geländes zu bekommen, gar nicht erfüllen, wären 
also für den Besitzer vollständig wertlos. Wie grosser 
Wert gerade auf Einhaltung der baupolizeilichen und 
ortsbaustatutarischen Vorschriften gelegt wird, geht ja 
schon daraus hervor, daß diese Bestimmungen im einzel 
nen in besonderer Anlage ausgeführt sind. Nach der 
Erwiderung scheint mir dieses Ausschreiben ein typisches 
Beispiel für jene Fälle zu sein, daß die gedruckten Bedin 
gungen in ihrem Wortlaut gar nicht so ernst zu nehmen 
sind. 
Jeder, der mit den Stuttgarter baupolizeilichen Vor 
schriften und den Geländeverhältnissen zu tun hat, weiß 
genau, welche Arbeit schon bei einem einzelnen Gebäude 
die Vertiefung in diese komplizierten Bestimmungen, ohne 
welche eine positive Leistung nicht möglich ist, verur 
sachen kann. Wie viel mehr die Bearbeitung eines so 
ausgedehnten, abwechslungsreichen, aus 8 Einzel-Teilen 
bestehenden Geländes wie in vorliegendem Fall. 
Daß ich übrigens mit meiner Beurteilung des Wett 
bewerbs nicht allein dastehe, dürfte aus der Notiz in Nr. 
39 der Deutschen Bauzeitung hervorgehen. 
Richtig ist, daß in den Grundsätzen für das Verfahren 
bei Wettbewerben Vorschläge für Aufteilung von Grund 
stücken nicht besonders erwähnt sind. Daraus kann aber 
doch nur so viel gefolgert werden, daß für solche Bebau 
ungspläne eben zunächst dieselben Grundsätze gelten, 
wie für andere Skizzen-Wettbewerbe, bei denen bekannt 
lich der Durchschnitt der angesetzten Preise wenigstens 
der Honorarnorm entsprechen muß. Daß aber der Zweck 
des Ausschreibens für die größtmöglichste Ausnützung 
des Geländes eine brauchbare Grundlage zu schaffen unter 
Erfüllung sämtlicher Wettbewerbs-Bedingungen um den 
Durchschnitt der hier angesetzten Preise also um 1500 M. 
nicht erreicht werden kann, kann keine Frage sein. 
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Grundriß
	        

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